Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Pensionist, **, vertreten durch SCHORN RIESS Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Ybbs, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* , geb. am **, Sozialpädagogin, **, und 2. D* C*, geb. am **, Baggerfahrer, **, beide vertreten durch Kerschbaumer Rechtsanwalts KG in Waidhofen an der Ybbs, wegen EUR 50.750,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13. August 2025, **-20, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.087,86 (darin EUR 681,31 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte mit der am ** geborenen E* C* (in der Folge: Verstorbene) bis zu deren Tod (nach einer Lebertransplantation) am ** eine Lebensgemeinschaft. Beide bewohnten gemeinsam das Haus der Verstorbenen in **.
Die Beklagten sind die beiden Kinder der Verstorbenen und ihre eingeantworteten Erben.
Der Klägerbegehrte von den Beklagten die Zahlung einer ihm nach Auflösung der Lebensgemeinschaft mit der Verstorbenen nach § 1435 ABGB, hilfsweise nach § 1042 ABGB zustehenden Vergütung von EUR 50.750,-- samt Zinsen. Er brachte zur Begründung vor, er habe mit der Verstorbenen seit 15.2.2022 in Lebensgemeinschaft gelebt und sich mit ihr im Dezember 2022 verlobt, wobei ein Ringtausch im Rahmen einer privaten Feier die Ernsthaftigkeit und die gewollte dauerhafte Bindung habe dokumentieren sollen. Beide hätten darüber gesprochen, in nächster Zeit heiraten zu wollen. Die Verstorbene habe dem Kläger zugesagt, dass er nach ihrem Tod bis zu seinem Lebensende das Haus weiter benützen könne. Der Kläger habe von Oktober 2022 bis Februar 2024, in der auch von der Verstorbenen erkannten Erwartung des noch längeren Weiterbestehens der Lebensgemeinschaft sowie einer späteren Eheschließung und der Möglichkeit der Benützung des Hauses bis zu seinem Lebensende, Neu-und Umbau-sowie Sanierungsarbeiten im Haus und auf der Liegenschaft vorgenommen. Die Verstorbene habe mehrfach von einem gemeinsamen Wohnen im renovierten Haus in den nächsten 10 Jahren gesprochen. Tatsächlich habe der Kläger nach dem Tod seiner Lebensgefährtin jedoch über Aufforderung und Drängen der Beklagten bereits im Juli 2024 aus dem Haus ausziehen müssen.
Bei den Neubau-, Umbau-und Sanierungsarbeiten habe es sich um den „Zubau Garage“, das Abgraben der Böschung bei der Terrasse und deren Neubau mit Löffelsteinen, den Abbruch der bestehenden Gartenmauer und deren Neuerrichtung, das Anbringen von Humus und Rollrasen, die Trockenlegung der Nordseite des Hauses, die Herstellung von Fundamenten und des Unterbaus der Garagenzufahrt, das Asphaltieren des Vorplatzes sowie um diverse (Sanierungs-)Arbeiten im Windfang, im Vorhaus und Wohnzimmer und die Verlegung von Fernsehkabeln und einer Leerverrohrung für LWL gehandelt. Der Kläger habe dafür umfangreiche Eigenleistungen erbracht, die Arbeit Dritter organisiert und überwacht und Zahlungen für Materialien, Arbeitskräfte und benötigte Maschinen geleistet. Die angefallenen Kosten seien teilweise vom Konto der Verstorbenen, teilweise vom gemeinsamen Konto und teilweise vom Konto oder aus Barmitteln des Klägers (aus Ersparnissen sowie einer Ablöse von EUR 20.000,-- für seine per 30.11.2022 gekündigte Mietwohnung) bezahlt worden. Dafür seien vom Konto der Verstorbenen insgesamt EUR 4.269,05, vom gemeinsamen Konto EUR 11.690,73 und vom Konto des Klägers EUR 19.496,96 herangezogen worden. Für Arbeitsleistungen Dritter und die Leihe von Maschinen habe der Kläger insgesamt EUR 17.225,-- bar gezahlt. Außerdem habe er sämtliche nicht von Dritten ausgeführte Arbeitsleistungen selbst erbracht. Die Herstellungskosten seien, wie ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben habe, insgesamt mit EUR 77.500,-- zu beziffern. Die Investitionen hätten den Wert des Gebäudes und der Liegenschaft gesteigert. Der Rückforderungsanspruch des Klägers für die geleisteten Beträge und den verschafften Nutzen aus den Leistungen im Rahmen der beschriebenen Neu-, Umbau-und Sanierungsarbeiten werde pauschal mit EUR 56.000,-- beziffert. Davon seien berechtigte Gegenforderungen der Beklagten von insgesamt EUR 5.250,-- abzuziehen, und zwar EUR 450,-- an Miete für das Wohnen im Haus in der Zeit von ** bis 31.7.2024 sowie EUR 3.000,-- aufgrund einer Barabhebung vom gemeinsamen Konto am Sterbetag der Verstorbenen, sodass sich der Klagsbetrag von EUR 50.750,-- errechne.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, dass der Kläger seine im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit der Verstorbenen erbrachten Arbeits-, Geld-und Sachleistungen nicht zurückfordern könne. Sie seien ihrer Natur nach für den Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt gewesen und hätten nach deren Auflösung ihren Zweck nicht verfehlt, da der Tod eines Partners nicht als „Zweckverfehlung“, sondern als natürliches Ereignis zu betrachten sei. Außerdem sei die Klage unschlüssig, da der Kläger verschiedene Ansprüche mit einem Pauschalbetrag und ohne Aufschlüsselung geltend mache. Der Klagserzählung sei nicht zu entnehmen, welcher konkrete Betrag für welche konkrete Forderung begehrt werde. Die vom Sachverständigen ermittelten Herstellungskosten sagten nichts darüber aus, was konkret bezahlt worden sei und welchen Restnutzen die vom Kläger angeblich getätigten Investitionen haben sollten. Abgesehen davon würden die behaupteten Zahlungen des Klägers bestritten. Es werde am Kläger liegen, sämtliche Zahlungen anzuführen, sodass die Beklagten dazu Stellung nehmen könnten, ob der jeweilige Einzelbetrag für die Liegenschaft aufgewendet und von wem dieser Betrag tatsächlich bezahlt worden sei sowie ob gegebenenfalls ein Restnutzen vorliege.
Der Kläger habe entgegen seiner Behauptung auch keine Vereinbarung mit der Verstorbenen getroffen, dass er das Haus über deren Tod hinaus bis zu seinem Lebensende weiter nutzen dürfe. Die Verstorbene habe dem Kläger klar zu verstehen gegeben, dass der Zweitbeklagte das Haus nach ihrem Tod bekommen solle und er im Bedarfsfall auch schon früher in das Haus einziehen dürfe.
Der Kläger habe den Beklagten des weiteren für die Nutzung des Hauses von Jänner 2023 bis Juli 2024 Mietzins in Höhe von EUR 15.200,-- zu zahlen, welcher Anspruch als Gegenforderung compensando eingewendet werde.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt noch – leicht gekürzt - folgende, teilweise bekämpfte Feststellungen zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren strittigen Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind:
Der Kläger und [die Verstorbene] wurden im Februar 2022 ein Paar. Etwa im März 2022 zog der Kläger bei [der Verstorbenen] in ihr Haus ein. Im Herbst 2022 kündigte er seine Wohnung auf und löste diese per März 2023 gänzlich auf. In den Jahren 2022 und 2023 verbrachten der Kläger und [die Verstorbene] die Zeit von Mai bis Ende Oktober gemeinsam auf einer Alm. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt richteten sie sich ein gemeinsames Konto ein und legten auch ein gemeinsames Wertpapierdepot an. Im Herbst 2023 verlobten sie sich. Ein Hochzeitstermin war nicht fixiert.
[Die Verstorbene] und der Kläger trafen keine Vereinbarung, was geschehen solle, wenn [die Verstorbene] vor dem Kläger versterben solle. Sie vereinbarten nicht, dass der Kläger ihr Haus nach ihrem Tod weiterhin bewohnen und benützen darf.
Ab Herbst 2022 wurden am Haus [der Verstorbenen] verschiedene Neu-und Umbauarbeiten bzw. Sanierungsarbeiten vorgenommen.
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, der Kläger begehre den Ersatz von Umbau-und Renovierungskosten, die er in Erwartung des weiteren Bestandes der Lebensgemeinschaft organisiert und vorgenommen habe. Ein Rückforderungsanspruch analog zu § 1435 ABGB scheitere daran, dass seine Investitionen nicht ihren Zweck verfehlt hätten, da der Kläger und die Verstorbene die Lebensgemeinschaft nicht freiwillig aufgelöst hätten, sondern die Lebensgemeinschaft durch den Tod der Verstorbenen beendet worden sei. Damit sei aber der Zweck erfüllt, bis zum Lebensende in Lebensgemeinschaft zu leben. Eine Vereinbarung, wonach der Kläger nach dem Tod der Verstorbenen weitere 10 Jahre im Haus hätte leben dürfen, sei nicht getroffen worden. Somit könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er Investitionen in das Haus und in die Liegenschaft in Erwartung der Erfüllung dieser Vereinbarung getätigt habe.
Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1042 ABGB, einem Unterfall des Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB, sei das Tätigen eines Aufwandes für einen anderen, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. § 1041 ABGB sei im zweipersonalen Verhältnis nicht anzuwenden, wenn die Bereicherung durch bewusste, zweckgerichtete Vermögenszuwendung erfolge, die ihren Zweck verfehle. Die Sonderregeln über die Leistungskondiktionen (§§ 1431 ff ABGB) gingen vor. Da die Beklagten die Rechtsnachfolger der Verstorbenen seien, liege ein zweipersonales Verhältnis vor. Die Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion lägen zwar nicht vor, die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten seien aber behördlich weder aufgetragen noch gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Auch wenn der Kläger erwartet haben sollte, dass seine Partnerin ein längeres Leben habe, begründe allein der Umstand, dass sich diese Erwartung nicht erfüllt habe, keinen Verwendungsanspruch gegen die Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dem Grunde nach im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge :
1.1 Der Kläger bekämpft die oben durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen mit dem wesentlichen Inhalt, dass der Kläger mit der Verstorbenen nicht vereinbart habe, nach deren Tod weiter im Haus wohnen zu dürfen. Er begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, die Verstorbene und der Kläger hätten besprochen und ausgemacht, dass bei Versterben eines Partners der Überlebende im Haus bleiben könne, solange der Zweitbeklagte keine Familie habe, sie dazu jedoch keine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung getroffen hätten.
1.2 Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auf die als glaubwürdig beurteilten Aussagen der beiden Beklagten, der Zweitbeklagte habe nach dem Tod der Verstorbenen das Haus bekommen sollen; er hätte es im Bedarfsfall sogar schon früher beziehen dürfen, etwa wenn er jemanden kennengelernt hätte, der schon Kinder in die Beziehung mitbringe. Daran zeige sich, dass die Verstorbene selbst nicht davon ausgegangen sei, sie werde bis zum eigenen Tod im Haus wohnen. Der Kläger habe mit seiner Behauptung, es sei besprochen worden, dass im Fall des Ablebens des einen der andere im Haus bleiben dürfe, solange der Zweitbeklagte keine Familie habe, nicht überzeugt. Sein nachträglicher Versuch, mit den Beklagten als Erben eine Vereinbarung über einen noch längeren Verbleib im Haus zu treffen, zeige, dass nicht einmal der Kläger selbst von einer verbindlichen Regelung über die Benützung des Hauses nach dem Tod der Verstorbenen ausgegangen sei. Die gegenteilige Aussage der Zeugin F* sei nicht schlüssig und in sich widersprüchlich; die Zeugin habe den Eindruck erweckt, aus Gefälligkeit zugunsten des Klägers auszusagen. Ihre Behauptung, „über das Sterben oder Todesfälle“ sei gar nicht gesprochen worden, widerspreche ihrer weiteren Behauptung, sie habe im Sommer 2023 mit der Verstorbenen darüber gesprochen, dass der Zweitbeklagte das Haus erst nach dem Tod beider Lebensgefährten bekommen solle. Auch der vom Kläger zugestandene Anruf bei der Zeugin G* mit der Bitte, die Familie der Verstorbenen dahin zu beeinflussen, dass er bis zu seinem 80. Lebensjahr unentgeltlich im Haus wohnen könne, passe mit einer solchen angeblichen Vereinbarung nicht zusammen.
1.3 Der Kläger beanstandet die Beweiswürdigung als nicht nachvollziehbar. Er steht auf dem Standpunkt, seine eigene Aussage, zwischen ihm und seiner verstorbenen Lebensgefährtin sei besprochen und ausgemacht gewesen, dass nach dem Tod eines Partners der Überlebende im Haus bleiben dürfe, solange der Zweitbeklagte keine Familie gründe oder habe, sei glaubwürdig, lebensnah und nachvollziehbar; Gleiches gelte für die Bestätigung seiner Angaben durch die Zeugin F*. Die Beklagten hätten keine Aussagen zum Thema des Vorversterbens machen können und nicht einmal von der Verlobung der Verstorbenen mit dem Kläger gewusst. Das zeige, dass die Verstorbene mit den Beklagten - offenbar wegen bestehender, vom Zweitbeklagten auch bestätigter Vorbehalte gegen den Kläger - über ihre Beziehung zu ihm nicht habe reden wollen.
1.4 Allgemein ist dem Kläger zu entgegnen, dass es in der Natur der freien richterlichen Beweiswürdigung liegt, dass sich der Richter, wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). Die Beweiswürdigung kann daher erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht als der primären Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können: Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1).
1.5 Stichhaltige Gründe, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen und einen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung und damit die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen könnten, vermag der Berufungswerber nicht darzulegen. Das Erstgericht hat sich ausführlich und sorgfältig mit sämtlichen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und die bekämpften Feststellungen für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar begründet. Gerade wenn der Sachverhalt – wie hier - auf der Basis widerstreitender Personalbeweise rekonstruiert werden muss, kommt dem persönlichen Eindruck von Zeugen und Parteien besonderes Gewicht zu, wobei nicht nur deren Aussage vor Gericht, sondern deren gesamtes Vorbringen und Verhalten während der Verhandlung zu bewerten ist („Verhandlungswürdigung“; vgl Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6§ 272 ZPO Rz 1). Schon deshalb kann der aufgrund persönlicher Einvernahme der Beteiligten gewonnene gute Eindruck des Erstgerichts von den beiden Beklagten und der negative Eindruck von der Zeugin F* nicht durch die bloße Behauptung des Klägers entkräftet werden, seiner Aussage und der Aussage der Zeugin F* sei größere Glaubwürdigkeit zuzubilligen. Mit der Kritik des Erstgerichts an der Aussage der Zeugin F*, diese sei in sich widersprüchlich und habe den Eindruck einer Gefälligkeitsaussage erweckt, setzt sich der Kläger nicht auseinander, ebensowenig mit der Erwägung des Erstgerichts, schon sein nach dem Tod seiner Lebensgefährtin unternommener Versuch, von den Beklagten eine Zustimmung zu seinem Verbleib im Haus zu erwirken, ohne sich auf eine entsprechende Absprache mit der Verstorbenen zu berufen, zeige, dass die im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Vereinbarung nicht bestanden habe. Selbst wenn sein Argument richtig sein sollte, dass die Unkenntnis der Beklagten von der Verlobung einen Anhaltspunkt dafür biete, die Verstorbene habe mit den Beklagten wegen deren Vorbehalte gegen den Kläger nicht über ihre Beziehung zu ihm sprechen wollen, bietet er damit noch keine plausible Erklärung dafür, dass die Verstorbene eine Vereinbarung mit dem Kläger über dessen Verbleib im Haus nach ihrem Tod nicht zumindest dem Zweitbeklagten mitgeteilt hätte, der das Haus nach ihrem Tod schließlich grundsätzlich erhalten sollte. Gerade aufgrund der Vorbehalte des Zweitbeklagten gegen den Kläger musste der Verstorbenen klar sein, dass dieser nach ihrem Tod in Unkenntnis eines gegenteiligen Wunsches seiner Mutter auf einer Räumung des Hauses durch den Kläger bestehen werde. Sollte es ihr mit der behaupteten Zusage ernst gewesen sein, wie der Kläger annimmt, wäre es mehr als naheliegend und damit zu erwarten gewesen, dass sie den Zweitbeklagten darüber auch informiert. Dass eine solche Information aber unterblieben ist, zeigt nicht nur die Aussage des Zweitbeklagten, sondern stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Kläger in seiner Parteiaussage, er hätte nur solange im Haus bleiben dürfen, als es der Zweitbeklagte nicht für sich und seine Familie benötigte, in Widerspruch zu seinem eigenen Prozessvorbringen trat, er habe nach den Vorstellungen der Verstorbenen auch nach ihrem Tod bis zum eigenen Lebensende im Haus wohnhaft bleiben dürfen. Auch diese Tatsache spricht gegen die Verlässlichkeit seiner Angaben und für die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung.
Wenn das Erstgericht aufgrund seines positiven persönlichen Eindrucks von den Beklagten davon ausging, dass die Verstorbene dem Kläger nicht zugesagt habe, er dürfe nach ihrem Tod im Haus wohnhaft bleiben, und die gegenteilige Darstellung des Klägers als nicht überzeugend beurteilte, begegnet diese Beweiswürdigung daher keinen Bedenken. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. Rechtsrüge :
2.1 Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Erstgerichts, der von ihm geltend gemachte Bereicherungsanspruch scheitere schon daran, dass die Lebensgemeinschaft mit der Verstorbenen nicht aufgrund einer Trennung, sondern aufgrund deren Todes aufgelöst worden sei, die von ihm getätigten Investitionen in das Haus der Verstorbenen ihren Zweck, bis ans Lebensende des zuerst versterbenden Partners in Lebensgemeinschaft zu leben, daher nicht verfehlt haben könnten. Das Erstgericht habe nicht beachtet, dass nach der Judikatur der erwartete Erfolg, der dann ausgeblieben sei, auch in der Erwartung eines dauerhaften Fortbestands der Lebensgemeinschaft und der künftigen Eheschließung liegen könne. Das treffe hier zu, weil sich der Kläger mit der Verstorbenen bereits verlobt gehabt habe und sie gemeinsam den Entschluss gefasst hätten, zu heiraten, also die bereits bestehende Gemeinschaft auch in Zukunft in Form einer Ehe aufrecht zu halten und damit eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft zu führen. Diese Erwartungen seien infolge des unerwarteten und frühzeitigen Todes seiner Lebensgefährtin ausgeblieben. Das Fehlen von Feststellungen dazu, dass der Kläger und die Verstorbene beabsichtigt hätten, dauerhaft beisammenzubleiben, zu heiraten und gemeinsam den Lebensabend zu gestalten, und sie davon gesprochen hätten, zu investieren und dann die nächsten Jahre gemeinsam im Haus zu wohnen, gemeinsam Reisen zu machen und wenn sie einmal 80 seien und es zu mühsam werde, in eine Wohnung gingen, werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt, ebenso das Fehlen von Feststellungen zu den Leistungen und Aufwendungen des Klägers.
2.2 Da die Berufung eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält, hat das Berufungsgericht die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nämlich nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352) und damit vorweg die - von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren in Abrede gestellte – Schlüssigkeit und Bestimmtheit der Klage zu beurteilen. Dass die Schlüssigkeit des Klagebegehrens weder vom Erstgericht geprüft noch in der Berufung des Klägers thematisiert wird, hindert das Berufungsgericht nicht, diesen Aspekt aufzugreifen. Die mangelnde Schlüssigkeit des Klagsvorbringens ist bei erhobener Rechtsrüge im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts wahrzunehmen (7 Ob 22/23w mwN).
2.3 Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergeben könnte (RS0037516, RS0001252 [insb T4]). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RS0036973 [T2]).
Jede Klage hat nach § 226 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Dies gilt insbesondere bei pauschal geltend gemachten Teilansprüchen. Macht ein Kläger nur einen Teil einer Gesamtforderung geltend und können dabei einzelne Forderungspositionen unterschieden werden, die jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschalen Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen darf nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [insb T35, T40]). Eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht diese Wahl überlässt, ist unzulässig (RS0031014 [T19, T20]), weil es ohne Aufschlüsselung des Pauschalbetrags nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (RS0031014 [insb T31]) und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig abgesprochen worden ist (RS0031014 [insb T17, 31].
Die Verpflichtung zu einer solchen Aufschlüsselung besteht nur im Fall einer objektiven Klagenhäufung (RS0031014 [T19, T23]). Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern ein einheitlicher Anspruch (etwa ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man eine genaue Aufschlüsselung unselbstständiger Teilpositionen fordern (RS0031014 [T30]; RS0037907 [T9]). Ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hängt davon ab, ob die einzelnen Positionen eines Klagebegehrens ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RS0031014 [T22, T25]).
2.4 Der Kläger macht in der Klage – im Wesentlichen gestützt auf § 1435 ABGB – einen pauschal mit EUR 56.000,-- bezifferten Rückforderungsanspruch geltend, den er aus näher angeführten Neu- und Umbau- sowie Sanierungsarbeiten im Haus und auf der Liegenschaft der Verstorbenen in den Jahren 2022 bis 2024 ableitet. Zur Aufschlüsselung führte er aus, dass er aus seinem eigenen Vermögen einen Teil der dafür angefallenen Kosten (konkret EUR 19.496,96 und EUR 17.225,-- sowie [erkennbar] die Hälfte der Behebungen vom gemeinsamen Konto, d.s EUR 5.845,36, insgesamt daher 42.567,32) gezahlt habe, während die Verstorbene dafür aus ihrem Vermögen EUR 4.269,05 und (vom gemeinsamen Konto) ebenfalls EUR 5.845,36, daher EUR 10.114,41 aufgebracht habe. Außerdem habe der Kläger sämtliche nicht von Dritten ausgeführte Arbeitsleistungen selbst erbracht. Die Herstellungskosten seien laut einem eingeholten Sachverständigengutachten mit EUR 77.500,-- zu beziffern.
Trotz Einwandes der Beklagten, das Einklagen eines nicht aufgeschlüsselten Pauschalbetrags mache die Klage gem. § 226 ZPO unschlüssig, es fehle an einem Vorbringen, welche konkrete Betrag für welche konkrete Forderung begehrt werde, nahm der Kläger keine weitere Aufschlüsselung des eingeklagten Pauschalbetrags vor.
2.5 Der Kläger stützte die Berechtigung seines Rückforderungsanspruchs auf die Rechtsprechung, wonach außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens einer Lebensgemeinschaft oder des Eingehens einer Ehe unentgeltlich erbracht wurden, bei Zweckverfehlung wertgemindert auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also den dem Leistungsempfänger verbleibenden Restnutzen rückforderbar seien (RS0033921). Für Arbeitsleistungen gebührt dabei im Sinne des § 1435 ABGB iVm § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung unabhängig vom verschafften Nutzen, die sich nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung richtet (9 ObA 222/01i; RS0033709).
Demnach steht dem Kläger aber kein einheitlicher Bereicherungsanspruch zu. Vielmehr setzt sich sein Begehren auf Ersatz seiner für unterschiedliche Bau- und Sanierungsarbeiten getätigten Aufwendungen und für die Abgeltung seiner dafür erbrachten Arbeitsleistungen aus einzelnen (auch zeitlich auseinanderfallenden) Positionen zusammen, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben könnten, was eine entsprechende Aufgliederung notwendig machte. Welche Aufwendungen für die Anschaffung konkret welcher Baumaterialien oder für die Miete welcher Arbeitsgeräte sowie für welche konkreten Arbeitsleistungen der Kläger in welchem Umfang erbracht und mit welcher angemessenen Entlohnung abgegolten haben will, ist dem Vorbringen des Klägers allerdings nicht zu entnehmen. Er bezifferte die von ihm erbrachten Geldleistungen zwar mit insgesamt EUR 42.567,32, ließ dabei aber offen, für welche Anschaffungen oder Investitionen in das Haus der Verstorbenen diese Geldbeträge im Einzelnen verwendet worden und in welchem Umfang diese Teil der mit der Klage geltend gemachten Pauschalvergütung sein sollten, ebenso welcher Anteil des begehrten Ersatzbetrags der Abgeltung welcher Arbeitsleistungen dienen sollte. Allein mit dem Hinweis auf die vom Sachverständigen für sämtliche Bauarbeiten ermittelten Herstellungskosten von insgesamt EUR 77.500,-- nimmt der Kläger keine weitere Aufschlüsselung vor, sind diese Kosten doch weder bestimmten Investitionen zuordenbar noch ist erkennbar, dass der Kläger mit dem Begehren nach einer Pauschalabgeltung überhaupt den anteiligen Ersatz der vom Sachverständigen ermittelten Herstellungskosten anstrebt und damit gar nicht auf den Ersatz konkret erbrachter Geld-und Arbeitsleistungen abzielt. Dem Vorbringen des Klägers ist daher – wie von den Beklagten zu Recht in erster Instanz beanstandet – tatsächlich nicht zu entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich der von ihm begehrte Pauschalbetrag zusammensetzt. Warum dem Kläger eine Aufschlüsselung seines pauschal erhobenen Klagebegehrens nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht Sache des Gerichts, in einem aufwendigen Beweisverfahren losgelöst von konkreten Behauptungen alle erdenklichen Arbeiten und Leistungen des Klägers zu ermitteln, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnten (vgl 9 ObA 222/01i).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Klagebegehren infolge unterlassener Aufschlüsselung der geltend gemachten Pauschalabgeltung unschlüssig ist.
2.6 Auch wenn den Parteien grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden muss, ein unschlüssiges Begehren schlüssig zu stellen (RS0037300 [T29, T36]), bedarf es nach der Rechtsprechung dann keiner richterlichen Anleitung zur Schlüssigstellung und Erstattung eines weiteren Vorbringens, wenn der Prozessgegner auf die Unschlüssigkeit der Klage bereits hingewiesen hat (RS0122365 [T5, T8]). Angesichts solcher hier von der Beklagten in erster Instanz mehrfach klar und unmissverständlich erhobener Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, insbesondere gegen die unterbliebene Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrags, hätte der Kläger seinen Prozessstandpunkt selbst überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen ziehen müssen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (1 Ob 188/23p Rz 14; 9 Ob 75/24f Rz 19 mwN). Eine weitere Erörterung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ist aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Bereits die fehlende Schlüssigkeit der Klage musste daher zur Klagsabweisung führen, sodass die Frage nach der Richtigkeit der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung, nach der ablebensbedingten Auflösung einer Lebensgemeinschaft stehe der in der Rechtsprechung anerkannte Kondiktionsanspruch in Analogie zu § 1435 ABGB schon grundsätzlich mangels Zweckverfehlung nicht zu, dahingestellt bleiben kann.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Die Beurteilung eines Klagebegehrens als schlüssig oder unschlüssig hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0037780; RS0116144).
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