Artikel 22 Unterrichtung der zuständigen Behörde durch das Rückversicherungsunternehmen — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 2 Qualifizierte Beteiligungen
Artikel 22 Unterrichtung der zuständigen Behörde durch das Rückversicherungsunternehmen
Die Rückversicherungsunternehmen unterrichten, sobald sie hiervon Kenntnis erhalten, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen an ihrem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 19 oder 21 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.
Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Umfang, wie er aus den erhaltenen Informationen beispielsweise im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter oder der Einhaltung der Regelungen für börsennotierte Gesellschaften hervorgeht.
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