Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch die Korn&Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2026, Cgs*-51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat von 3. Oktober 2005 bis 24. April 2006 Tätigkeiten verrichtet, für die Zuschläge nach dem BUAG entrichtet wurden.
Von 28. August 2006 bis 28. Februar 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 31. März 2024 war er als Plattentischler mit einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden bzw einer wöchentlichen von 37,5 Stunden in der Produktion beschäftigt.
Mit Bescheid vom 18. April 2024 erkannte die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers vom 25. März 2024 die sieben Versicherungsmonate im Zeitraum von 1. Oktober 2005 bis 30. April 2006 als Schwerarbeitsmonate an und lehnte „die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 28. August 2006 bis 28. Februar 2015 und vom 1. September 2015 bis 31. März 2024“ ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klagemit dem Begehren, es werde festgestellt, dass der Kläger in den zuletzt genannten Zeiträumen durchgehend Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung erworben habe, und dem Vorbringen, er habe Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV verrichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verrichtete etwa eine Stunde täglich administrative, organisatorische und planerische Tätigkeiten und arbeitete etwa sechs Stunden täglich an Plattensägen – auf denen zwischen 10 und 150 kg schwere Holzplatten zugeschnitten wurden, deren Herbeischaffung täglich etwa 30 Minuten in Anspruch genommen hat – bzw einer Kantenleimmaschine. Täglich wurden 60 Holzplatten verarbeitet – wobei bei 90 % auch Kanten zu leimen waren – und mussten 630 Mal Holzplatten mit einem Gewicht von mehr als 50 kg gehoben werden.
Bei dieser Tätigkeit verbrauchte der Kläger 1.502,93 Arbeitskilokalorien pro Tag.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Kläger habe keine Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV verrichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene und gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Die Berufung beschränkt sich auf eine umfassende Kritik am berufskundlichen Gutachten, welches das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dabei werden nach der Darstellung des Ablaufs des Verfahrens erster Instanz (in der Mängelrüge) das Unterbleiben der Einholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens, (in der Tatsachenrüge) die kursiv wiedergegebenen Feststellungen als unrichtig und (in der Rechtsrüge) die Qualifikation des Gutachtens als schlüssig gerügt.
2 Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend, so kann das Gericht gemäß § 362 Abs 2 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselbe oder eine andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Ob ein Gutachten vollständig und schlüssig ist, betrifft (grundsätzlich) die Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0113643, insb [T3, T4]).
3 Der Kläger kritisiert zunächst, das Gutachten erfasse „lediglich 93,75 % der Tätigkeit“.
3.1 Dabei erkennt er selbst, dass die von ihm zu erbringende tägliche Arbeitszeit 93,75 % der achtstündigen Arbeitszeit beträgt. Er übersieht aber anscheinend, dass der Verordnungsgeber in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV die „kalorische Schwerarbeit“ auf Grundlage dieser Arbeitszeit („bei einem achtstündigen Arbeitstag“) definiert.
3.2 Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten zunächst seine tägliche Arbeitszeit in drei Teile gegliedert: „administrative, organisatorische und planerische Tätigkeiten“ im Umfang einer Stunde, „Plattenware aus dem Lager holen“ im Umfang einer halben Stunde und „Maschinenbedienung an der Plattensäge“ im Umfang von sechs Stunden (ON 8 S 11). Dies wurde und wird vom Kläger nicht kritisiert.
Auch wenn in der Folge in der Berechnung nur Prozentangaben verwendet werden – die in Summe 93,75 % ergeben – (ON 8 S 23), ist aufgrund der Aufgliederung der Zeit der Maschinenbedienung in der – in der „Ergänzenden Darstellung“ im ersten Ergänzungsgutachten dargelegten – Zeitbausteinanalyse (ON 13 S 9) klar, dass dafür 360 Minuten – also sechs Stunden – berücksichtigt wurden, und nicht nur 93,75 % davon, wie vom Kläger anscheinend angenommen.
3.3 Dieselbe Kritik erhebt er auch gegen die „Darstellung nach dem AUVA-Rechner“.
3.3.1 Diese Vorgangsweise liegt jedoch nahe, weil der Rechner ausschließlich mit auf einen achtstündigen Arbeitstag bezogenen Prozentangaben kalkuliert, der Kläger aber nur 7,5 Stunden täglich gearbeitet hat. Eine Berechnung mit den auf den Arbeitstag des Klägers bezogenen Prozentsätzen (13 ⅓ % organisatorische Tätigkeiten, 6 ⅔ % Holen der Plattenware und 80 % Maschinenbedienung) wäre zwar ebenfalls möglich. Anschließend wäre das auf einen achtstündigen Arbeitstag bezogene Ergebnis für den siebeneinhalbstündigen des Klägers zu aliquotieren. Das Ergebnis wäre nach den allgemeinen Regeln der Mathematik dasselbe.
3.3.2 Dass der Kläger die „Darstellung nach dem AUVA-Rechner“ in der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 31. Juli 2025 (ON 32.2 S 5) als „missglückt“ erachtet, liegt teilweise daran, dass er eine der von der Sachverständigen genannten Prozentzahlen unrichtig in den „AUVA-Rechner“ übertragen hat: Während die Sachverständige 4,4 % „Körperarbeit sehr schwer“ angenommen hat (vgl auch ON 49.2 S 7), hat der Kläger 4,4 1 % als „Körperarbeit schwer“ erfasst (Blg ./M)
Weil die Tabelle ON 49.2 S 7 als Summe 93,75 % ausweist, liegt nahe, dass Rundungen bei den Einzelwerten dazu führen, dass die Summe der von der Sachverständigen in der Gutachtenserörterung (auf eine Kommastelle gerundet) angegebenen Prozentsätze 93,9 % beträgt.
4 Darüber hinaus wird die Verwendung nicht offengelegter Erkenntnisquellen kritisiert.
4.1 Die Sachverständige hat ihr Gutachten zwar zunächst unter zusätzlicher Heranziehung des Compendium of Physical Activities Tracking Guide von Ainsworth/Haskell/Herrmann/Meckes/Bassett Jr/Tudor-Locke/Greer/Vezina/Whitt-Glover/Leon erstattet (vgl das Ergänzungsgutachten ON 13 S 9). Dieses ist im Internet freilich – so wie der „AUVA-Rechner“ – für jedermann abrufbar (vgl https://pacompendium.com/, abgerufen am 1. Juli 2026).
Darüber hinaus hat die Sachverständige im Ergänzungsgutachten die Tätigkeiten des Klägers an der Plattensäge – ähnlich wie nach dem „AUVA-Rechner“ – in einer Zeitbausteinanalyse in 18 Komponenten aufgegliedert und zu jeder einzelnen nicht nur die Zeitdauer (in Minuten), sondern auch den Verbrauch an Arbeitskilojoule (pro Minute) angegeben. Die dort genannten Werte korrespondieren – mit zwei Ausnahmen – mit den im „AUVA-Rechner“ hinterlegten entsprechenden Werten von 8,75 kJ/min (für mittelschwere Einarmarbeit im Stehen) bis 45,0 kJ/min (für sehr schwere Körperarbeit im Stehen).
4.2 Mit den dagegen erhobenen Einwänden hat sich die Sachverständige eingehend auseinandergesetzt und insbesondere zum Ausmaß der angenommenen Arbeiten im Gehen dargelegt, Gehen ohne Belastung trete dann auf, wenn der Kläger etwas aus dem Lager hole und wenn er nach der Befüllung der Anlage auf der Vorderseite auf deren Rückseite gehe, um das Material wieder zu entnehmen (ON 32.2 S 7).
Dies liegt nahe und wurde vom Kläger auch in weiterer Folge nie substantiiert bestritten. Im Gegenteil hat er selbst angegeben, es sei „eigentlich der Regelfall“, dass man „bei längeren Schnittstücken […] mit der Maschine mitgehen“ müsse (ON 21 S 3 [Pkt 5]); dass dieses Mitgehen (wie vorgebracht) „unter Last“ erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Was die Verteilung zwischen Hebebelastungen (im Stehen) und Gehen (ohne Last) betrifft, liegt es nahe, dass die Plattensäge für das Sägen länger benötigt als der Arbeiter für das Auflegen der Platte, wobei die Spanplatten im Übrigen mit dem Stapler auf den Hubtisch gehoben werden (vgl das Vorbringen des Klägers ON 21 S 3 [Pkt 4]).
Nach dem vorgebrachten Arbeitsablauf waren ganze Holzplatten manuell (nur) am Weg vom Lager zu den Plattensägen zu bewegen und der stehenden Plattensäge zuzuführen, während sie auf der liegenden Plattensäge mit dem Stapler zugeführt wurden.
Diese Tätigkeiten mögen tatsächlich als schwere Arbeit zu qualifizieren sein. Nach seinem eigenen Vorbringen war der Kläger jedoch an jedem zweiten Tag an der Kantenleimmaschine und nur etwa zwei Drittel des anderen Tages (nämlich von Arbeitsbeginn bis 11.00 Uhr) an der stehenden Plattensäge beschäftigt (ON 21 S 3 [Pkt 5], S 2 [Pkt 3]; nach der Aussage des Zeugen C* war er überwiegend an der liegenden Plattensäge beschäftigt; ON 44.2 S 2).
4.3 Im Verfahren erster Instanz hat der Kläger die Verwendung des „AUVA-Rechners“ eingefordert und dazu hervorgehoben, „die Aufgliederung der Tätigkeit in die Tätigkeitsmatrix des Schwerarbeitsrechners [sei] auch für Laien einigermaßen nachvollziehbar“ und es sei „auch für Gericht und Parteien möglich, nachzuvollziehen, welcher Anteil der täglichen Arbeitszeit in welchem Bereich der Tätigkeitsmatrix sich wiederfindet, sodass auch das Rechenergebnis letztlich nachvollziehbar ist“ (ON 28 S 3).
Woraus sich ergeben könnte, dass die Sachverständige bis zur Gutachtenserörterung „keine konkrete Vorstellung von der von ihr zu beurteilenden Tätigkeit“ hatte (vgl schon das Vorbringen des Klägers ON 28 S 2), ist nicht ersichtlich. Daraus, dass sie den Zeugen zu den Größen und Gewichten der verarbeiteten Platten befragt, kann dies jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Jedenfalls hat die Sachverständige der Forderung des Klägers nach der Darlegung der Gewichte der Platten Folge getragen und in der folgenden Erörterung des Gutachtens die Berechnung anhand des „AUVA-Rechners“ dargelegt. Dagegen erhebt der Kläger – abgesehen von der bereits erwähnten Kritik (vgl oben Pkt 3.3.2) – keinerlei substantiierte Einwände.
5 Die Aufrechterhaltung eines erstatteten Gutachtens im weiteren Verlauf des Verfahrens spricht per se weder für noch gegen dessen Richtigkeit. Ein schlüssiges Gutachten muss nicht geändert werden, auch wenn der Kläger mit dessen Ergebnis nicht einverstanden ist.
Die Sachverständige hat freilich ohnedies auf die Kritik des Klägers reagiert, die Hebebelastungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, im zweiten Ergänzungsgutachten eine „fiktive Anpassung“ unter der Annahme erstellt, dass der Kläger ausschließlich Gewichte über 30 kg zu manipulieren hat (ON 23 S 54 f), und den daraus resultierenden Verbrauch an Arbeitskilokalorien mit dem „AUVA-Rechner“ – also nach dem Dafürhalten des Klägers auch für Laien nachvollziehbar – berechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung hat das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
6 Zumal es dem Kläger nicht gelingt, die Unschlüssigkeit des Gutachtens – und damit die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens – darzulegen, musste der Berufung insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
Anzumerken ist, dass die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wird, weil sie nicht angibt, welche Feststellungen aufgrund welcher (bereits vorliegenden) Beweisergebnisse und Erwägungen zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835, insb [T4, T5]), und im Zeitraum von 29. bis 30. August 2006 schon grundsätzlich kein Schwerarbeitsmonat (im Sinne des § 4 Abs 1 SchwerarbeitsV) erworben werden konnte.
7 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0085829).
8 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
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