Artikel 32 Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 2 Versicherungstechnische Rückstellungen
Artikel 32 Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen
Rückverweise
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass jedes Rückversicherungsunternehmen ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamten Tätigkeiten bildet.
Die Höhe dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach den Vorschriften der Richtlinie 91/674/EWG festgelegt. Gegebenenfalls kann der Herkunftsmitgliedstaat genauere Vorschriften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG festlegen.
(2) Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder ein gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.
(3) Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen Rückversicherer, die nicht gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind, oder gegen Versicherungsunternehmen, die nicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassen sind, so legt er die Bedingungen fest, unter denen dies zulässig ist.
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