Artikel 8 Sitz des Rückversicherungsunternehmens — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL II AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
Artikel 8 Sitz des Rückversicherungsunternehmens
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.
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