Artikel 30 Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 3 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
Artikel 30 Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten können ungeachtet der Artikel 24 und 27 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden gestatten, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.
Die Weitergabe ist jedoch nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund des Artikels 25 und des Artikels 28 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 16 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, in den im vorliegenden Artikel genannten Fällen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden