Artikel 9 Versicherungsbedingungen und Tarife — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL II AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
Artikel 9 Versicherungsbedingungen und Tarife
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung erforderlichen Dokumente vorschreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen jedoch keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Rückversicherungsunternehmen im Verkehr mit Zedenten und Retrozedenten zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
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