Artikel 52 Behandlung von Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL VII TOCHTERUNTERNEHMEN MIT EINEM MUTTERUNTERNEHMEN, DAS DEM RECHT EINES DRITTLANDES UNTERLIEGT UND ERWERB VON BETEILIGUNGEN DURCH EIN SOLCHES MUTTERUNTERNEHMEN
Artikel 52 Behandlung von Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.
(2) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft in Drittländern gemäß Absatz 3 bei ihrer Niederlassung, den Erwerb von Beteiligungen an Rückversicherungsunternehmen von Drittländern, die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit durch die niedergelassenen Unternehmen sowie die grenzüberschreitende Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.
(3) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass ein Drittland den Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft keinen effektiven Marktzugang gestattet, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft einen verbesserten Marktzugang zu erreichen.
(4) Die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus internationalen Abkommen insbesondere der Welthandelsorganisation vereinbar sein.
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