Artikel 53 Gerichtlicher Rechtsbehelf — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL VIII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 53 Gerichtlicher Rechtsbehelf
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
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