Artikel 13 Verweigerung der Zulassung — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL II AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
Artikel 13 Verweigerung der Zulassung
Eine Entscheidung zur Ablehnung der Zulassung ist hinreichend zu begründen und muss dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit des Rechtsbehelfs gemäß Artikel 53 gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.
Ein Rechtsbehelf ist auch für den Fall vorzusehen, dass die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.
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