Artikel 36 Bestandteile — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Rückversicherungsunternehmens abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:
a) das eingezahlte Grundkapital oder bei Rückversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
b) die gesetzlichen und freien Rücklagen, sofern sie nicht als Schwankungsrückstellung eingestuft werden;
c) der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden.
(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Rückversicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien verringert.
Bei Rückversicherungsunternehmen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen in der Nichtlebensrückversicherung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzinsen oder reduzieren, um dadurch gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 91/674/EWG Anlagenerträgen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um den Unterschiedsbetrag zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen, wie sie im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen sind, und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermäßigt. Diese Anpassung ist für alle in Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG genannten Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen 1 und 2 dieses Anhangs vorzunehmen. Bei anderen Versicherungszweigen als den Zweigen 1 und 2 des genannten Anhangs braucht keine Anpassung für die Abzinsung der in den technischen Rückstellungen enthaltenen Renten vorgenommen zu werden.
Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne nach den Unterabsätzen 1 und 2 werden zusätzlich folgende Kapitalbestandteile abgezogen:
a) Beteiligungen des Rückversicherungsunternehmens an:
b) die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:
Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um die Sanierung und Rettung dieses Unternehmens finanziell zu unterstützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben a und b absehen.
Als Alternative zum Abzug der in Unterabsatz 3 unter den Buchstaben a und b genannten Kapitalbestandteile, die ein Rückversicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Rückversicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel nach Unterabsatz 3 Buchstaben a und b in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betreffenden Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.
Für den Abzug der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 98/78/EG.
(3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch umfassen:
a) kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Rückversicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller übrigen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden.
b) Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch aus Folgendem bestehen:
a) der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne;
b) den Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden und dürfen nicht mehr als 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne decken. Die zuständigen nationalen Behörden erstellen Leitlinien, in denen die Bedingungen für die zulässigen Beitragsnachzahlungen festgelegt sind;
c) den stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit die stillen Nettoreserven keinen Ausnahmecharakter haben.
(5) In Bezug auf Lebensrückversicherungstätigkeiten darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde auch aus Folgendem bestehen:
a) bis zum 31. Dezember 2009 einem Wert in Höhe von 50 % der zukünftigen Gewinne des Unternehmens, aber nicht mehr als 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne; der Betrag der zukünftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betragen. Der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Geschäftsjahren mit den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2002/83/EG aufgeführten Tätigkeiten erzielt worden sind.
b) dem Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde; dieser Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeit „Lebensrückversicherung“ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten; der Unterschiedsbetrag wird gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.
(6) Änderungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die eine technische Anpassung der für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile rechtfertigen, werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.
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