Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, Dänemark, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsänwaltin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landestelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21.7.2025, **-64, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I.1. Das angefochtene Urteil wird aus Anlass der Berufung dahin berichtigt, dass der Urteilskopf durch die Bezeichnung der Parteien und des Streitgegenstands wie folgt ergänzt wird:
[…] „ A* , **, Dänemark, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landestelle **, **, wegen Invaliditätspension, nach öffentlich durchgeführter mündlicher Streitverhandlung zu Recht:“ […]
2. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger Invaliditätspension/Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ab 1.10.2021 zu gewähren – auch im zweiten Rechtsgang - abgewiesen.
Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger hat den Beruf des Werkzeugmachers erlernt. In den letzten 15 Jahren vor Antragstellung war der Kläger als Maschinenarbeiter und Mascuinen- Bediener/Programmierer tätig.
Zusammengefasst kann der Kläger noch alle leichten (jedoch maximal 40 Minuten ununterbrochen) mittelschweren Tätigkeiten leisten. Bezüglich der Körperhaltung Sitzen, Stehen und Gehen bestehen keine Einschränkungen. Über-Kopf-Arbeit ist ausgeschlossen. Arbeiten an höhenexponierten Stellen sind nicht möglich. Bezüglich der Motorik (fein/grob) bestehen keine Einschränkungen, Zwangshaltung scheidet aus. Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sind nur halbzeitig möglich.
Die durchschnittliche Gehleistung ist uneingeschränkt, das Zurücklegen der Anmarschwege daher gewährleistet.
Bei Kalkülseinhaltung sind keine Krankenstände prognostizierbar.
Vermehrte Arbeitspausen sind nicht erforderlich.
Der Kläger ist unterweisbar und für Arbeiten mit durchschnittlicher psychischer mittlerer geistiger Anforderung anlernbar. Arbeiten, die ein häufiges extremes Kopfbewegen erforderlich machen, sind nicht möglich. Nacht- und Schichtarbeit scheidet aus.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Ebenfalls ist keine wesentliche Verbesserung vorhersehbar.
Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger die Tätigkeit als Metalltechniker/Zerspannungstechniker/Maschinenbautechniker im vollen Umfang des Berufsbildes nicht mehr zumutbar, da in Teilverwendungen das vorliegende medizinische Leistungskalkül überschritten wird (Über-Kopf-Arbeiten).
Gemäß Metalltechnik-Ausbildungsverordnung handelt es sich beim Metalltechniker um einen Modullehrberuf mit 3,5 bzw 4 Jahren Ausbildungsdauer in fachübergreifenden Kompetenzen (zB Digitales Arbeiten, Fertigungs- + Maschinentechnik, Automatisierung und Fertigungsmangement ua)
Unter der Annahme von Berufsschutz bestehen für den Kläger aus berufskundlicher Sicht Möglichkeiten einer Berufstätigkeit in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Berufsgruppe derjenigen Berufe, welche eine ähnliche Ausbildung wie für den Beruf Metalltechniker bzw beim Beruf Metalltechniker bzw der qualifizierten metallbe- und vorarbeitenden Berufe gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, ein vergleichbares soziokulturelles Arbeitsumfeld aufweisen und in denen das vorliegende medizinische Leistungskalkül ebenfalls nicht überschritten wird. So kann der Kläger als Fertigungsprüfer (Qualitätsprüfer, Endprüfer) in der Metallbe- und verarbeitung eingesetzt werden. Im Rahmen der Produktion- bzw Funktionskontrolle und Qualitätssicherung von Bau- und Fertigungsstellen, wie auch von verwendeten Umformungs-/Zerspannungs-/Dreh-/Fräswerkzeugen kommen auch sämtliche in gemäß Metalltechnik-Ausbildungsordnung angeführten fächerübergreifenden Kompetenzen und fachlichen Kompetenzen des Hauptmoduls der Zerspannungstechnik zum Tragen, insbesondere technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen und daraus Mängel erkennen, Prüf- und Messmittel auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren, die Sicherheit von Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen durch Sichtskontrolle feststellen, Urformtechniken (einfache additives Verfahren) mit geeigneten Maschinen ausführen, für die Bedienung der computerunterstützten Werkzeugmaschinen bestehende Programme ausbessern bzw an neue Anforderungen anpassen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen vermeiden und aufgetretene Fehler in Einklang mit rechtlichen und betrieblichen Vorgaben beheben, Funktions- und Mangelkontrollen durchführen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten, bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.
Die Anforderungen in diesem metalltechnischen Teil-Beruf übersteigen das medizinische Leistungskalkül des Klägers nicht. Ebenso liegt die Tätigkeit des Maschinenführers/Programmierer entsprechend der DG-Bestätigung ON 55 im Rahmen des festgestellten ärztlichen Restleistungskalküls.
Nach der herrschenden Meinung im Bereich Berufskunde für (Ost)Österreich handelt es sich beim Fertigungsprüfer (Qualitätsprüfer, Endprüfer) um einen berufsschutzerhaltenden Teilberuf für den Beruf Metalltechniker.
Im Übrigen sind dem Kläger Tätigkeiten als Maschinen-Bediener/Programmierer für metallverarbeitende Maschinen weiter zumutbar, da in diesem das Anforderungsprofil des Leistungskalküls nicht überschritten wird. Der Kläger hat von 2010 bis 2020 bei der Firma B* A/S **, Dänemark diese eben genannten Tätigkeiten ausgeführt. Die Gewichtsbelastungen beschränkten sich auf 5 bis 10 kg.
Für den Fall, dass rechtlich nicht von einer Berufsschutzerhaltung des Klägers ausgegangen werden kann, stehen dem Kläger nachstehende Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt offen: Einfache Sortier- und Verpackungsarbeiten, Hilfstätigkeiten in der Werbemittelbranche (Etikettieren, Kuvertieren) und viele mehr.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, obwohl nicht erwiesen, gehe es bei der rechtlichen Beurteilung von einem Berufsschutz des Klägers als Metalltechniker aus. Invalidität liege demnach vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, seinem erlernten Beruf weiter nachzugehen; wobei auf sämtliche Teiltätigkeiten Bedacht zu nehmen sei.
Der Kläger könne berufsschutzerhaltend weiter im Beruf Fertigungsprüfer (Qualitäts-/Endprüfer) arbeiten, ohne dass das medizinische Leistungskalkül dabei überschritten werde. Bei der Auswahl des Verweisungsberufs sei auf sämtliche medizinische Einschränkungen und gutachterlichen Ausschlüsse ausreichend Bedacht genommen worden. Das Restleistungskalkül sei jedoch ausreichend, um den Verweisungsberufen weiter nachzugehen. Darüber hinaus stehe auch der weiteren Verrichtung des Berufs Maschinenführer/Programmierer nichts entgegen, sodass Invalidität zum Stichtag nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil - allenfalls nach Verfahrensergänzung - dahingehend abzuändern, dass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger ab dem gesetzlichen Stichtag eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, in eventu Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation – verbunden mit Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung - zu gewähren, in eventu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu gewähren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Ad I. Als Nichtigkeitmoniert der Berufungswerber, dass im bekämpften Urteil weder der Kläger noch die Beklagte namentlich ausgewiesen seien und auch nicht klar sei, ob das Gericht zu Recht erkannt habe. Damit liege eine völlige Unüberprüfbarkeit des Urteils vor (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO).
Die schriftliche Urteilsausfertigung hat gemäß § 417 ZPO im Urteilskopf unter anderem die Bezeichnung der Parteien samt Wohnort zu enthalten (Abs 1 Z 2). Tatsächlich fällt ins Auge, dass diese Angaben im Urteilskopf fehlen. Dabei handelt es sich aber um bloß offenbare Auslassungen, die einer Berichtigung zugänglich sind, weil der Entscheidungswille des Erstgerichts ohne Zweifel auf die Entscheidung der vorliegenden Sozialrechtssache zwischen ebenjenen Parteien gerichtet war ( Werderitsch in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 419 ZPO Rz 6, 10; vgl etwa OLG Wien 7 Rs 98/25w).
Die Urteilsausfertigung enthält die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowie den vollständigen Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe (§ 417 Abs 1 Z 1, 3 und 4 ZPO. Auch erging die Entscheidung „Im Namen der Republik“ unter Anführung der Aktenzahl und wurde beiden Verfahrensparteien zugestellt.
Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers ist die Entscheidung trotz der Auslassungen sehr wohl – wie auch tatsächlich geschehen – bekämpfbar und überprüfbar.
Eine Nichtigkeit wird damit nicht aufgezeigt.
Das angefochtene Urteil war jedoch aus Anlass der Berufung gemäß § 419 Abs 1 ZPO von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. Der Vollzug der Berichtigung, die nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden kann, obliegt stets dem ursprünglich erkennenden Gericht ( Werderitsch aaO Rz 23; Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller ZPO 6§ 419 ZPO Rz 23; etwa 4 Ob 228/08w; 4 Ob 179/12w).
Gegen einen vom Berufungsgericht gefassten Berichtigungsbeschluss ist gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft (RS0041738; etwa 4 Ob 179/12w).
Ad II:
1.Zum Antrag des Berufungswerbers, über die Berufung „allenfalls nach Verfahrensergänzung“ zu entscheiden, ist auszuführen, dass nach § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur dann anzuberaumen ist, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Der Berufungssenat hält keine Beweiswiederholung, Beweisergänzung oder Erörterung des Vorbringens für erforderlich, weshalb dem Antrag des Berufungswerbers auf Anberaumung (und Durchführung) einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu folgen war (vgl bspw OLG Wien 7 Rs 24/25p mwN). Die Bestimmung des § 480 ZPO idF BBG 2009 verstößt nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RS0126298).
Im Hinblick darauf, dass der Antrag, das angefochtene Urteil allenfalls nach Beweisergänzung/-wiederholung abzuändern, schon nach der Rechtsprechung zu § 492 Abs 1 ZPO idF vor BGBl I 2009/52 einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht ersetzt hat, war über den nur „allenfalls“ gestellten Antrag nicht formal zu entscheiden (OLG Wien 7 Rs 66/24p; 15 R 125/19k uva). Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht im Übrigen seit Aufhebung des § 492 ZPO durch das BBG 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr (OLG Wien 7 Rs 24/25p mwN).
2. Zur Mängelrüge meint der Berufungswerber zusammengefasst, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen würden nicht den hohen Anforderungen der Judikatur zu den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine Teiltätigkeit eines geschützten Berufs, die berufsschutzerhaltend sei, genügen und vermisst Feststellungen dazu.
Abgesehen davon, dass die Berufung nicht anführt, welche konkreten Feststellungen zu treffen seien, macht sie hier inhaltlich keinen primären Verfahrensmangel sondern einen der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend. Ein solcher liegt aber im Übrigen nicht vor, da das Erstgericht konkrete Feststellungen dazu getroffen hat, die nunmehr eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen.
3. Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen ersatzweise folgende:
„Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger die Tätigkeit als Metalltechniker/Zerspannungstechniker/Maschinenbautechniker im vollen Umfang des Berufsbildes nicht mehr zumutbar, da in Teilverwendungen das vorliegende medizinische Leistungskalkül überschritten wird (Über-Kopf-Arbeiten). Der Kläger ist daher dauernd invalid.
…
Zusammengefasst kann der Kläger nur noch leichte Tätigkeiten leisten. Bezüglich der Körperhaltung Sitzen, Stehen und Gehen bestehen keine Einschränkungen. Über-Kopf-Arbeit ist ausgeschlossen. Arbeiten an höhenexponierten Stellen sind nicht möglich. Bezüglich der Motorik (fein/grob) bestehen keine Einschränkungen, Zwangshaltung scheidet aus. Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sind nur halbzeitig möglich."
Der Berufungswerber moniert, dass das Erstgericht die Einschätzungen der von ihm bestellten Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie und Neurologie nicht 1:1 hätte übernehmen dürfen, weil diese sich nicht ausreichend mit den „dänischen Krankenunterlagen“ auseinandergesetzt und nicht dargelegt hätten, inwiefern sich die dänischen Ärzte geirrt hätten.
Sowohl der orthopädische Sachverständige als auch die neurologische Sachverständige haben den Kläger persönlich untersucht und dessen Schilderungen, aber auch die vorgelegten Befunde und die seinen Gesundheitszustand betreffenden Urkunden ihren Gutachten zu Grunde gelegt und ohnehin weitreichende Einschränkungen des Leistungskalküls des Klägers festgestellt. So haben sie auch zu den vom Kläger vorgelegten „dänischen Krankenunterlagen“ begründend und ausreichend Stellung genommen. Dass der Kläger nur mehr leichte Tätigkeiten leisten könne, wie er festzustellen wünscht, haben die eingeholten medizinischen Gutachten und deren Zusammenfassung nicht ergeben.
Der Umstand, dass dem Kläger im EU-Mitgliedsstaat Dänemark eine vorzeitige Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährt werde, vermag daran nichts zu ändern. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Invaliditätspension ist grundsätzlich nach der Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen. Die österreichischen Pensionsversicherungsträger, so auch die Gerichte, sind bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität vorliegt, nicht an Entscheidungen anderer mitgliedstaatlicher Träger gebunden. Der Kläger kann daher aus dem Umstand, dass er in Dänemark eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dortigen Vorschriften bezieht, für das vorliegende Verfahren nichts ableiten (etwa 10 ObS 90/12a).
Auch die Berufung gesteht zu, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen zu den (Verweisungs-)Berufen auf das mehrfach ergänzte berufskundliche Gutachten gestützt hat. Ob die zuletzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten berufsschutzerhaltend waren, ist eine Rechtsfrage, deren abschließende Beurteilung das Erstgericht aber hier für nicht erforderlich erachtete, da dem Kläger selbst unter Annahme eines durch diese Tätigkeiten aufrecht erhaltenen Berufsschutzes die geprüften Verweisungstätigkeiten als Fertigungsprüfer (Qualitätsprüfer, Endprüfer) in der Metallbe- und verarbeitung, die es rechtlich als berufsschutzerhaltend qualifizierte, ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls möglich ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der berufskundliche Sachverständige – nicht zuletzt aufgrund seiner facheinschlägigen Erfahrung – seine Rechtsansicht äußerte, macht dessen Gutachten aber keineswegs – wie die Berufung letztlich begründungslos meint – falsch.
Zu den erforderlichen Einschulungs- bzw Ausbildungsvoraussetzungen legte der berufskundliche Sachverständige durchaus schlüssig dar, dass beim Kläger im Fall der Qualifikation als Werkzeugmacher die Voraussetzungen durch den Lehrberuf bereits gegeben seien. Die Einschulungsdauer als Fertigungsprüfer sei bei einer dreieinhalbjährigen Berufsausbildung – wie beim Kläger - in wenigen Tagen oder wenigen Wochen möglich. Die Arbeitsplätze habe er selbst evaluiert (in ON 61).
Der Berufungswerber lässt hier im Übrigen unbeachtet, dass er unter Zugrundelegung des festgestellten Leistungskalküls, die von ihm über rund 9,5 Jahre zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Die dazu festgestellten Gewichtsbelastungen von 5 bis 10 kg konnte das Erstgericht nachvollziehbar auf die eingeholte Auskunft des Dienstgebers des Klägers stützen (ON 55).
Dass das Beweisverfahren letztlich nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis erbrachte, macht die Beweiswürdigung und die auf die eingeholten Gutachten gestützten Feststellungen nicht unrichtig. Keinesfalls sind die verbalen beschimpfenden Entgleisungen des Klägers, wie in der Klage und in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
4. Mit der Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die Einstufung des Verweisungsberufs des Fertigungsprüfers/Qualitätsprüfers als berufsschutzerhaltende Arbeitstätigkeit und kritisiert die Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung: „Obwohl es berufskundlich letztendlich nicht erwiesen ist, geht das Gericht bei der rechtlichen Beurteilung von einem Berufsschutz des Klägers als Metalltechniker aus."
Richtig ist, dass die Frage, ob ein Verweisungsberuf berufsschutzerhaltend sei, eine Rechtsfrage darstellt. Diese hat das Erstgericht aber, wie bereits ausgeführt, letztlich nicht abschließend geklärt, da der Kläger selbst bei Annahme eines Berufsschutzes berufsschutzerhaltend verwiesen werden könnte.
Soweit der Berufungswerber davon ausgeht, dass der Verweisungsberuf eines Fertigungsprüfers/Qualitätsprüfers eine untergeordnete, sich qualitativ nicht hervorhebende Teiltätigkeit darstelle, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt:
Die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufs ist zulässig. Ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf aber nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufs verwiesen werden, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde (RS0084541).
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof Maschinenbauarbeiten und Werkstättenarbeiten mit einer Anlernzeit von lediglich etwa drei bis sechs Monaten nur als untergeordnete Teiltätigkeit des Lehrberufs Maschinenschlosser und damit als nicht berufsschutzerhaltend erachtete (10 ObS 65/03m = RS0084541 [T31]). Davon ist aber der vom Erstgericht geprüfte Verweisungsberuf des Fertigungsprüfers (Qualitätsprüfer, Endprüfer) in der Metallbe- und verarbeitung zu unterscheiden, der – wie feststeht - Produktion- bzw Funktionskontrolle und Qualitätssicherung zum Inhalt hat, bei denen die in der Metalltechnik-Ausbildungsordnung angeführten fächerübergreifenden und fachlichen Kompetenzen zum Tragen kommen. Der geprüfte Verweisungberuf kommt sohin vom Standpunkt der Ausbildung und der Aufgabenstellung weitgehend seinem erlernten Berufung gleich.
So ging etwa auch der Oberste Gerichts davon aus, dass ein gelernter Elektromechaniker, der als Flugsicherungsmechaniker tätig war, auf die Verweisungsberufe eines qualifizierten Fertigungsprüfers sowie eines Schaltwärters bzw Schalttafelwärters, oder ein gelernter KFZ-Mechaniker auf Qualitätskontrollor in der Fertigung verwiesen werden können (RS0084541 [T10, T40]).
Soweit der Berufungswerber nähere Feststellungen zu dem vom Erstgericht weiters angeführten Beruf des Maschinenführers/Programmierers vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass grundsätzlich ein einziger (Verweisungs)Beruf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend ist (etwa RS0084983 [T1]).
Im Übrigen sei erwähnt, dass dann, wenn ein Versicherter die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten kann, sich die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht stellt (RS0110071 [T1]).
5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6.Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte.
7.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.
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