Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richter Mag. Kegelreiter und Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Mag. Reinhold Wipfel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*, geb. **, **, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 2.038,07 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.6.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 2 ASGG, § 480 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 2.038,07 [netto] samt 4 % Zinsen seit 19.11.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.932,91 (darin enthalten EUR 321,35 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Verfahren ** des Landesgerichts Wiener Neustadt hatte die (hier) Beklagte vom (hier) Kläger EUR 8.184,24 brutto an Lohn, Überstundenentgelt, Sonderzahlungen und Kündigungsentschädigung (diese in der Höhe von EUR 4.216,05 brutto) begehrt. In der Verhandlung vom 12.6.2024 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
„ 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von EUR 8.050,17 brutto binnen vierzehn Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich der Klägerin einen Betrag von EUR 4.211,66 (EUR 569,94 Umsatzsteuer, EUR 792 Barauslagen) an Prozesskosten binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
3. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, sofern er nicht bis zum 3.7.2024 schriftlich, einlangend bei Gericht von einer der Parteien widerrufen wird.“
Der Vergleich enthält auch die Verpflichtung des (hier) Klägers auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung von zumindest EUR 2.038,07 netto.
Der Vergleich wurde rechtswirksam und der (hier) Kläger bezahlte der (hier) Beklagten den sich aus dem Vergleichsbetrag ergebenden Nettobetrag.
Mit Schreiben vom 11.10.2024 teilte das AMS ** (richtig: AMS **) der Beklagten Folgendes mit:
„Guten Tag,
Frau B*, SVNr.: **, wohnhaft **, hat beim Arbeitsmarktservice während der maßgeblichen Zeit einen Vorschuss aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von EUR 2.038,07 bezogen.
Entsprechend der Bestimmungen des § 16 Abs 2 und 4 AlVG, geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) in der Höhe des gewährten Vorschusses zugunsten der Arbeitslosenversicherung auf den Bund über.“
Am 19.11.2024 überwies der Kläger dem Arbeitsmarktservice ** EUR 2.038,07.
Der Klägerbegehrt diesen Betrag von der Beklagten mit dem Vorbringen, die Beklagte habe während des Gerichtsverfahrens vom AMS ** gemäß § 16 Abs 2 AlVG einen Vorschuss auf das Arbeitslosengeld bezogen und die Rückzahlung verweigert. Nach Aufforderung durch das AMS ** habe der Kläger EUR 2.038,07 für die Beklagte geleistet. Es habe eine Legalzession stattgefunden, weshalb der Kläger einen Aufwand für die Beklagte getätigt habe, den er bereicherungsrechtlich zurückfordern könne.
Die Beklagte wendete ein, die Zahlung des Vergleichsbetrags sei ohne jeglichen Vorbehalt erfolgt. Die Beklagte habe von der Richtigkeit der vom Kläger vorgenommenen Abrechnung ausgehen dürfen und die Vergleichszahlung gutgläubig verbraucht. Es sei kein Aufwand für die Beklagte geleistet worden, weil das AMS von der Beklagten bislang keine Zahlung verlangt und auch keine Forderung fällig gestellt habe. Damit habe der Kläger eine Nichtschuld bezahlt, die nicht im Dreiecksverhältnis gegenüber derjenigen Person, die sie angeblich von der Schuld entlastet habe, rückforderbar sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zu Zahlung EUR 2.038,07 an den Kläger.
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt folgerte das Erstgericht rechtlich, dass der Anspruch des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser strittig oder nicht bezahlt worden sei, gemäß § 16 Abs 2 AlVG mit der Verständigung des Dienstgebers durch das AMS von der Gewährung des Vorschusses aus der Arbeitslosenversicherung auf den Bund übergehe. Die Verständigung des Klägers durch das AMS sei mit Schreiben vom 11.10.2024 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vergleich bereits erfüllt gewesen. Die Beklagte habe daher zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch (auf Kündigungsentschädigung) gegen den Kläger gehabt, der auf den Bund übergehen hätte können. Es habe der gesetzlich begründete Anspruch des AMS auf Rückforderung des vorschussweise an die Beklagte geleisteten Arbeitslosengeldes lediglich gegenüber der Beklagten bestanden, unabhängig davon, ob die Beklagte (gemeint wohl: der Kläger) das Anspruchsschreiben des AMS bereits erhalten gehabt habe. Der Kläger habe daher eine Schuld der Beklagten beglichen. Es habe im Zeitpunkt der Zahlung des Klägers weder zwischen dem Kläger und der Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Bund eine Forderung oder eine Rechtsbeziehung bestanden. Der Kläger sei daher berechtigt, den für die Beklagte erbrachten Aufwand gemäß § 1042 ABGB zurückzufordern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigug und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrügeaus, gemäß § 16 Abs 2 AlVG gehe der Anspruch des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser strittig oder nicht bezahlt worden sei, mit der Verständigung des Dienstgebers durch das AMS von der Gewährung des Vorschusses aus der Arbeitslosenversicherung auf den Bund über. Die Verständigung des Klägers sei durch das AMS mit Schreiben vom 11.10.2024 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vergleich bereits erfüllt gewesen. Die Beklagte habe daher zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch (auf Kündigungsentschädigung) gegen den Kläger gehabt, der auf den Bund übergehen hätte können. Dass der Kläger den geforderten Betrag an das AMS bezahlt habe, sei daher nicht der Beklagten anzulasten; vielmehr hätte er dem AMS gegenüber auf die bereits erfolgte Auszahlung verweisen und dem AMS mitteilen müssen, mangels Legalzession nicht Schuldner jenes Anspruchs zu sein. Der Kläger sei zur Rückforderung des geleisteten Betrages nur gegenüber dem AMS berechtigt. Demgegenüber sei gerade nicht festgestellt worden, dass das AMS eine Forderung gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte. Dies sei bis zuletzt auch nicht der Fall gewesen, sodass der Kläger eine Nichtschuld bezahlt habe. Er habe selbst vorgebracht, vor Auszahlung des Vergleichsbetrags keine Verständigung des AMS erhalten zu haben, sodass er selbst keiner Rechtspflicht zur Zahlung unterlegen gewesen sei; dass die Beklagte vom AMS eine Aufforderung zur Zahlung erhalten und das AMS eine Rückzahlung verlangt habe, sei ebenfalls nicht festgestellt, sodass „die Wertung einer fremden Schuld iSd § 1042 ABGB“ ohne entsprechende Tatsachengrundlage erfolgt sei. Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB sei aber die Erfüllung eines Anspruchs eines Dritten, der gegen den Beklagten bestehe, mag dieser Anspruch auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Die Bestimmung komme also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet worden sei, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestehe, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte. Gerade dafür fehle es jedoch an jeglicher Tatsachenfeststellung. Demgemäß entbehre die Wertung, der Kläger habe eine Schuld der Beklagten bezahlt, welche er nunmehr zurückfordern könne, jeglicher Begründung.
1.Wie die Beklagte zutreffend ausführt, kommt § 1042 ABGB nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung besteht, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte (RS0104150 [T1]). Die vom Erstgericht für den Rückforderungsanspruch des Klägers herangezogene Rechtsgrundlage des § 1042 ABGB setzt voraus, dass der Kläger für die Beklagte einen Aufwand getätigt hat, den diese nach dem Gesetze selbst hätte tragen müssen. Das Erstgericht geht jedoch von der Prämisse, die Beklagte treffe gegenüber Bund eine Zahlungsverpflichtung, zu Unrecht aus.
2.Gemäß § 16 Abs 2 AlVG wird für den Fall, dass der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig ist oder die Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt wird, das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen.
3.Die Legalzession des Anspruchs des Arbeitslosen auf Kündigungsentschädigung gemäß § 16 Abs 2 AlVG setzt somit die Verständigung des Arbeitgebers von der Vorschussgewährung durch das AMS voraus. Verständigt das AMS den Dienstgeber (aus eigenem Verschulden) nicht von der Vorschusszahlung, kommt es demgegenüber auch zu keinem Forderungsübergang. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage resultiert hieraus auch keine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitslosen nach § 25 Abs 1 AlVG ( Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 16 AlVG Rz 55; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner, AlVG 25. Lfg Rz 402). Zwar kommt es gemäß § 16 Abs 1 lit k AlVG für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt, zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und ist gemäß § 24 Abs 1 und Abs 2 AlVG das Arbeitslosengeld beim Wegfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch einzustellen, neu zu bemessen oder zu widerrufen, doch ist das AMS bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung gemäß § 25 Abs 1 erster Satz AlVG nur dann berechtigt, den Empfänger des Arbeitslosengelds zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
4.Aus dem festgestellten Inhalt des an den Kläger ergangenen Schreibens des AMS ** vom 11.10.2024, wonach die Beklagte aus der Arbeitslosenversicherung einen Vorschuss für die strittige Kündigungsentschädigung und Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bezogen hat, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht hätte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Anspruchswerber das AMS nicht darüber informiert, dass zwischen ihm und dem vormaligen Arbeitgeber der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig und dem AMS damit die Möglichkeit genommen ist, den vormaligen Arbeitgeber zum Zwecke der Legalzession allfälliger Ansprüche auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsentgelt auf den Bund zu verständigen. Die hier erfolgte Gewährung des Arbeitslosengelds als Vorschuss gemäß § 16 Abs 2 AlVG schließt eine Meldepflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem AMS aus.
5.Daraus folgt, dass der vom Kläger auf § 1042 ABGB gestützte Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte bereits daran scheitert, dass es an einer offenen Schuld der Beklagten gegenüber dem AMS mangelt, die der Kläger für die Beklagte begleichen hätte können. Nach § 1042 ABGB ist nur der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen (RS0104142 [T3]).
6. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers wäre auch dann zu verneinen, wenn er vorAuszahlung des Vergleichsbetrags an die Klägerin vom AMS von der Vorschussgewährung gemäß § 16 Abs 2 AlVG zweiter Satz an die Beklagte verständigt worden wäre. Diesfalls wäre der Anspruch der Beklagten auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund in der Höhe des als Arbeitslosengeld gewährten Vorschusses übergegangen und wäre vom Kläger zu befriedigen gewesen. Ein Aufwandersatzanspruch des Klägers scheidet dann infolge einer eigenen Rechtspflicht, an den Dritten zu leisten, aus (RS0028050 [T3, T8]).
7. Da bereits aus diesen Gründen der Berufung Berechtigung zukommt, erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Mängel- und Beweisrüge der Beklagten.
8. Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
9.Die infolge der Abänderung neu zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf § 41 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO.
10.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten (GGG TP 2 Anm 5).
11.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Rechtsmittelentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
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