Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, **straße **, (nunmehr) vertreten durch die Hübel&Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle Salzburg, wegen Weitergewährung von Pflegegeld über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. April 2026, Cgs*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 4. August 2025 entzog die Beklagte der Klägerin das ihr mit Bescheid vom 27. April 2016 gewährte Pflegegeld der Stufe 1 mit Ablauf des Monats September 2025, weil die Voraussetzungen für den Anspruch nicht mehr vorlägen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Weitergewährung des Pflegegelds „zumindest in Höhe der Stufe 1“ über den 30. September 2025 hinaus.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin bewohnt eine Wohnung im dritten Stock eines Mehrparteienhauses ohne Lift mit zeitgemäßem Sanitärstandard, Küche mit E-Herd und Zentralheizung und leidet im Wesentlichen an einer Grand mal-Epilepsie.
Weil trotz medikamentöser Therapie zweimal monatlich schwere Grand mal-Anfälle auftraten und es täglich zu Absencen kam, benötigte sie zum Gewährungszeitpunkt Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände und der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Nunmehr treten keine Absencen mehr auf, Anfälle (nur noch) durchschnittlich alle sechs Wochen. Es besteht jedoch grundsätzlich stets die Gefahr des Auftretens eines Anfalls. Anfälle sind nicht vorhersehbar, dauern etwa zwei Minuten und führen zu einer etwa 30-minütigen Phase der Desorientierung und einem sieben Tage dauernden erhöhten Pflegebedarf.
An Tagen mit Anfällen und den Tagen danach (in der Folge: „schlechte Zeiten“) benötigt die Klä gerin Betreuung bzw Hilfe bei der gründlichen Körperpflege im Ausmaß von (hochgerechnet) zehn Stunden monatlich, der Zubereitung von Mahlzeiten, der Einnahme von Medikamenten, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände und der Pflege der Leib- und Bettwäsche. Darüber hinaus sind Mobilitätshilfe im weiteren Sinn und Motivationsgespräche erforderlich.
In den übrigen Zeiten (in der Folge: „gute Zeiten“) besteht bei der gründlichen Körperpflege eine latente Verletzungsgefahr; darüber hinaus benötigt die Klägerin Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts hat das Erstgericht festgehalten, seit dem Entziehungszeitpunkt werde die Schwelle eines durchschnittlichen Pflegebedarfs von 65 Stunden nicht mehr erreicht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 In der Berufung werden drei Teilbereiche des Pflegebedarfs thematisiert: die Zubereitung von Mahlzeiten und die Erforderlichkeit von Motivationsgesprächen jeweils in den „guten Zeiten“ sowie (gemeint:) die Hilfe bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie der Pflege der Leib- und Bettwäsche in den „schlechten Zeiten“.
Der (im Verfahren erster Instanz umstrittene) Erschwerniszuschlag bleibt hingegen unerwähnt.
1.2 Einleitend ist festzuhalten, dass vom Erstgericht als Grundlage für die Beurteilung, ob ein durch Pflegegeld abzugeltender (Mehr-)Bedarf an Betreuung und Hilfe besteht, zunächst auf Basis des Gutachtens einer Sachverständigen – die jedoch nicht zu beurteilen hat, in welchem Umfang in rechtlicher Hinsicht ein Pflegebedarf besteht – sämtliche wesentlichen Umstände festzustellen sind und insbesondere auf den konkreten Pflegebedarf für die einzelnen Verrichtungen einzugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0058288 [T9, T10]).
Erst auf Basis dieser Feststellungen zu den tatsächlichen Bedürfnissen des konkreten Betroffenen ist die Rechtsfrage zu klären, welches zeitliche Ausmaß des Pflegebedarfs besteht (vgl nur Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.171 f mwN).
2 Im Zusammenhang mit der Hilfe bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie bei der Pflege der Leib- und Bettwäschein „schlechten Zeiten“ – wobei sie offenbar irrtümlich die beiden anderen Hilfsverrichtungen nennt, die jedoch nach den Feststellungen auch in den „guten Zeiten“ erforderlich sind – kritisiert die Klägerin in der Rechtsrüge die aliquote Berücksichtigung der gemäß § 2 EinstV anzunehmenden Fixwerte.
2.1 Dabei geht sie unter Hinweis auf Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5Rz 5.58 davon aus, dass bei Hilfsverrichtungen aufgrund der in der EinstV normierten Fixwerte eine Berücksichtigung von Schwankungen während des Monats schon begrifflich ausscheidet. Daraus sowie aus dem Umstand, dass alle sechs Wochen für eine Woche wiederkehrende „schlechte Zeiten“ in sieben von zwölf Monaten pro Jahr auftreten, schließt sie, es seien für die Berechnung des monatlichen Pflegebedarfs 7 / 12 des Hilfsbedarfs von 20 Stunden heranzuziehen.
2.2 Dem vermag sich der Berufungssenat nicht anzuschließen:
2.2.1 Unter „Hilfe“ sind gemäß § 2 Abs 1 EinstV aufschiebbare Verrichtungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
Der Begriff „aufschiebbar“ ist zwar nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (nur) so zu interpretieren, dass die betreffenden Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen, nicht aber, dass diese Verrichtungen nicht auch täglich zu erfolgen hätten und insofern (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch) gerade nicht als „aufschiebbar“ angesehen werden könnten (vgl RIS-Justiz RS0107540).
2.2.2 Dass der Fixwert auch zu berücksichtigen ist, wenn die Anspruchswerberin die betreffende Hilfe nicht in vollem Umfang benötigt und einzelne Verrichtungen noch selbst besorgen kann (vgl etwa RIS-Justiz RS0053143, RS0106401, RS0053107), schließt nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden, sodass anhand der konkreten Situation beurteilt werden muss, ob die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (RIS-Justiz RS0106402).
Auch der Begriff der Hilfe ist – so wie (ausdrücklich) die Betreuung (vgl § 1 EinstV) – auf solche Verrichtungen beschränkt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern sollen (vgl RIS-Justiz RS0110811 = 10 ObS 295/98z).
Wenn die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie die Pflege der Leib- und Bettwäsche in jeder sechsten Woche nicht durchgeführt werden kann, in den verbleibenden fünf Wochen jedoch selbständig möglich ist, droht keine Verwahrlosung.
2.2.3 Für diese nur in den „schlechten Zeiten“ erforderlichen Hilfsverrichtungen ist daher (in rechtlicher Hinsicht) kein Pflegebedarf zu berücksichtigen.
3 In der Tatsachenrüge begehrt die Klägerin die Feststellung der Notwendigkeit von Motivationsgesprächen auch in „guten Zeiten“.
3.1 Dabei weist sie zutreffend darauf hin, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat, die Klägerin benötige „an Tagen ohne Anfälle […] Hilfe bei der erweiterten Körperpflege, Motivation und Begleitung bei Auswärtsgängen/Einkäufen“ (ON 6 S 6), die Motivationsgespräche für diese Tage aber nicht in die tabellarische Aufstellung des Pflegebedarfs in ihrem Gutachten aufgenommen (ON 6 S 8) und auch in der Erörterung ihres Gutachtens für diese Tage nicht erwähnt hat (ON 14.3 S 2).
3.2 Darin liegt tatsächlich auf den ersten Blick ein Widerspruch. Auf den zweiten Blick stellt sich jedoch die einmalige Erwähnung der „Motivation“ als offenkundiges Versehen dar, zumal die Klägerin in der Anamnese gegenüber der Sachverständigen von einem „Motivationstief“ – sodass sie nicht aufstehen oder den Haushalt erledigen könne – (nur) während der „schlechten Zeiten“ berichtet hat, während sie „ansonsten (an anfallsfreien Tagen)“ relativ sportlich sei; auch die Mutter hat gegenüber der Sachverständigen (nur) davon berichtet, „die Tochter [sei] nach den Anfällen oft niedergeschlagen und verlangsamt“ (ON 6 S 3).
Damit steht auch der von der Sachverständigen erhobene Status psychicus („in allen Qualitäten orientiert, Antrieb normal, kein kognitives Defizit“) im Einklang (vgl ON 6 S 4). Das spricht allerdings in Verbindung damit, dass die Klägerin „am Weihnachtsabend“ einen Anfall erlitten hat und die Untersuchung am 29. Dezember 2025 erfolgt ist, gegen ein Andauern der Folgen eines Anfalls für mehr als vier Tage. Anhaltspunkte dafür, dass sie auch in „guten Zeiten“ der Motivation bedürfte, finden sich im Akt jedenfalls letztlich nicht.
3.3 Die Notwendigkeit der Motivation in „guten Zeiten“ wurde daher vom Erstgericht zu Recht nicht angenommen.
4 Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts besteht in rechtlicher Hinsicht (jedenfalls) ein durchgängiger Betreuungs- und Hilfsbedarf für die gründliche Körperpflege (im Ausmaß von zehn Stunden) sowie die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens und durch Mobilitätshilfe im weiteren Sinn sowie in den – jede sechste Woche umfassenden – „schlechten Zeiten“ zusätzlich ein Betreuungsbedarf bei der Einnahme der Medikamente und der Zubereitung der Mahlzeiten.
4.1 Motivationsgespräche – die nach den Feststellungen in „schlechten Zeiten“ erforderlich sind – sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Verringerung des ohne diese notwendigen Pflegebedarfs führen (vgl Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.321 unter Hinweis auf OLG Linz 12 Rs 86/14z). Welche Verrichtungen die Klägerin nur aufgrund von Motivationsgesprächen selbständig durchführen kann, ist weder dem Gutachten noch der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, sodass (derzeit) die Tatsachengrundlage für die Annahme eines diesbezüglichen Pflegebedarfs fehlt.
4.2 Als Zwischenergebnis ist daher von einem Pflegebedarf von durchschnittlich 35,5 Stunden (= [10+10+10]+[30+3]/6) monatlich auszugehen.
4.3 Selbst bei Annahme der Zweckmäßigkeit von Motivationsgesprächen während der „schlechten Zeiten“ sowie eines Betreuungsbedarfs für die Zubereitung von Mahlzeiten auch während der „guten Zeiten“ ergibt sich ein Pflegebedarf von insgesamt 62,2 Stunden (= [10+10+10+30]+[10+3]/6), sodass der für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 erforderliche Schwellenwert von 65 Stunden monatlich nicht überschritten wird.
5 Der Berufung muss daher der Erfolg versagt bleiben, ohne dass auf die Argumentation zur Betreuung bei der Zubereitung der Mahlzeiten näher eingegangen werden müsste.
5.1 Sofern die Aufzählung der Verrichtungen, für welche die Klägerin in „guten Zeiten“ Betreuung und Hilfe benötigt, als taxativ zu verstehen ist – und solchermaßen die Feststellung impliziert, dass bei der Zubereitung von Mahlzeiten (faktisch) keinerlei Unterstützung, Betreuung oder Beaufsichtigung erforderlich sind –, besteht zumindest ein gewisses Spannungsverhältnis zu den Ausführungen der Sachverständigen in der Erörterung ihres Gutachtens: Diese hat etwa der Einschätzung zugestimmt, dass bei einem Anfall während des Kochvorgangs eine (besondere) Verletzungsgefahr besteht (ON 14.3 S 3, 7), und hervorgehoben, sie könne „als Ärztin nur sagen, dass natürlich stets eine Gefahr besteht; inwieweit hier jetzt rechtlich aus dem dann ein Pflegebedarf [resultiere, könne sie] nicht sagen“ (ON 14.3 S 4). Derartiges wird hingegen im Gutachten nicht erwähnt.
Das Erstgericht legt in der knappen und auf (insofern unrichtige) Stehsätze beschränkten Beweiswürdigung nicht dar, warum es in diesem Punkt dem – wohl nicht auf die Tatsachenebene bezogenen, sondern die rechtliche Beurteilung vorwegnehmenden – Gutachten gefolgt ist.
Die Begründung des Urteils ist daher in dieser Hinsicht mangelhaft.
5.2 Ist die Aufzählung der Verrichtungen, für die in „guten Zeiten“ Betreuung- und Hilfsbedarf besteht, hingegen als bloß demonstrativ zu verstehen, fehlen Feststellungen zur – im Verfahren erster Instanz strittigen – Frage, ob bzw in welchem Umfang die Klägerin faktisch Unterstützung, Betreuung oder Beaufsichtigung bei der Zubereitung von Mahlzeiten benötigt.
Der Sachverhalt ist daher in dieser Hinsicht unvollständig.
5.3 Weil selbst bei Berücksichtigung der Notwendigkeit der Betreuung bei der Zubereitung von Mahlzeiten und von Motivationsgesprächen (auch) während der „guten Zeiten“ ein – für die Weitergewährung des Pflegegelds der Stufe 1 nicht ausreichender – monatlicher Betreuungsbedarf von 62,2 Stunden anzunehmen ist, erübrigt sich eine Aufhebung des Urteils.
6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0085829).
7 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die einzige letztlich relevante Rechtsfrage auf Grundlage der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst werden konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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