Artikel 39 Geforderte Solvabilitätsspanne für ein Rückversicherungsunternehmen, das gleichzeitig Nichtlebens- und Lebensrückversicherung betreibt — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 3 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds
Abschnitt 2 Geforderte Solvabilitätsspanne
Artikel 39 Geforderte Solvabilitätsspanne für ein Rückversicherungsunternehmen, das gleichzeitig Nichtlebens- und Lebensrückversicherung betreibt
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das sowohl Nichtlebens- als auch Lebensrückversicherungsgeschäft betreibt, eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitstellt, die den Gesamtbetrag der geforderten Solvabilitätsspannen sowohl für Nichtlebens- als auch für Lebensrückversicherungstätigkeiten deckt, die nach den Artikeln 37 bzw. 38 zu berechnen sind.
(2) Erreicht die verfügbare Solvabilitätsspanne nicht die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geforderte Höhe, wenden die zuständigen Behörden die in den Artikeln 42 und 43 vorgesehenen Maßnahmen an.
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