Artikel 54 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL VIII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 54 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.
(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden