Artikel 10 Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL II AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
Artikel 10 Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können nicht vorschreiben, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes geprüft wird.
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