Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Dr. Fössl (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Allmannsdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Ladnerin, **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch ihren Angestellten Dr. B*, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2025, GZ: **-24, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die Berufungswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die zum Stichtag 1. März 2025 42-jährige Klägerin absolvierte die Volks- und Hauptschule. Außerdem schloss sie die Handelsschule ab. Nach ihrem Schulabschluss war sie ungefähr für ein bis zwei Jahre als Büroangestellte tätig. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war sie für 28 Monate als Ladnerin beschäftigt; seit dem Jahr 2012 ist sie arbeitslos.
Aufgrund der aus internistischer, psychiatrisch-neurologischer und orthopädischer Sicht bestehenden Leidenszustände (Diagnosen), die das Erstgericht auf Urteil Seite 4 bis 5 oben feststellt, weist die Klägerin folgendes medizinisches Leistungskalkül auf:
Sie ist nur noch in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen zu verrichten, unabhängig davon, ob diese im Freien oder in geschlossen Räumen anfallen. Arbeiten an höhenexponierten Stellen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Das Heben und Tragen leichter und halbzeitig mittelschwerer Lasten ist möglich. Ein normales Arbeitstempo ist durchführbar. Darüber hinaus ist ein forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar. Außerdem sind Akkord- und Fließbandarbeiten unzumutbar. Zusätzliche Arbeitspausen sind bei Einhaltung des Leistungskalküls nicht notwendig. Eine Nachtarbeit ist nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handelt. Die Klägerin ist in der Lage, Tätigkeiten, welche sie im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt hat, auch weiterhin im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten wie folgt auszuüben: Sie vermag noch sämtliche Tätigkeiten auszuüben, die eine durchschnittliche Kontaktfähigkeit erfordern. Sie ist in der Lage, ein mäßig schwieriges, geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Ihre Durchsetzungs- und Führungsfähigkeit sind durchschnittlich. Es besteht eine Unterweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Diesen Arbeitsanweisungen ist sie voll umfänglich gewachsen. Sie ist außerdem in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Die Schulbarkeit ist gegeben. Die Umschulbarkeit ist nicht gegeben. Der Klägerin ist es zumutbar, ein Verkehrsmittel zum Erreichen ihrer Arbeitsstätte zu benutzen, wobei ein Wochenpendeln möglich ist. Ein Ortswechsel ist zumutbar. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar.
Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen, die an eine Ladnerin gestellt werden, weiterhin gerecht zu werden, dies insbesondere deshalb, da sie den damit verbundenen Tätigkeiten unter forciertem Arbeitstempo im erforderlichen Ausmaß nicht mehr gewachsen ist. Berufsbild und Anforderungsprofil stellt das Erstgericht auf Urteil Seite 3 bis 4 fest.
Trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Klägerin kommen für diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem noch die Tätigkeiten einer Parkraumüberwacherin, einer Portierin, einer Raumpflegerin, einer Bürobotin, einer Aufseherin, einer Küchenhilfskraft, einer Abwäscherin, einer Montagearbeiterin, einer Kontrollarbeiterin in der Elektroindustrie und einer Parkgaragenkassiererin etc. in Betracht.
Im Übrigen stellt das Erstgericht Berufsbild und Anforderungsprofil von ParkraumüberwacherInnen sowie PortierInnen auf Urteil Seite 6 bis 8 fest.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25. Februar 2025 auf Gewährung der Invaliditätspension mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität ab. Im Übrigen stellte sie fest, dass auch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Invalidität ab dem Stichtag in eventu die Gewährung konkreter medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen und die Zahlung eines Rehabilitationsgeldes. Zur Begründung führt sie aus, sie leide an einer chronischen Fatigue, einem brain fog und einem posturalen Tachykardiesyndrom bei Schwindelzuständen. Außerdem bestehe eine Depression. Bei ihr seien vermehrt Krankenstände zu erwarten, die das jährliche Ausmaß von sieben Wochen mit hoher Wahrscheinlichkeit überstiegen. Dazu komme, dass zur Hintanhaltung einer Verschlechterung Kuraufenthalte in regelmäßigen Abständen erforderlich seien.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es zusammengefasst, dass für die Klägerin ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß § 255 Abs 3 ASVG noch die festgestellten Verweisungstätigkeiten in Betracht kämen, sodass Invalidität nicht vorliege. Die Anwendung der Bestimmung des § 255 Abs 3a ASVG scheide schon deshalb aus, da die Klägerin das notwendige Alter von 50 Jahren nicht erreicht habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung, beantragt jedoch, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
In der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die eingangs in Kursivschrift wiedergegebene Feststellung, dass bei der Klägerin trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit noch die festgestellten Verweisungstätigkeiten in Betracht kämen, und begehrt die gegenteilige Ersatzfeststellung. Zur Begründung führt sie aus, dass das Erstgericht die Feststellungen auf das berufskundliche Gutachten stütze; jedoch ließen sich die vom Sachverständigen aufgelisteten Verweisungstätigkeiten mit dem Leistungskalkül nicht in Einklang bringen. Die in diesem Zusammenhang aufgezeigten Mängel werden auch als sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht.
1. Zur Beurteilung der Frage des Vorliegens von Invalidität ist grundsätzlich zunächst ein medizinisches Leistungskalkül im Sinne des Restleistungsvermögens der Pensionswerberin zu erheben. Diesem sind sodann die psychischen und physischen Anforderungen der bisher ausgeübten maßgeblichen Tätigkeit und in weiterer Folge der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten gegenüberzustellen (RS0043194 ).
Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es, die psychischen und physischen Anforderungen der maßgeblichen Tätigkeit wie auch der Verweisungstätigkeiten darzustellen, wobei er bei seinen Ausführungen das medizinische Leistungskalkül im Auge zu behalten hat.
2. Richtig ist, dass der internistische Sachverständige in seinem Gutachten ON 5, Seite 10 festhält, dass die Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Hitze und Staub zu vermeiden ist, was erkennbar mit dem diagnostizierten posturalen orthostatischen Tachykardiesyndrom in Zusammenhang steht. Eine derartige Einschränkung findet sich allerdings im abschließenden Gutachten ON 8 nicht. Aufgrund des Vorliegens dieser Anhaltspunkte für eine weitere Einschränkung wäre das Leistungskalkül daher grundsätzlich mit dem beigezogenen internistischen Sachverständigen zu erörtern und zu klären, zumal die festgestellte Verweisungstätigkeit von ParkraumüberwacherInnen ausschließlich im Freien, auch unter ungünstigen Witterungseinflüssen, durchgeführt wird.
Insofern kann die (aus berufskundlicher Sicht) getroffene Feststellung, dass die Klägerin aufgrund ihres Leistungskalküls diese Verweisungstätigkeit verrichten kann, nicht gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG übernommen werden, soweit man dieser einen relevanten Feststellungscharakter zumisst.
3. Dies trifft jedoch nicht auf die Verweisungstätigkeit einer Portierin zu, die fast ausschließlich in geschlossenen Räumen bewältigt wird.
In diesem Zusammenhang bemängelt die Berufungswerberin, dass ihr ein forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar sei, während es bei der Tätigkeit einer Portierin vorkommen könne, dass ein forciertes Arbeitstempo bis zu 10 % der täglichen Arbeitszeit zu erbringen sei. Auch sei ihr eine Nachtarbeit nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handle.
Die Einschränkungen in Bezug auf das Arbeitstempo sind dem neurologisch-psychiatrischen Leistungskalkül zu entnehmen. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten ON 6, Seite 9, aus, dass die Klägerin einem normalen Arbeitstempo ganztägig gewachsen ist, wobei davon auszugehen ist, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits einzelne Belastungsspitzen enthalten sind, welche sich bei jeder Arbeit finden. Darüber hinaus ist ein forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar. Diese Passage ist im abschließenden Gutachten verkürzt (mit dem Begriff „darüber hinaus“ aber ausreichend klar) wiedergegeben, was in weiterer Folge in das festgestellte Leistungskalkül aufgenommen wurde, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin einem normalen Arbeitstempo, wie der psychiatrische Sachverständige dies darstellte, ganztägig gewachsen ist. Davon ausgehend steht das Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeit einer Portierin im Einklang mit dem Leistungskalkül der Klägerin, zumal diese Tätigkeiten grundsätzlich unter normalem Arbeitstempo bewältigt werden und lediglich zur Abdeckung von Belastungsspitzen, die nicht regelmäßig zu erwarten sind bzw. vorkommen , ein forciertes Arbeitstempo (bis zu 10 %) zu erbringen sein kann (vgl berufskundliches Gutachten ON 10, Seite 12).
Darüber hinaus ist auf das Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten zu verweisen, wonach das Arbeitstempo durch die zeitliche Vorgabe, nach der eine bestimmte Tätigkeit zu verrichten ist, bestimmt wird. Der Zeitdruck entsteht im Arbeitsleben durch knappe Zeitfenster, die ein forciertes Arbeitstempo erfordern. Die Fähigkeit, in einer bestimmten Zeit die geforderte Aufgabe zu erledigen, hängt von der geistig-psychischen Leistungsfähigkeit und – vor allem bei (ständig) forciertem Arbeitstempo – vom körperlichen Zustand des Arbeitenden ab. Das normale Arbeitstempo wird so definiert, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Arbeit fertig sein soll. Es treten außergewöhnliche, nicht regelmäßig (täglich) zu erwartende Belastungsspitzen auf, die bis zu 10 % der Arbeitszeit auch unter Zeitdruck sein können . Als Berufsbeispiele werden Portier, Bürobote, Kanzleikraft, Parkgaragenkassier, diverse Handwerksberufe (ohne Notdienst) genannt ( Wehringer , Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten, Seite 37, 38). Die Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen entsprechen daher auch der Definition des normalen Arbeitstempos nach dem Glossar, das einheitliche Begutachtungsstandards in Pensionsverfahren schaffen möchte.
Soweit die Berufungswerberin noch meint, bei ihr sei Nachtarbeit ausgeschlossen, ist zunächst auszuführen, dass sich der Ausschluss auf Nachtarbeit bezieht, sofern es sich um Wechselschichten handelt. Da jedoch nach den Feststellungen jedenfalls mindestens 100 Arbeitsplätze für Portiere österreichweit bestehen, die nur Tagdienst zu verrichten haben, kommt es auf diese Einschränkung nicht an.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei den Verweisungstätigkeiten darauf abzustellen, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Varianten mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen gibt; dabei müssen als Mindestzahl österreichweit 100 derartige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (RS0084772). Dieses Erfordernis ist jedenfalls in Ansehung der Verweisungstätigkeit einer Portierin im Tagdienst gegeben.
Damit sind die auch aus berufskundlicher Sicht getroffenen Feststellungen einerseits in Zusammenhang mit der Verweisungstätigkeit einer Portierin nicht zu beanstanden. Andererseits sind sie aber auch im Hinblick auf die übrigen vom berufskundlichen Sachverständigen genannten (immer wieder vorkommenden) Verweisungstätigkeiten mit Ausnahme einer Parkraumüberwacherin nicht zu bemängeln, zumal bei diesen eine Exposition im Freien bei Hitze, Kälte, Staub und Nässe nicht erkennbar ist.
Insofern werden diese Feststellungen vom Berufungsgericht gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG übernommen.
4. In rechtlicher Hinsicht ist die Invalidität der Klägerin unbestritten nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Die Berufungswerberin macht ausschließlich das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel unter Verweis darauf geltend, dass ihr die mit Anforderungsprofil festgestellten Verweisungstätigkeiten nicht zuzumuten seien. In Ansehung der übrigen Verweisungstätigkeiten würde die Darstellung des jeweiligen Anforderungsprofils, der konkreten Arbeitsbedingungen und der körperlichen und psychischen Belastungen fehlen.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Klägerin das Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeit einer Portierin erfüllen kann. Diesbezüglich kann auf Punkt 3. verwiesen werden, weshalb schon aus diesem Grund Invalidität nicht vorliegt.
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da im vorliegenden Fall die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Invaliditätspension von den Umständen des Einzelfalls abhängt, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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