Artikel 49 Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL VI RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT UND RÜCKVERSICHERUNGSTÄTIGKEITEN IN DER GEMEINSCHAFT
Artikel 49 Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten
Die Mitgliedstaaten dürfen auf Agenturen oder Zweigniederlassungen von Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben und die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden