Artikel 29 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 3 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
Artikel 29 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden
Die Regeln dieses Abschnitts hindern die zuständigen Behörden nicht daran, an Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde und gegebenenfalls an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln. Sie hindern diese Behörden oder Stellen auch nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 27 benötigen.
Die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß diesem Abschnitt.
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