Artikel 16 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 1 Zuständige Behörden und allgemeine Regeln
Artikel 16 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung
Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen.
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