Artikel 45 Finanzrückversicherung — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL IV VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZRÜCKVERSICHERUNG UND ZWECKGESELLSCHAFTEN
Artikel 45 Finanzrückversicherung
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Rückversicherungsgeschäfte mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) besondere Vorschriften erlassen in Bezug auf
die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;
zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und die Anforderungen an das Risikomanagement;
die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflicht zur Übermittlung statistischer Angaben;
die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, die angemessen, verlässlich und objektiv sein müssen;
die Anlage der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die der Art des von dem Rückversicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts hinsichtlich Beschaffenheit, Höhe und Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung tragen müssen, dass Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Rentabilität und Kongruenz der Anlagen gewährleistet sind;
die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne und den Mindestgarantiefonds, über die das Rückversicherungsunternehmen für sein Finanzrückversicherungsgeschäft verfügen muss.
(2) Im Interesse der Transparenz teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut aller Vorschriften, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen, unverzüglich mit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden