ZPO
Gliederung
(1) Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates oder wurde vom Berufungssenat die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung geeignet befunden, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall, so etwa wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache, für erforderlich hält; sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von 14 Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn die wegen irriger Annahme einer Versäumung, wegen Unzuständigkeit des Gerichts, wegen der Entscheidung über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft oder wegen Nichtigkeit erhobene Berufung in nicht öffentlicher Sitzung vom Berufungsgerichte verworfen wurde, in der Berufungsschrift aber auch noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht sind.
(3) Haben die Parteien bereits die im Berufungsverfahren sie vertretenden Rechtsanwälte namhaft gemacht, so ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung an letztere zu richten.
§ 545 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 545 Form der Entscheidungen
…Berufung in nicht öffentlicher Sitzung teilweise verworfen wird, in der Berufungsschrift aber noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht worden sind (§ 480 Abs. 2 ZPO.), wird der in nicht öffentlicher Sitzung gefaßte Beschluß zunächst nur in Urschrift festgehalten, aber nicht abgesondert ausgefertigt; der Beschluß ist jedoch vom Vorsitzenden in der…
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