Artikel 11 Tätigkeitsplan — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL II AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
Artikel 11 Tätigkeitsplan
(1) Der in Artikel 6 Buchstabe b genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
a) der Art der Risiken, die das Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;
b) der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;
c) den Grundzügen ihrer Retrozession;
d) der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
e) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln.
(2) Der Tätigkeitsplan muss außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu:
a) den voraussichtlichen Verwaltungskosten, insbesondere den laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
b) dem voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung;
c) einer Bilanzprognose;
d) den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.
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