Artikel 20 Erwerb durch ein Finanzinstitut — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 2 Qualifizierte Beteiligungen
Artikel 20 Erwerb durch ein Finanzinstitut
Handelt es sich bei dem Erwerber der Beteiligungen gemäß Artikel 19 um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder um das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem sich der Erwerber beteiligen will, durch diesen Erwerb zu seinem Tochterunternehmen oder seiner Kontrolle unterstehen, muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 14 sein.
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