Artikel 25 Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 3 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
Artikel 25 Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 24 steht einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den für die Rückversicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 24.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden