Artikel 5 Zulassungsvoraussetzungen — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL II AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
Artikel 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Rückversicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen, eine der in Anhang I aufgeführten Formen annehmen.
Das Rückversicherungsunternehmen kann ferner die in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vorgesehene Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (EA) annehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden