Artikel 41 Überprüfung des Betrags des Garantiefonds — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 3 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds
Abschnitt 3 Garantiefonds
Artikel 41 Überprüfung des Betrags des Garantiefonds
(1) Die in Artikel 40 Absatz 2 in Euro genannten Beträge werden ab 10. Dezember 2007 jährlich überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.
Diese Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100000 EUR aufgerundet wird.
Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so bleiben die Beträge unverändert.
(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und die nach Absatz 1 angepassten Beträge.
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