Artikel 35 Allgemeine Regeln — Rückversicherung (bis November 2012)
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
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