Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, BA, ebendort, wegen Feststellung , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits-und Sozialgericht vom 12. November 2025, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Verletzungen infolge des Ereignisses vom 7. März 2024 als Folge einer Dienstbeschädigung nach § 1 HEG iVm § 175 Abs 1 ASVG. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 2 bis 3) wird verwiesen, die sich zusammenfassen lassen:
Der am ** geborene Kläger trat am 4. März 2024 seinen Grundwehrdienst an.
Beim Kläger bestand beidseitig ein angeborener Knickplattfuß. Der Kläger absolvierte die Grundausbildung und exerzierte zunächst ohne seine orthopädischen Schuheinlagen, weil sie in den Marschstiefeln nicht Platz hatten.
Am 6. März 2024 verrichtete er seinen Dienst mit vollem Marschgepäck.
Am 7. März 2024 spürte der Kläger bei einem Appellschritt einen plötzlichen ziehenden Schmerz in seiner linken Ferse.
Bei späteren Untersuchungen wurden ein Stressbruch des Fersenbeines und des Würfelbeines rechts und ein Stressbruch des Fersenbeinhöckers des mittleren und äußeren Keilbeines sowie des zweiten Mittelfußknochens links festgestellt.
Die Stressfrakturen der Füße sind nicht nur Folge der jeweils einstündigen Exerzierdienste vom 4. März 2024 bis 7. März 2024, sondern durch die allgemein erhöhte Belastung durch den Präsenzdienst bewirkt.
[F1] Es kann nicht festgestellt werden, dass bei Schluss der Verhandlung (12. November 2025) noch Folgen dieser Stressbrüche bestehen oder Dauerfolgen zu befürchten sind.
Die Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 29. April 2025 das Ereignis vom 7. März 2024 nicht als Dienstbeschädigung und lehnte Versorgungsleistungen aus der Heeresentschädigung ab.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis vom 7. März 2024 eine Dienstbeschädigung darstelle.
Er leide zwar an angeborenen Knick-Spreitzfüßen beidseits und sei auf orthopädische Schuheinlagen angewiesen. Er habe aber am 4. März 2024 beschwerdefrei den Präsenzdienst angetreten. Seine orthopädischen Schuheinlagen hätten nicht in die zu kleinen Marschstiefel gepasst. Er sei überlastenden, nicht seinem Tauglichkeitsgrad 3 entsprechenden Anforderungen ausgesetzt gewesen. Er habe am 5. März 2024 den Befehl erhalten, die Marschstiefel zu tragen und am Drill teilzunehmen. Am 6. März 2024 habe er seinen Dienst mit schwerem Marschgepäck verrichtet. Diese Mehrfachüberbelastung (unpassende zu kleine Schuhe, keine Schuheinlagen, zu hohes Gewicht und Übungen nach Tauglichkeitsgrad 5) hätte nach nur drei Tagen zum Schaden, einer Fraktur des linken Fersenbeins geführt. Der Kläger habe am 7. März 2024 nach einem Appellschritt ziehende Schmerzen an der Ferse bemerkt. Der Truppenarzt habe ihm eine Schmerzmedikation, eine Sport-Marsch-Lauf-Befreiung und eine Befreiung für das Tragen hoher Schuhe erteilt. Während des Exerzierdienstes am 15. März 2024 habe der Kläger auch plötzlich Schmerzen im rechten Fuß erlitten, die auch durch eine Fraktur verursacht seien. Zusammengefasst sei der Unfall auf die außergewöhnliche Belastung beim Exerzieren mit Ausführung von Appellschritten in Kombination mit Kurzsprints im Zeitraum 5. März 2024 bis 7. März 2024 zurückzuführen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Das Exerzieren am 7. März 2024 sei kein Unfallereignis, weil ein solches nur eine außergewöhnliche Belastung, ein plötzliches, zeitlich eng begrenztes Ereignis sei, das von außen schädigend auf den Körper einwirke. Der Kläger habe vom 4. bis 7. März 2024 drei einstündige Exerzierdienste geleistet. Dabei werde das einheitliche Stehen und Gehen in der Gruppe geübt, was keine außergewöhnliche Belastung darstelle, altersentsprechend üblich sei und einer alltäglichen Belastung entspreche. Der Kläger habe kein sehr schweres Gepäck über einen längeren Zeitraum getragen oder Kurzsprints ausgeübt. Wesentliche Bedingung für die Beschwerden des Klägers sei die vorbestehende Fehlfußstellung, ein Knickplattfuß. Allenfalls sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung dieses anlagebedingten Leidens gekommen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit könne sich daraus nicht ergeben. Die im MR und CT beschriebenen Veränderungen seien folgenlos ausgeheilt.
Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab.
Es geht vom oben soweit strittig kursiv wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, eine Gesundheitsstörung könne nur als Folge eines Arbeitsunfalls festgestellt werden, wenn sie bei Schluss der Verhandlung noch bestehe. Da nicht habe festgestellt werden können, dass noch eine Gesundheitsstörung als Folge des Ereignisses vom 7. März 2024 vorliege, fehle das Feststellungsinteresse.
Der Exerzierdienst begründe keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 1 Abs 1 HEG iVm § 175 ASVG. Der Appellschritt, das festere Auftreten mit einem Fuß, sei keine außergewöhnliche Belastung. Es liege daher keine Dienstbeschädigung vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei er auch sekundäre Feststellungsmängel releviert. Er beantragt, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Über die Berufung konnte in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden (§ 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger bekämpft mit Beweisrüge die Feststellung
[F] „ Es kann nicht festgestellt werden, dass bei Schluss der Verhandlung (12. November 2025) noch Folgen dieser Stressbrüche bestehen oder Dauerfolgen zu befürchten sind.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
[EF] „Es kann festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (12. November 2025) noch Folgen dieser Stressbrüche bestehen bzw. Dauerfolgen zu befürchten sind.“
1.1. Das Erstgericht legt die Befundlage und das Sachverständigengutachten zugrunde. Der Sachverständige sei davon ausgegangen, dass die Brüche folgenlos abgeheilt seien, auch wenn er das nicht ausdrücklich angeführt habe. Nach allgemeiner Erfahrung würden Brüche auch - insbesondere bei jungen Erwachsenen - nach einigen Monaten folgenlos heilen.
1.2. Der Kläger setzt dem in der Beweisrüge nur entgegen, dass er am 3. Oktober 2024 nicht austherapiert gewesen sei, er bei der Rentenuntersuchung bei der Beklagten Belastungsschmerzen im Vorfuß beidseits angegeben habe, weshalb noch am 14. Dezember 2024 nicht festgestellt worden sei, dass die Brüche ausgeheilt gewesen seien.
1.3.Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt primär dem erkennenden Gericht, das dabei die Gründe insoweit auszuführen hat, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175, RS0110701). Dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Dass noch am 14. Dezember 2024 nicht festgestellt worden sei, dass die Brüche ausgeheilt gewesen seien, kann aber die Feststellung des Erstgerichtes nicht erschüttern, die sich auf den 12. November 2025 bezieht. Der Sachverständige stellte im Gutachten (ON 5.1) die Untersuchungsergebnisse dar. Das Röntgen vom 16. März 2024 zeigte keinen Anhalt für eine Knochenverletzung rechts und keinen sicheren Anhalt für Knochenverletzung links. Die Computertomographie vom 20. März 2024 zeigte links und rechts keine Verschiebungen oder Konturunterbrechungen. Die Veränderungen in den Knochen konnten erst durch die Magnet-Resonanz-Tomographie am 20. März 2024 festgestellt werden. Diese Ödeme im Bereiche des Fersenbeines und des Cuneiforme laterale wurden in der Magnet-Resonanz-Tomographie vom 7. Mai 2024 als zurückgegangen beschrieben (ON 5.1., Seiten 15 und 16). Es ist daher zunächst festzuhalten, dass keine Frakturen, also kein Knochenbrüche im engeren Sinn, vorlagen. Die Beklagte hat dazu auch vorgebracht, dass sich aus diesen im MR und CT beschriebenen Veränderungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben könne und die beschriebenen Veränderungen jedenfalls folgenlos ausgeheilt seien (ON 10). Der Sachverständige beantwortete bei der Gutachtenserörterung die Fragen der Beklagten, insbesondere ob diese Veränderungen ausheilen, auch in diesem Sinn und führte aus, dass keine Formveränderungen am Knochen aufgetreten, nur einzelne Trabekel in sich gebrochen gewesen seien und es daher zu keinen dauerhaften Beschwerden als Folge dieser Veränderungen komme (Sachverständiger ON 12.4, Seite 3). Der Kläger, der unstrittig am 3. September 2024 abrüstete, behauptet keine weiteren Behandlungen zwischen 14. Dezember 2024 und 12. November 2025 und legt auch keine weiteren Behandlungsunterlagen vor. Wenn aber das Erstgericht vor diesem Hintergrund darauf schloss, dass die Knochenrisse, Trabekel sind kleine, strangartige Gewebestrukturen im Innengerüst der Knochen, bei Schluss der Verhandlung am 12. November 2025, knapp eineinhalb Jahre nach dem Appellschritt vom 7. März 2024 ausgeheilt waren, ist das nicht zu beanstanden. Das Sachverständigengutachten geht vielmehr von der Heilung des Ödems und der Knochenrisse bei Schluss der Verhandlung aus. Die Beweisrüge zeigt dagegen nicht plausibel auf, dass die bekämpfte Feststellung evident unrichtig ist oder welche überzeugenderen Beweisergebnisse vorliegen, die für die Ersatzfeststellung sprechen. Welche bestimmte Gesundheitsstörung bei Schluss der Verhandlung noch bestand, legt der Kläger in der Berufung nicht dar.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO).
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge .
Der Kläger macht geltend, erstens sei er zum 3. Oktober 2024 noch nicht austherapiert gewesen und seien bei Schluss der Verhandlung noch Gesundheitsstörungen vorgelegen. Zweitens verkenne das Erstgericht den Unfallbegriff, wenn es den Appellschritt als alltägliches Ereignis werte, den Exerzierdienst nicht als außergewöhnliche Belastung ansehe und die Stressfrakturen auf die vorbestehende Fußfehlstellung zurückführe, weil die vorbestehende Anlage die Zurechnung nicht ausschließe, wenn die versicherte Tätigkeit die wesentliche Ursache sei. Drittens könne ein Unfall auch in einer zeitlich begrenzten, außergewöhnlichen Belastung bestehen, die hier darin gelegen sei, dass der Kläger einer ungewohnten und erhöhten körperlichen Belastung ausgesetzt gewesen sei, unter besonderem Befehls-und Taktzwang exerziert habe, zu kleine Marschstiefel erhalten habe und seine Einlagen nicht habe tragen können. Das Erstgericht habe daher nicht isoliert auf den einzelnen Appellschritt abstellen dürfen, sondern die militärische Gesamtbelastung im Zeitraum der Grundausbildung berücksichtigen müssen. Auch nach dem Sachverständigengutachten habe keine Gelegenheitsursache vorgelegen.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1.Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, nur zu Recht besteht, wenn als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz besteht (RS0084069 [T7]; Köck/Sonntag, ASGG § 82 Rz 23), was nicht der Fall ist. Der Kläger wiederholt in der Rechtsrüge dazu nur die in der Beweisrüge vorgetragenen Argumente, zeigt aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung basierend auf den Feststellungen auf (RS0043603). Es liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor, weil das Erstgericht zu diesem Thema abweichende Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T3]).
2.2.Nach § 1 Abs 1 HEG sind entschädigungsberechtigte Personen unter anderem Soldaten, die infolge des Präsenz-oder Ausbildungsdienstes eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Für die Anerkennung von Gesundheitsschädigungen sind die Kriterien über Arbeitsunfälle und Berufskrankheitennach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß heranzuziehen. Die Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Abs 7 nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu entschädigen. Auch nach dieser Bestimmung stehen damit Unfälle unter Versicherungsschutz. Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis- eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (RS0084348; RS0110320). Plötzlich muss dabei zwar nicht Einmaligkeit bedeuten. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, sind noch als plötzlich anzusehen, allerdings nur dann, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrags ereignet haben (grundlegend 10 ObS 224/98h; RS0084348 [T4]; RS0110322). Bei Verteilung mehrerer physischer oder psychischer Ereignisse über einen Zeitraum, der über eine Arbeitsschicht hinausgeht, ist Plötzlichkeit und damit ein Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung aber nur dann zu bejahen, wenn sich ein oder mehrere Ereignisse (Einwirkungen) innerhalb einer bestimmten Arbeitsschicht aus der Gesamtheit der Ereignisse (Einwirkungen) so herausheben, dass sie nicht bloß eine (insbesondere die letzte) unter mehreren gleichwertigen Ursachen der Schädigung sind, sondern für die Schädigung
2.3. Die Unfallursache ist für die Verletzung wesentlich, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich (RS0084308; Theorie der "wesentlichen Bedingung" RS0084290; OLG Graz 7 Rs 36/25f; 7 Rs 11/24b). Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichenBelastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden aber immer nur eine Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall (RS0084318 [T9]). Die Leistungspflicht der Unfallversicherung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die (Zusatz-)Belastung durch das Unfallgeschehen das Maß einer alltäglichen Belastung nicht überschritten hat ( Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,Der SV-Komm Vor §§ 174 –177 ASVG Rz 50 (Stand 1.10.2023, rdb.at)). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (RS0084318 [T4, T5]). Dass aber ein Appellschritt, bei dem zwar etwas fester aber willentlich aufgetreten wird, den aber Grundwehrdiener mehrmals täglich, regelmäßig verletzungsfrei absolvieren, über eine alltägliche Belastung hinausgeht, begründet der Kläger nicht. Nach dem Sachverständigengutachten bildet der Appellschritt eine Gelegenheitsursache und ist die Belastung auch nicht höher als beim Hinuntergehen über eine Stiege (vgl ON 12.4., Seite 2), was ohne Zweifel eine alltägliche Belastung ist.
2.4.Der Kläger steht aber zusammengefasst auf dem Standpunkt, das Erstgericht hätte nicht isoliert auf einen einzelnen Appellschritt abstellen dürfen, sondern die militärische Gesamtbelastung während der Grundausbildung berücksichtigen müssen. Tatsächlich sind auch nach den Feststellungen die Stressfrakturen nicht nur Folge der jeweils einstündigen Exerzierdienste vom 4. März 2024 bis 7. März 2024, sondern durch die allgemein erhöhte Belastung durch den Präsenzdienst bewirkt. Anzumerken ist, dass die Feststellungen dabei nicht differenzieren, wann die festgestellten Verletzungen eintraten. So behauptete der Kläger etwa, dass er während des Exerzierdienstes am 15. März 2024 plötzlich Schmerzen im rechten Fuß erlitten habe, die auch durch eine Fraktur verursacht seien. Betriebliche Ereignisse, die aber nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, sind aber kein Arbeitsunfall, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten (10 ObS 48/21p). Soweit sich der Kläger daher auf die Gesamtbelastung durch den Grundwehrdienst als Ursache beruft, zeigt er auch damit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes auf. Die Entscheidung 1 Ob 23/24z stützt die Behauptungen und Schlussfolgerungen des Klägers zum Unfallbegriff und der Unterscheidung des militärischen Exerzierdienstes von einer gewöhnlichen Alltagsbewegung nicht, weil sie den Amtshaftungsanspruch eines Schülers betrifft, der während der Nachmittagsbetreuung am Schulgelände durch einen von Mitschülern in Bewegung gesetzten „Punchingball“ verletzt wurde.
2.5.Die weiter behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Kausalitätsfragen sind zwar nicht unstrittig (RS0039941 [T6]) und auch nicht auf Feststellungsebene geklärt, jedoch kommt es darauf nicht entscheidend an. Das Gericht hat nur die Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind (§ 87 Abs 1 ASGG; RS0042477; RS0053317). Das Klagebegehren scheitert aber schon daran, dass kein Unfall und bei Schluss der Verhandlung auch keine Folgen vorliegen.
Die Berufung bleibt daher insgesamt erfolglos.
3. Die Entscheidung über die Kostendes Berufungsverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Kläger hat seine Kosten selbst zu tragen, weil er vollständig unterliegt und keine Gründe für den Kostenersatzanspruch nach Billigkeit behauptet. Aus dem Akteninhalt ergeben sich solche Umstände nicht (RS0085829).
4.Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
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