Artikel 6 Bedingungen — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
Rückverweise
Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Rückversicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen,
a) ihren Unternehmenszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken; diese Vorschrift kann sich auf die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten des Finanzsektors im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG erstrecken;
b) einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 11 vorlegen;
c) über den in Artikel 40 Absatz 2 festgelegten Mindestgarantiefonds verfügen;
d) wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation oder Berufserfahrung besitzen.
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