Artikel 3 Grundsatz der Zulassung — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL II AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
Artikel 3 Grundsatz der Zulassung
Rückverweise
Die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.
Diese Zulassung muss bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von:
a) Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats errichten,
b) Rückversicherungsunternehmen, die die Zulassung erhalten haben und ihre Tätigkeit auf andere als die bereits zugelassenen Rückversicherungszweige ausdehnen.
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