Artikel 17 Rechnungslegung, aufsichtsrechtliche und statistische Informationen: Aufsichtsbefugnisse — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 1 Zuständige Behörden und allgemeine Regeln
Artikel 17 Rechnungslegung, aufsichtsrechtliche und statistische Informationen: Aufsichtsbefugnisse
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, jährlich über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität zu berichten.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie in regelmäßigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet — einschließlich der außerhalb dieses Gebiets ausgeübten Tätigkeiten — erforderlich sind.
(4) Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben:
a) sich eingehend über die Lage des Rückversicherungsunternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, u. a. durch die Einholung von Auskünften oder die Anforderung von Unterlagen über sein Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft, und durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Rückversicherungsunternehmens;
b) gegenüber dem Rückversicherungsunternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das Unternehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass dessen Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Rückversicherungsunternehmen in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, in Einklang bleibt;
c) die Anwendung dieser Maßnahmen nötigenfalls auch zwangsweise — gegebenenfalls auf gerichtlichem Wege — durchzusetzen.
Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, dass die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen.
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