Artikel 51 Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL VII TOCHTERUNTERNEHMEN MIT EINEM MUTTERUNTERNEHMEN, DAS DEM RECHT EINES DRITTLANDES UNTERLIEGT UND ERWERB VON BETEILIGUNGEN DURCH EIN SOLCHES MUTTERUNTERNEHMEN
Artikel 51 Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
Rückverweise
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;
b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Rückversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen wird.
Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Buchstabe a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben.
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