Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:
a) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden. Im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern bezeichnet Rückversicherung auch die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
b) „firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Unternehmen der Finanzbranche, das weder ein Versicherungs- noch ein Rückversicherungsunternehmen ist, noch einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die die Richtlinie 98/78/EG gilt, ist oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer der Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert;
c) „Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 die behördliche Zulassung erhalten hat;
d) „Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens;
e) „Niederlassung“ den Sitz oder die Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens, unter Beachtung von Buchstabe d;
f) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet;
g) „Mitgliedstaat der Zweigniederlassung“ den Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens befindet;
h) „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt;
i) „Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
j) „qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von 10 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird;
k) „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen gemäß der Definition in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
l) „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
m) „zuständige Behörden“ die einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Rückversicherungsunternehmen innehaben;
n) „enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
o) „Unternehmen der Finanzbranche“ eine der folgenden Körperschaften:
p) „Zweckgesellschaft“ ein rechtsfähiges oder nicht rechtsfähiges Unternehmen, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind;
q) „Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme“ (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen Versicherungsrisikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a gilt auch die Versicherung von Risiken einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG fällt, durch ein Rückversicherungsunternehmen — sofern nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung zulässig — als Tätigkeit, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird die dauerhafte Präsenz eines Rückversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt, selbst wenn sie nicht diese Form annimmt, sondern nur aus einem Büro besteht, das von den Beschäftigten des Unternehmens oder einer unabhängigen Person geführt wird, die dauerhaft befugt ist, für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.
Bei der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe j, im Rahmen der Artikel 12 sowie 19 bis 23 und in Bezug auf die anderen in den Artikeln 19 bis 23 genannten Beteiligungsebenen sind die Stimmrechte gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG zu berücksichtigen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l ist jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Unternehmens anzusehen, das oberstes Mutterunternehmen dieser Unternehmen ist.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n
ist jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens anzusehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
gilt auch eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, als enge Verbindung zwischen diesen Personen.
(3) Wenn in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen wird, gilt ab dem 31. Dezember eines jeden Jahres als Gegenwert in Landeswährung der Wert des letzten Tages des vorangehenden Monats Oktober, für den die Gegenwerte des Euro in den jeweiligen Währungen der Gemeinschaft vorliegen.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…