Artikel 21 Veräußerungen — Rückversicherung (bis November 2012)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt.
Diese Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung so verringern will, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 33 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Rückversicherungsunternehmen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
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