Artikel 33 Schwankungsrückstellungen — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 2 Versicherungstechnische Rückstellungen
Artikel 33 Schwankungsrückstellungen
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet alle Rückversicherungsunternehmen, die Risiken versichern, die zu dem unter Buchstabe A Nummer 14 des Anhangs I der Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungszweig gehören, eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlusts oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadensquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
(2) Die Schwankungsrückstellung ist bei der Kreditrückversicherung gemäß den vom Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden in Buchstabe D des Anhangs I der Richtlinie 73/239/EWG zu berechnen.
(3) 2500000
(4) Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedem Rückversicherungsunternehmen vorschreiben, dass es Schwankungsrückstellungen für andere Versicherungszweige als die Kreditrückversicherung bildet. Die Schwankungsrückstellungen werden nach den von dem Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln errechnet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden