Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei A* D* , vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 31.459,00 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 23.672,53) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Umfang des Zuspruchs von EUR 23.672,53 samt 4 % Zinsen seit 1.10.2022 sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Der Bruder des Beklagten eröffnete im November 2015 das Lokal „**“ in C* (im Folgenden: Lokal). Mit Schreiben vom 7.3.2024 forderte der nunmehrige Klagsvertreter den Beklagten namens des Klägers zur Rückzahlung eines aus einem behaupteten Darlehen offenen (Rest-)Betrags von EUR 37.472,57 zzgl Kosten auf.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO). Außer Streit gestellt wurden im erstinstanzlichen Verfahren zudem die Höhe des begehrten Zinssatzes mit 4 % sowie der Beginn des Zinslaufs mit 1.10.2022.
Der Kläger stützt sich darauf, dem Beklagten im Zeitraum vom 27.9.2015 bis Ende Oktober 2015 mehrere Darlehen für das Lokal, das der Beklagte gemeinsam mit seinem Bruder umgebaut und betrieben habe, gewährt und zugezählt zu haben. Mit diesen Darlehen in keinem Zusammenhang stünden Installationsarbeiten, die der Kläger im Lokal als Freundschaftsdienst erbracht und für die er kein Entgelt gefordert habe; dasselbe gelte für den Umstand, dass er im Januar und Februar 2016 ein paar mal aushilfsweise für den Bruder des Beklagten als Türsteher im Lokal gearbeitet habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, Geld in das Lokal zu investieren oder sich am Unternehmen des Beklagten zu beteiligen; vielmehr sei zwischen den Streitteilen von Beginn an klar gewesen, dass es sich um Darlehen handle, die den Beklagten bei der Unternehmensgründung unterstützen sollten und zu deren Rückzahlung sich dieser ausdrücklich verpflichtet habe.
Im Einzelnen brachte der Kläger, insbesondere auch zur Höhe der Klagsforderung, im Lauf des Verfahrens vor:
Mit seiner am 22.4.2024 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage forderte er EUR 40.501,57 samt 12,53 % Zinsen aus EUR 19.700,00 seit 25.9.2025 und 4 % Zinsen aus EUR 20.801,57 seit 28.9.2025. Der begehrte Betrag setze sich aus einem von ihm bei der E* F* GmbH (im Folgenden: Bank) aufgenommenen Kredit von EUR 19.700,00 sowie weiteren EUR 20.801,57 an Eigenmitteln, die er dem Beklagten in mehreren Tranchen bis Mitte November 2015 jeweils in bar übergeben habe, zusammen. Hinsichtlich des Bankkredits hätten die Streitteile vereinbart, dass der Beklagte den Kreditbetrag an den Kläger zurückzahlen werde. Tatsächlich habe der Beklagte die dem Kläger von der Bank vorgeschriebenen Kreditraten bis einschließlich Oktober 2020 vereinbarungsgemäß in bar ersetzt, seither jedoch nicht mehr. Zum 31.10.2020 sei bei der Bank noch ein Betrag von EUR 9.950,00 offen gewesen [der Kläger fordert aber dessen ungeachtet EUR 19.700,00], der zufolge der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung mit dem effektiven Jahreszinssatz der Bank von 12,53 % pa ab 1.11.2020 [siehe jedoch das anders lautende Zinsenbegehren] zu verzinsen sei. Der Darlehensteil aus den Eigenmitteln des Klägers hafte noch zur Gänze mit EUR 20.801,57 aus und stünden ihm diesbezüglich ab 16.11.2015 [auch hier besteht eine Diskrepanz zu den begehrten Zinsen] die gesetzlichen Zinsen von 4 % zu.
Mit Schriftsatz vom 7.6.2024 (ON 5) schränkte der Kläger das Begehren auf EUR 30.166,09 samt 12,53 % Zinsen aus EUR 9.364,52 seit 10.7.2019 und 4 % Zinsen aus EUR 20.801,57 seit 22.4.2021 ein. Er brachte vor, der Gesamtdarlehensbetrag, den er dem Beklagten zur Verfügung gestellt habe, habe EUR 41.327,15 betragen und sei von ihm wie folgt jeweils in bar an den Beklagten übergeben worden, wobei die EUR 14.000,00 aus dem Bankkredit und die Summe der restlichen Beträge aus Eigenmitteln stammen würden:
28.9.2025 EUR 14.000,00
1.10.2015 EUR 6.000,00
2.10.2015 EUR 6.000,00
6.10.2015 EUR 950,00
12.10.2015 EUR 4.527,15
16.10.2015 EUR 4.000,00
22.10.2015 EUR 5.850,00
An laufenden Raten für den Bankkredit habe ihm der Beklagte bis 2019 in Summe EUR 25.309,00 ersetzt. Nachdem der Beklagte im Jahr 2019 jedoch in Zahlungsrückstand geraten sei, habe der Kläger den Kredit im Juli 2019 zu einer anderen Bank umschulden müssen; am 9.7.2019 sei der Kredit bei der ursprünglichen Bank sohin mit einem Betrag von EUR 12.164,06 zur Gänze abgedeckt worden und habe der Kläger in der Folge Kreditraten an die neue Bank zu zahlen gehabt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage seien aus dem Bankkredit noch EUR 9.364,52 an Kapital offen gewesen. Hinsichtlich des restlichen Darlehensteils in Höhe von EUR 20.801,57 hätten die Eltern des Beklagten einmal EUR 2.000,00 zur Abdeckung der bis Anfang 2019 aufgelaufenen Zinsen bezahlt; hier hafte noch der gesamte Kapitalbetrag aus. Das Klagebegehren werde nunmehr um EUR 10.335,48 an kapitalisierten Zinsen eingeschränkt.
Im Schriftsatz vom 17.6.2024 (ON 7) ergänzte der Kläger sein Vorbringen zum Bankkredit dahin, der Beklagte habe sich verpflichtet, ihm die notwendigen Rückzahlungsraten für diesen „eins zu eins“ zu ersetzen, was er über einige Jahre hinweg auch getan habe. Der Jahreszinssatz bei der Bank habe 12,53 % betragen, was der Beklagte gewusst habe, und habe er sich mit seiner Zusage, diesen Kredit des Klägers zur Gänze zurückzuzahlen, auch verpflichtet, die damit verbundenen Zinsen zu ersetzen.
In der Tagsatzung vom 15.7.2024 (ON 11) legte das Erstgericht im gemäß § 182a ZPO geführten Rechtsgespräch dar, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, wie sich der begehrte Betrag von EUR 30.166,09 zusammensetze und welche Beträge aus den beiden „Teildarlehen“ jeweils aushaften würden; zumal diese rechtlich unterschiedlich bewertet werden könnten, sei das Klagebegehren daher derzeit unschlüssig.
Mit Schriftsatz vom 24.7.2024 (ON 12) dehnte der Kläger sein Begehren schließlich in der Hauptsache auf EUR 31.459,00 aus und schränkte das Zinsenbegehren auf Zinsen in Höhe von 4 % seit 1.10.2022 ein. Der Beklagte habe ihm für die Rückzahlung des Bankkredits im Zeitraum von November 2015 bis März 2020 (52 Monate) monatlich EUR 400,00 in bar, in Summe sohin EUR 20.800,00, übergeben; hinzu komme die Übergabe von weiteren Barbeträgen von EUR 2.000,00 am 11.4.2022 und EUR 1.000,00 im September 2022, sodass der Beklagte bisher hinsichtlich des Bankkredits EUR 23.800,00 zurückgezahlt habe. Bis 4.7.2019 habe der Kläger Rückzahlungen an die Bank von insgesamt EUR 22.509,24 geleistet und am 12.7.2019 sei der Kredit nach Umschuldung mit einer Einmalzahlung von EUR 12.000,00 schließlich zur Gänze abgedeckt worden; der Kläger habe an die Bank sohin insgesamt EUR 34.509,64 [rechnerisch richtig: EUR 34.509,24] bezahlt. Davon habe der Beklagte EUR 23.800,00 bereits ersetzt, weshalb sich der diesbezügliche Restbetrag mit gerundet EUR 10.709,00 errechne. Darüber hinaus habe der Kläger dem Beklagten aus seinen Ersparnissen EUR 9.950,00, aus einer Versicherungsauszahlung EUR 1.300,00 und aus der Auszahlung eines Bausparvertrags EUR 4.500,00 sowie weiters einen von seinen Eltern geliehenen Betrag von EUR 5.000,00, gesamt sohin weitere EUR 20.750,00 als „Bardarlehen“ gegeben; dieser Betrag sei zur Gänze offen. Der Beklagte habe die letzte Zahlung im September 2022 geleistet; zur Vereinfachung würden daher nur noch die gesetzlichen Zinsen von 4 % aus dem Gesamtaußenstand von EUR 31.459,00 ab 1.10.2022 begehrt.
In der Tagsatzung vom 20.5.2025 (ON 31.1.) erörterte das Erstgericht – nach Richterwechsel – eine Diskrepanz zwischen dem Vorbringen des Klägers, wonach dem Beklagten der Kreditbetrag von EUR 19.700,00 übergeben worden sei, und dem Kreditvertrag Blg ./A, in dem der Gesamtkreditbetrag mit EUR 23.481,04 angeführt sei; diesbezüglich bestehe eine Differenz von EUR 3.781,04. Der Kläger brachte daraufhin vor, es sei lediglich eine Summe von EUR 19.700,00 zur Auszahlung gelangt und auch bloß dieser Betrag an den Beklagten übergeben worden. Er beantrage, die Verhandlung nach [richtig] § 193 Abs 3 ZPO zu schließen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine entsprechende Urkunde zu legen sowie ein kurzes Vorbringen dazu zu erstatten, wie es zur angesprochenen Differenz komme; aus der noch zu legenden Urkunde werde sich die Richtigkeit seines Vorbringens ergeben. Am Ende der Tagsatzung erörterte das Erstgericht, dass noch eine Konkretisierung der Differenz zwischen den EUR 19.700,00 und dem Gesamtkreditbetrag laut Blg ./A ausstehe und es die Verhandlung darüber für entbehrlich halte, sofern es sich ausschließlich um eine Urkunde und nicht um eine selbst erstellte Aufzählung oder Vorbringen handle; daraufhin trug es dem Kläger mit Beschluss auf, „die Urkunden zur Differenz von EUR 3.781,04“ binnen 14 Tagen vorzulegen, und verkündete den Schluss der Verhandlung gemäß [richtig] § 193 Abs 3 ZPO.
Mit Schriftsatz vom 27.5.2025 (ON 32) legte der Kläger die Urkunden Blg ./N bis ./Q (Kreditvertrag, europäische Standardinformation für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz, Geschäftsbedingungen sowie Beitrittserklärung zur Restschuldversicherung) und brachte „zur Aufklärung“ vor, bei Abschluss des Kreditvertrags von der Bank verpflichtet worden zu sein, eine Restschuldversicherung abzuschließen. Die Einmalprämie für diese Versicherung habe EUR 3.781,04 betragen. Bei einem ausbezahlten Kreditbetrag von EUR 19.700,00 habe sich der Gesamtkreditbetrag sohin auf EUR 23.481,04 belaufen.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und hielt zusammengefasst entgegen, dem Kläger nichts zu schulden. Die Streitteile hätten keine Darlehensvereinbarung geschlossen. Vielmehr habe der Kläger im Jahr 2015 EUR 25.000,00 in das vom Bruder des Beklagten eröffnete Lokal investiert, jedoch nicht in bar, sondern habe er um diesen Betrag Material für Installationsarbeiten gekauft und diese – als gelernter Installateur – selbst durchgeführt. Seine Involvierung in das Team der Geschäftsführung des Lokals sei auch daraus ersichtlich, dass der Kläger über einen Zeitraum von zwei Jahren ständig Werbung für das Lokal im Internet gepostet habe. Mit dem Beklagten sei vereinbart gewesen, dass der Kläger EUR 5.000,00 mehr, sohin insgesamt EUR 30.000,00, zurückerhalte. Das Lokal habe allerdings keine Betriebsanlagengenehmigung erhalten und sei über das Vermögen des Bruders des Beklagten in der Folge das Konkursverfahren eröffnet worden. Ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, habe der Beklagte dessen ungeachtet von Oktober 2015 bis Oktober 2020 monatlich EUR 600,00, insgesamt sohin EUR 30.000,00, an den Kläger zurückbezahlt. Letzterer sei auch als Mitarbeiter beim Bruder des Beklagten angemeldet worden. Von einem Bankkredit des Klägers, geschweige denn mit den behaupteten „Wucherzinsen“, habe der Beklagte keine Kenntnis gehabt, ebenso wenig sein Bruder. Es sei auch völlig lebensfremd, dass jemand einen derart ungünstigen Kredit aufnehme, um das Geld dann jemand anderem zu „leihen“. Da der geltend gemachte Restbetrag von (eingeschränkt mit ON 5) EUR 30.166,09 nicht aufgeschlüsselt worden sei, sei das Klagebegehren unschlüssig.
Nach der Ausdehnung des Zahlungsbegehrens von EUR 30.166,09 auf EUR 31.459,00 (ON 12) wendete der Beklagte ergänzend ein, nach wie vor sei den Behauptungen des Klägers nicht zu entnehmen, wie viel Geld er dem Beklagten angeblich übergeben habe und was die Parteien (nach dem Standpunkt des Klägers) vereinbart hätten. Von einer Kreditaufnahme durch den Kläger habe der Beklagte jedenfalls keine Ahnung gehabt; der Kläger habe niemandem ein Darlehen gewährt, sondern EUR 25.000,00 in Form von Installationsarbeiten in das vom Bruder des Beklagten geführte Lokal investiert, weshalb letzterer nicht passiv legitimiert sei. Lediglich aufgrund seiner Freundschaft zum Kläger habe er die EUR 30.000,00 (in monatlichen Raten) freiwillig an diesen zurückbezahlt.
Dem Vorbringen des Klägers in der Tagsatzung vom 20.5.2025 (ON 31.1) erwiderte der Beklagte, daraus ergebe sich die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens im Hinblick auf den Kreditbetrag. Weiters beantragte er, jedes weitere Vorbringen des Klägers wegen Verspätung „abzuweisen“, und erklärte ferner, nicht auf die Verhandlung über das Ergebnis der noch ausstehenden Beweisaufnahme zu verzichten.
Mit in das bekämpfte Urteil aufgenommenem Beschluss (Spruchpunkt I.) berichtigte das Erstgericht antragsgemäß das Tagsatzungsprotokoll vom 20.5.2025. In der Sache (Spruchpunkt II.) erkannte es den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 23.672,53 sA zu zahlen (II.1.); das Mehrbegehren von EUR 7.786,47 sA wies es ab (II.2.). Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Kursivdruck hervorgehobene Feststellungen :
(1) Da der Beklagte Geld für das Lokal seines Bruders benötigte, bot der Kläger dem Beklagten an, ihm ein Darlehen zu gewähren. Der Beklagte war damit einverstanden. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich beim Lokal um das Lokal des Beklagten handelte und dieser das Geld für sein eigenes Lokal benötigte.
(2) Da die Ersparnisse des Klägers nicht ausreichten, vereinbarten die Parteien im September 2015, dass der Kläger einen Kredit bei der […] Bank aufnehmen und den gesamten Auszahlungsbetrag dem Beklagten übergeben wird. Die Kosten für den Kredit schlüsselten sich auf wie folgt:
Gesamtkreditbetrag EUR 23.481,04
Gesamtkosten des Kredits EUR 11.192,48
bestehend aus: Zinssumme EUR 9.749,51
Einmalige Bearbeitungsgebühr 1) EUR 922,37
Einmalige Erhebungsgebühr 1) EUR 160,00
Einmalige Lohnvormerkgebühr 1) EUR 33,00
Kontoführungsgebühr Gesamtlaufzeit 2) EUR 327,60
1) Wird mitfinanziert und ist in die Kreditrate eingerechnet
2) Rabattierte Kontoführungsgebühr von EUR 3,90 wird monatlich der Rate zugeschlagen
Gesamtbetrag EUR 34.673,52
Die Laufzeit des Kreditvertrags betrug 84 Monate, die Ratenanzahl 84, die variable Ratenhöhe EUR 408,88, der (gemäß Punkt 3. des Kreditvertrags) variable Sollzinssatz 9,990 % pa und der effektive Jahreszinssatz 12,53 %. Punkt 3. des Kreditvertrags enthielt eine [vom Erstgericht auf US 6-7 wörtlich festgestellte] Zinsklausel.
Der Kläger unterfertigte eine Beitrittserklärung zur Restschuldversicherung bei der Bank. Der Versicherungsbeitrag (Einmalprämie) betrug EUR 3.781,04 und war im Gesamtkreditbetrag von EUR 23.481,04 enthalten, sodass der tatsächliche Auszahlungsbetrag nur EUR 19.700,00 betrug. Die monatlichen Raten des Klägers bei der Bank betrugen zwischen EUR 411,70 und EUR 416,68.
(3) Der Beklagte wusste, wie sich der Gesamtbetrag des Kredits von EUR 34.673,52 zusammensetzte. Die Streitteile kamen hinsichtlich des Kredits bei der Bank mündlich überein, dass der Beklagte dem Kläger den Gesamtbetrag von EUR 34.673,52 – sohin den Gesamtkreditbetrag von EUR 23.481,04 zuzüglich der Gesamtkosten des Kredits von insgesamt EUR 11.192,48 – binnen eines Jahres zurückzahlen wird. Weiters vereinbarten sie, dass der Beklagte die monatlichen Kreditraten des Klägers an die Bank im Umfang von EUR 400,00 übernehmen und monatlich an den Kläger zahlen wird. Die Parteien thematisierten nicht, ob der Beklagte hinsichtlich des Betrags von EUR 19.700,00 Zinsen zahlen wird.
Der Kläger übergab dem Beklagten im Zeitraum von 28.9.2015 bis Ende Oktober 2015 in mehreren Tranchen insgesamt EUR 36.800,00 in bar. Diese setzten sich aus der Kreditauszahlung von EUR 19.700,00 und weiteren EUR 17.100,00 zusammen. Die Parteien einigten sich mündlich darauf, dass der Beklagte dem Kläger den Betrag von EUR 17.100,00 ebenso binnen eines Jahres zurückzahlen wird. Die Parteien thematisierten nicht, ob der Beklagte hinsichtlich des Betrags von EUR 17.100,00 Zinsen zahlen wird.
Vom 10.11.2015 bis 11.6.2019 leistete der Kläger der Bank insgesamt EUR 18.208,47 an Kreditrückzahlungen. Im Juli 2019 entschloss er sich, den Kredit umzuschulden. Die zur Tilgung des Kredits notwendige Überweisung in Form einer Einmalzahlung von EUR 12.164,06 an die Bank führte er am 9.7.2019 durch.
(4) Der Beklagte zahlte dem Kläger von November 2015 bis inklusive September 2022 insgesamt einen Betrag von EUR 23.800,00 zurück, wobei dieser Betrag auf den Kredit bei der Bank entfiel. Danach leistete er keine Zahlungen mehr an den Kläger.
Der Kläger führte in seiner Freizeit Installationsarbeiten im Lokal durch, bevor dieses eröffnet wurde, wobei er seine Arbeitsleistungen nicht in Rechnung stellte. (5) Die für die Installationsarbeiten benötigten Materialien stellten ausschließlich der Beklagte oder dessen Bruder zur Verfügung.
Rechtlichführte das Erstgericht aus, der klagende Darlehensgeber sei behauptungs- und beweispflichtig für die Übergabe der Darlehenssache, die Art und Menge der hingegebenen Sache, den Eintritt der Fälligkeit der Rückgabeverpflichtung sowie ein von § 984 ABGB abweichendes Entgelt. Hier hätten die Streitteile mündlich ein Darlehen über EUR 36.800,00 (EUR 19.700,00 + EUR 17.100,00) vereinbart und habe der Kläger dem Beklagten diesen Betrag auch übergeben. Hinsichtlich des Kredits bei der Bank hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Beklagte dem Kläger nicht nur die Darlehensvaluta von EUR 19.700,00, sondern den Gesamtkreditbetrag von EUR 34.673,52, bestehend aus EUR 23.481,04 sowie den Kreditkosten von EUR 11.192,48, zurückzahlen werde. Die Summe der Rückzahlungen, die der Kläger an die Bank geleistet habe, beziffere sich allerdings nicht mit EUR 34.509,64, sondern mit EUR 30.372,53 (EUR 18.208,47 Kreditrückzahlungen + EUR 12.164,06 Einmalzahlung). Abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlungen des Beklagten von insgesamt EUR 23.800,00, die auf den Bankkredit entfielen, verbleibe daher ein offener Betrag von EUR 6.572,53. Hinsichtlich des weiteren Darlehens über EUR 17.100,00 habe der Beklagte keine Rückzahlungen geleistet; dieser Betrag hafte zur Gänze unberichtigt aus. Insgesamt ergebe sich somit ein offener Gesamtbetrag von EUR 23.672,53, der dem Kläger samt den begehrten – unstrittigen – Zinsen zustehe. Hinsichtlich der Fälligkeit hätten die Parteien vereinbart, dass der Beklagte das Darlehen binnen einen Jahres zurückzahlen werde; zusätzlich seien sie übereingekommen, der Beklagte werde von den monatlichen Kreditraten des Klägers, die tatsächlich zwischen EUR 411,70 und EUR 416,68 betragen hätten, monatlich EUR 400,00 übernehmen und diesen Betrag an den Kläger übergeben. Die letzte Geldübergabe an den Beklagten sei Ende Oktober 2015 erfolgt; der vereinbarte Rückzahlungstermin wäre sohin spätestens – unabhängig von den monatlichen Ratenzahlungen – Ende Oktober 2016 gewesen. Die Darlehenskündigung sei mittels Schreiben des Klagsvertreters vom 7.3.2024 erfolgt, womit der Betrag fällig gestellt worden sei. Davon abgesehen ersetze die Zustellung einer Klage auf Darlehensrückzahlung die Darlehenskündigung.
Während der Kläger die Abweisung seines Mehrbegehrens von EUR 7.786,47 sA unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, richtet sich der Beklagte mit rechtzeitiger Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung. Unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt er eine Abänderung des Urteils im Sinn einer (weiteren) Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung – entgegen dem erkennbaren Antrag des Beklagten – nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags als berechtigt .
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Der Berufungswerber kritisiert, dass das Erstgericht ihn nach erfolgtem Richterwechsel ergänzend einvernommen und ihm dabei (auch) Fragen gestellt habe, die er bereits im Zuge seiner Einvernahme vor dem Richterwechsel beantwortet habe, obwohl die Parteien ausdrücklich auf eine Beweiswiederholung verzichtet hätten. Faktisch habe das Erstgericht sohin dennoch die Beweisaufnahme wiederholt und dadurch einen gravierenden Verfahrensfehler verwirklicht, der geeignet sei, die Entscheidung zu seinem Nachteil zu beeinflussen.
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Berufungswerber nicht, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. Richtig ist, dass die Streitteile eingangs der Tagsatzung vom 20.5.2025 (ON 31.1 S 1) nach Verkündung des Beschlusses auf Neudurchführung der Verhandlung wegen Richterwechsel gemäß § 412 ZPO ausdrücklich auf eine Beweiswiederholung verzichteten. Dass das Erstgericht in der Folge beide Parteien ergänzend vernahm und dabei (auch) Umstände hinterfragte, die bereits in deren vorangegangenen Einvernahmen Thema gewesen waren, begründet aber keinen Verfahrensmangel, weil ein solcher immer nur in einem „zu wenig“, jedoch niemals in einem „zu viel“ an Beweisergebnissen liegen kann (RIS-Justiz RS0125622 [T1]).
1.2.Weiters moniert der Berufungswerber unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (und ferner wiederholend eingangs der Rechtsrüge: RMS 17), dass ihm das Erstgericht keine Möglichkeit eingeräumt habe, auf das nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO erstattete Vorbringen des Klägers zu replizieren bzw das Vorbringen in seiner in weiterer Folge eingebrachten Replik nicht berücksichtigt worden sei. Er habe jedenfalls nicht auf die Verhandlung über das Ergebnis der noch ausstehenden Beweisaufnahme verzichtet. Dennoch habe das Erstgericht gebilligt, dass zumindest ein Versuch unternommen worden sei, das Klagebegehren nach Schluss der Verhandlung schlüssig zu stellen, was dem Prinzip der „Waffengleichheit“ widerspreche.
1.2.1.Das Gericht kann die Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklären, wenn nur mehr die außerhalb der Verhandlung zu bewirkende Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Gericht eine solche für entbehrlich hält. In diesem Fall ist grundsätzlich nach Einlangen der Beweisergebnisse ohne neuerliche Anordnung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung zu fällen. Aus §§ 194, 286 Abs 1 und 3 ZPO folgt allerdings die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung, ob die Ergebnisse der Beweisaufnahme eine weitere Verhandlung und damit die Wiedereröffnung notwendig machen. Zwar haben die Parteien auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens keinen Anspruch; das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann aber dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 194 ZPO Rz 6; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2§ 193 ZPO Rz 5; vgl RIS-Justiz RS0036916).
1.2.2. Ob der in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt, kann dahinstehen, weil es der Mängelrüge an der notwendigen Darstellung seiner Relevanz mangelt. Auch das Rechtsmittel stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte – wenngleich ohne Aufforderung durch das Erstgericht – eine Replik auf den Schriftsatz samt Urkundenvorlage des Klägers einbrachte (ON 35). Darin wiederholte er im Wesentlichen seinen im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragenen Standpunkt, wonach ihm der Kläger nie ein Darlehen gewährt habe, dessen Behauptungen unglaubwürdig seien und er (der Beklagte) keine Kenntnis von der behaupteten Aufnahme eines Bankkredits – der im Übrigen unter äußerst ungünstigen Konditionen eingeräumt worden sei – durch den Kläger gehabt habe; zudem wies er in dieser „Replik“ sinngemäß selbst darauf hin, sämtliche seiner nunmehrigen Ausführungen im Verfahren bereits erstattet zu haben. Das Erstgericht überging diese Argumente in seiner Entscheidung nicht, sondern schloss sich diesen bloß – bereits auf Tatsachenebene – nicht an. In der Berufung behauptet der Beklagte zwar, die unterbliebene Möglichkeit, auf das Vorbringen samt Urkundenvorlage des Klägers „im Rahmen einer weiteren Tagsatzung“ erwidern zu können, verstoße gegen den Grundsatz der „Waffengleichheit“ und sei geeignet, die Entscheidung zu seinen Ungunsten zu beeinflussen; er legt jedoch nicht dar, welche weiteren, bis dato nicht bereits ohnedies vorgetragenen Behauptungen er im Fall der Eröffnung dieser Möglichkeit erstattet oder auch nur welches Urkundenerklären er hinsichtlich der vom Kläger neu vorgelegten (Kredit-)Unterlagen abgegeben hätte.
Damit kann die Mangelrüge aber auch aus diesem Blickwinkel nicht durchdringen, weil Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines primären Verfahrensmangels dessen Relevanz ist: Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz (abstrakt) geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Der Rechtsmittelwerber hat diese Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043049 [T6] RS0043027 [T6, T10].
1.2.3.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der vom Berufungswerber gerügten Vorgehensweise des Erstgerichts keine – von Amts wegen aufzugreifende – Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO begründet ist (vgl RIS-Justiz RS0107383).
1.2.4. Soweit der Berufungswerber in der Mängelrüge ferner – zumindest erkennbar – den Standpunkt vertritt, das Erstgericht habe den Versuch einer Schlüssigstellung des Klagebegehrens nach Schluss der Verhandlung gebilligt, ist auf die Ausführungen in Punkt 2.2. dieser Entscheidung zu verweisen; wie dort darzustellen ist dem Rechtsmittelwerber insoweit zuzustimmen, als das Klagebegehren nach wie vor nicht schlüssig ist.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Ansatzweise im Rahmen der Rechtsrüge (RMS 18) und konkreter – wenngleich unter dem unrichtigen Rechtsmittelgrund – in der Beweisrüge (RMS 10) zeigt der Berufungswerber im Ergebnis zutreffend einen inneren Widerspruch der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage auf, der eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache hindert:
Das Erstgericht stellte im Urteilsabschnitt „Sachverhalt“ – vom Berufungswerber bekämpft – Folgendes fest (Hervorhebung hier und im Folgenden durch das Berufungsgericht): „Die Streitteile kamen hinsichtlich des Kredits bei der […] Bank mündlich überein, dass der Beklagte dem Kläger den Gesamtbetrag von EUR 34.673,52 – sohin den Gesamtkreditbetrag von EUR 23.481,04 zuzüglich der Gesamtkosten des Kredits von insgesamt EUR 11.192,48 – binnen eines Jahres zurückzahlen wird. Weiters vereinbarten sie, dass der Beklagte die monatlichen Kreditraten des Klägers an die […] Bank im Umfang von EUR 400,00 übernehmen und monatlich an den Kläger zahlen wird.“ In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht im Rahmen von Erwägungen zur Fälligkeit aus: „[…] ist festzuhalten, dass die Parteien vereinbarten, der Beklagte werde das Darlehen binnen einen Jahres zurückzahlen. Zusätzlich kamen sie überein, dass der Beklagte von den monatlichen Kreditraten des Klägers, die tatsächlich zwischen EUR 411,70 und EUR 416,68 betrugen, monatlich einen Betrag von EUR 400,00 übernimmt und diesen Betrag an den Kläger übergibt.“
Wie der Berufungswerber richtig ausführt, ist nicht nachvollziehbar, wie die Verpflichtung, den Gesamtbetrag von EUR 34.673,52 binnen eines Jahres zurückzuzahlen, neben der Verpflichtung, die monatlichen Kreditraten zu zahlen, bestehen soll. Eine Vereinbarung des Inhalts, (nur) bis zum Ablauf eines Jahres die monatlichen Raten zu zahlen, schiene nicht naheliegend, zumal diesfalls nur ein Betrag von rund EUR 4.800,00 in Form von Raten rückgeführt würde, bis der Restbetrag von immer noch beinahe EUR 30.000,00 fällig würde; der Sinn einer Vereinbarung der Ratenzahlung für einen derart kurzen Zeitraum wäre davon ausgehend zumindest fragwürdig. Solche inhaltlichen Erwägungen können aber bereits deshalb dahinstehen, weil sich den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass sich die Vereinbarung der Ratenzahlung nur auf den Zeitraum von einem Jahr bezogen hätte; vielmehr könnte aufgrund der vom Erstgericht gewählten Formulierung sowohl in den Sachverhaltsfeststellungen als auch in der rechtlichen Beurteilung ( „weiters“; „zusätzlich“ ) auch ein Bedeutungsgehalt dahin unterstellt werden, der Beklagte hätte sich verpflichtet, nicht nur den Gesamtbetrag von EUR 34.673,52 binnen eines Jahres zurückzuzahlen, sondern darüber hinaus auch noch laufend (über den Zeitraum eines Jahres hinausgehend) die monatlichen Kreditraten an den Kläger rückzuführen . Bei einer solchen Lesart der Feststellungen ergäbe sich jedenfalls ein innerer Widerspruch hinsichtlich der Höhe des rückzuführenden Betrags.
Zusammengefasst liegt damit aber zu einem die entscheidende Frage der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen betreffenden Aspekt keine eindeutige und damit letztlich überhaupt keine Tatsachengrundlage vor (RIS-Justiz RS0042744).
2.2.Darüber hinaus hat das Berufungsgericht angesichts der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die vorliegende Unschlüssigkeit des Klagebegehrens von Amts wegen aufzugreifen (RIS-Justiz RS0037854):
2.2.1.Der Kläger hat alle rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen; für diese erlegt ihm § 226 Abs 1 ZPO auch materiell die Behauptungslast auf. Es genügt nicht, wenn die den Klagsanspruch begründenden Umstände bloß angedeutet oder statt der erforderlichen Tatsachenbehauptung lediglich Vermutungen vorgebracht oder „ungefähre, verschwommene Darstellungen“ angeboten werden; auch bloß illustrative Hinweise sind keine Klagebehauptungen ( Geroldinger in Fasching/Konecny³ III/1 § 226 ZPO Rz 188 mwN).
2.2.2.Schlüssigkeit liegt vor, wenn sich die in der Klage behauptete Rechtsfolge aus dem behaupteten Sachverhalt ableiten lässt. Das Gericht hat also aufgrund des materiellen Rechts zu prüfen, ob das klägerische Vorbringen, wenn es dessen Richtigkeit unterstellt, den Klagsantrag rechtfertigt, ob also der Tatsachenvortrag den Tatbestand eines Rechtssatzes verwirklicht, aus dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt. Muss dies verneint werden, so ist der Vortrag des Klägers unschlüssig und die Klage – nach erfolglos gebliebener richterlicher Belehrung und Anleitung (§§ 182, 182a ZPO) – als unbegründet abzuweisen (Unschlüssigkeitsurteil). Die Schlüssigkeit betrifft somit die sachliche Berechtigung der Klage; die Schlüssigkeitsprüfung ist nichts anderes als die einseitige Subsumtion allein des klägerischen Tatsachenvortrags unter die in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Normen. Die herrschende Auffassung unterscheidet zwei Fälle der Unschlüssigkeit:
- Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit: Die vorgetragenen Tatsachen sind zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können, der Kläger ist also seiner Behauptungslast nicht gerecht geworden; maßgeblich ist der Vergleich zwischen den entscheidungswesentlichen Tatsachen und dem tatsächlich erstatteten Vortrag.
- Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn: Auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags lässt sich der behauptete Sachverhalt nicht unter die für die begehrte Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren. Es gibt schlicht keinen Tatbestand, der die Stattgabe erlauben würde ( GeroldingeraaO Rz 192-194 mwN; 1 Ob 60/16d; RIS-Justiz RS0037780).
2.2.3.Für das Darlehen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung wesentlich. Stützt der Kläger – wie hier – seine Forderung auf ein Darlehen, muss er demzufolge dieses für die Annahme eines Darlehensvertrags wesentliche Versprechen der Rückzahlung behaupten und beweisen, zumal es sich dabei um eine den Anspruch begründende rechtserzeugende Tatsache handelt (RIS-Justiz RS0019325 [T7, T8]; Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 984 Rz 84 [Stand 1.8.2022, rdb.at]).
Grundsätzlich ist unerheblich, woher der Darlehensgeber seinerseits die Darlehenssache hat. Vorliegend begehrt der Kläger jedoch seit der Änderung des Begehrens mit Schriftsatz vom 24.7.2024 (ON 12) – anders als noch in der Klage – nicht bloß jene Beträge, die er dem Beklagten tatsächlich übergeben habe, sondern hinsichtlich des aufgenommenen Bankkredits jenen „Gesamtbetrag“ (abzüglich geleisteter Teilrückzahlungen), den er selbst an die Bank bis hin zur vollständigen Tilgung des Kredits geleistet habe, in dem sohin (gerichtsbekannt) auch Zinsen und Kosten/Gebühren enthalten sind. Behauptet wurde vom Kläger in diesem Zusammenhang jedoch nur die letztendliche Summe seiner eigenen Zahlungen an die Bank sowie der Umstand, dass sich der Beklagte verpflichtet habe, ihm „die notwendigen Rückzahlungsraten für den Kredit eins zu eins zu ersetzen“ sowie dass dem Beklagten die Höhe des Jahreszinssatzes bekannt gewesen sei. Mit diesem Vorbringen gibt der Kläger zu erkennen, vom Beklagten nicht bloß den tatsächlich von der Bank ausbezahlten, in der Folge an den Beklagten übergebenen Betrag von diesem zurückzufordern, sondern – naheliegenderweise – darüber hinaus auch (sämtliche) Zinsen und Kosten ersetzt zu verlangen, die ihm aufgrund der Kreditaufnahme bei der Bank entstanden sind. In Bezug auf letzteren Aspekt fehlt es aber an Vorbringen des Klägers zu einer entsprechend konkreten Vereinbarung zwischen den Streitteilen, sodass eine Unschlüssigkeit infolge Unvollständigkeit im oben dargestellten Sinn vorliegt. Insbesondere kann den bisherigen Behauptungen des Klägers nicht entnommen werden, ob nach seinem Standpunkt der Vereinbarung zwischen den Parteien explizit der „Gesamtbetrag“ laut Kreditvertragsurkunde Blg ./A und dessen konkrete Aufschlüsselung (Gesamtkreditbetrag zzgl Gesamtkosten) zugrunde gelegt wurden. Insoweit sind die dazu vom Erstgericht getroffenen – zudem in sich widersprüchlichen (oben Punkt 2.1.) – Feststellungen überschießend.
2.2.4.Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen (RIS-Justiz RS0037166 [T1]; RS0031014 [T10]; RS0037516 [T4]). Auch für das Berufungsgericht gilt das Verbot der Überraschungsentscheidung (RIS-Justiz RS0037300 [T38]; RS0036355).
§ 182a ZPO hat nichts daran geändert hat, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat (RIS-Justiz RS0122365; RS0037300 [T41]).
Die Aufhebung einer Entscheidung zur Erörterung der Unschlüssigkeit, wenn der Prozessgegner diese substanziiert und klar eingewendet hat, scheidet daher grundsätzlich aus (2 Ob 139/18g; vgl RIS-Justiz RS0037300 [T2]). Hier hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28.10.2024 (ON 19) nach der letzten Änderung des Klagebegehrens ua eingewendet, dass nach wie vor unklar sei, was (nach dem Standpunkt des Klägers) zwischen den Parteien vereinbart worden sei, womit er an sich auf die dargestellte Unschlüssigkeit infolge Unvollständigkeit hingewiesen hat. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass das Erstgericht – nach Richterwechsel – durch die in der abschließenden Tagsatzung gewählte Vorgehensweise nach § 193 Abs 3 ZPO und seine in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen zu verstehen gegeben hat, die „Konkretisierung“ der Differenz zwischen der ausbezahlten Kreditsumme und dem „Gesamtkreditbetrag“ laut Blg ./A wäre durch eine bloße Urkundenvorlage möglich. Damit war im erstinstanzlichen Verfahren aber für den Kläger eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Unschlüssigkeit hinsichtlich des Inhalts der getroffenen Vereinbarung nicht (mehr) erforderlich, weil er davon ausgehen durfte, dass das Erstgericht – anders als die Gegenseite – ergänzendes Tatsachenvorbringen, das durch eine Urkundenvorlage prinzipiell nicht ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0037780 [T13]), nicht für notwendig sondern das Klagebegehren vielmehr als schlüssig erachtete und ihm daher lediglich auftrug, ein ergänzendes Beweismittel (Urkunde) vorzulegen. Wenn in einer solchen Konstellation aber das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für nicht schlüssig hält, muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, um dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung seines Vorbringens zu geben (vgl OLG Innsbruck 2 R 84/21a).
2.3. Zusammengefasst ist die bekämpfte Entscheidung daher in ihrem klagsstattgebenden Umfang (sowie als Folge auch im Kostenpunkt) infolge des in Punkt 2.1. dargestellten sekundären Feststellungsmangels sowie der in Punkt 2.2. aufgezeigten Unschlüssigkeit des Klagebegehrens aufzuheben.Mit der unumgänglichen Aufhebung hat eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§ 496 Abs 3 ZPO) und im Übrigen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO einer Stellungnahme der Streitteile zum zu erörternden Aspekt (Punkt 2.2.) entgegensteht. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen haben, sein Begehren durch Ergänzung seines Vorbringens schlüssig zu stellen. Vollständige Tatsachenbehauptungen vorausgesetzt wird es in der Folge die aufgezeigte sekundäre Mangelhaftigkeit durch die Erarbeitung einer in sich widerspruchsfreien Sachverhaltsgrundlage zu beheben haben, um eine abschließende Beurteilung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen zu ermöglichen.
3. Auch wenn die in dieser Entscheidung aufgezeigten Unzulänglichkeiten nur die Thematik rund um den Bankkredit und nicht (auch) die aus „Eigenmitteln“ des Klägers stammenden Beträge betreffen, besteht gesamthaft betrachtet im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen ein derart enger innerer Zusammenhang, dass die Fällung eines Teilurteils durch das Berufungsgericht nicht in Frage kommt. Vor diesem Hintergrund ist, zumal zu einem wesentlichen Aspekt noch keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen vorliegen, auch nicht auf die Beweisrüge , die weit überwiegend die insgesamte Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers in Zweifel zieht, einzugehen.
4.Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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