Artikel 56 Durchführungsmaßnahmen — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL VIII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 56 Durchführungsmaßnahmen
Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:
a) die Erweiterung der in Anhang I vorgesehenen Rechtsformen,
b) die Klarstellung der in Artikel 36 aufgezählten Bestandteile der Solvabilitätsspanne, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen,
c) die Erhöhung der gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 für die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne herangezogenen Prämien oder Beiträge betreffend andere als die im Anhang Punkt A der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um bis zu 50 % für besondere Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragsarten, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen,
d) die Änderung des in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Garantiefonds, um die Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen,
e) die Klarstellung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird.
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