Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* , geboren am **, vertreten durch die Mutter B*, **, vertreten durch Mag. C*, Kammerreferent in **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, per Adresse Landesstelle **, **, vertreten durch die Referatsleiterin Mag a . D*, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2026, GZ: **-18, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen .
Begründung:
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2025 hat die Beklagte das dem Kläger im Ausmaß der Pflegestufe 2 (Zuerkennungsbescheid vom 6. März 2023) gewährte Pflegegeld neu bemessen und dieses ab 1. März 2025 auf ein Pflegegeld der Stufe 1 herabgesetzt. Bei der Ermittlung des Pflegebedarfes wurde ein solcher für die sonstige Körperpflege, die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, das An- und Auskleiden der oberen und unteren Körperhälfte, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn (kein freies Gehen, aber gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben), die Handhabung von Prothesen oder Orthesen, die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn berücksichtigt.
Der am ** geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seinen Eltern ein Einfamilienhaus in üblichem Standard. Er besucht die vierte Klasse Volksschule. In der Schule wird er von einer Schulassistenz unterstützt; der Schulweg erfolgt mit Behindertentransport. Der nächstgelegene Kaufmann sowie die nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel sind ca. 2,5 km vom Wohnhaus entfernt.
Beim Kläger besteht eine rechtsbetonte spastische Lähmung beider Beine mit sekundärem Muskelschwund nach einer Gehirnentzündung im Rahmen einer Frühsommer- Meningoencephalitis im Juni 2020. Der Kläger leidet zudem an einer beidseitigen Spitzfußstellung. Nach einer neuroorthopädischen Korrekturoperation im April 2024 liegt weiterhin eine höhergradige Einschränkung der Gangleistung vor. Ein selbständiges Aufstehen und der Gang in der Ebene ist ihm nicht möglich.
Der mittlerweile zehnjährige Kläger benötigt aufgrund der Spastik und Lähmung an den Beinen Hilfe bei der sonstigen Körperpflege. Überdies ist er auf Hilfe beim An- und Auskleiden der unteren Körperhälfte angewiesen. Aufgrund der Spastik und Lähmung des Beines ist im Hinblick auf die sonstige Körperpflege und das An- und Auskleiden von einer erschwerenden Funktionseinschränkung auszugehen. Des Weiteren muss er täglich Orthesen an beiden Beinen anlegen. Da die Orthesen mit komplizierten Verschraubungen befestigt werden, nimmt das An- und Ablegen derselben jeweils rund 10 Minuten in Anspruch. Darüber hinaus benötigt er Hilfe beim An- und Ausziehen der orthopädischen Schuhe sowie bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und beim Wiederanziehen. Der Kläger kann aufgrund der Spastik und Lähmung an den Beinen nicht frei gehen. Längere Strecken werden mit dem Rollstuhl bewältigt, bei kürzeren Strecken hält sich der Kläger bei einer Begleitperson an oder legt bei Müdigkeit bzw Treppen zu Hause die Strecke robbend zurück.
Aufgrund der Einschränkungen an den Beinen ist in Begleitung eine wöchentliche Physiotherapie (1,5 Stunden mit Fahrt) erforderlich. Darüber hinaus sind eine vierteljährliche orthopädische Kontrolle (5 Stunden mit Fahrten), eine jährliche neurologische Kontrolle an der Kinderklinik (5 Stunden mit Fahrten) sowie monatliche Fahrten zum orthopädischen Schuster (2 Stunden mit Fahrt) notwendig. Bei alterstypischen Freizeitaktivitäten bzw Sozialkontakten ist im Gegensatz zu einem gesunden gleichaltrigen Kind Begleitung notwendig (10 Stunden pro Monat). So findet unter anderem auch einmal pro Woche ein Besuch eines Freundes oder ein Ausflug in Begleitung statt. Darüber hinaus befand sich der Kläger von 20. Februar 2024 bis 5. März 2024, von 27. August 2024 bis 9. September 2024 und von 15. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024 auf stationärem Rehabilitationsaufenthalt im **, in **. Auch für das Jahr 2025 wurde die Kostenübernahme für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von 2 mal 2 Wochen mit Bescheid vom Sozialreferat, Land Steiermark, bewilligt. Es fanden im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes von 20. Februar bis 5. März 2024 täglich 4 ½ Stunden Therapien am Vormittag statt. Die Rehabilitationsaufenthalte erstrecken sich immer von Dienstag bis Dienstag. Im Jahr 2025 fanden im Rahmen der Rehabilitationsaufenthalte 6 Stunden täglich Therapien statt. Auch in Zukunft sind Rehabilitationsaufenthalte von jährlich 2 mal 2 Wochen empfohlen.
Grundlage der Gewährung des Pflegegeldes mit Bescheid vom 6. März 2023 war ein Zustand nach FSME Encephalitis von dystonem Charakter 2020 mit eingeschränkter Motorik und Gangstörung. Seitdem bestand eine Spastizität postviral an beiden unteren Extremitäten, rechts mehr als links.
Aufgrund der spastischen Parese im Bereich der unteren Extremitäten benötigte der Kläger Hilfe bei der Mobilität. Bedingt durch die eingeschränkte Mobilität sowie aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik im Bereich der rechten oberen Extremitäten benötigte er zudem Hilfe bei der täglichen Körperpflege (25 h), beim Reinigen nach Verrichtung der Notdurft (5 h), beim An- und Auskleiden (20 h), bei der Mobilitätshilfe im Sinne von Unterstützung bei Bewegungsübergängen und beim Stiegensteigen (10 h) sowie bei der Handhabung der Orthesen (5 h). Weiters brauchte er Hilfe bei der Mobilität im weiteren Sinn mit 40 Stunden durch den Mehraufwand. Der Pflegeaufwand betrug insgesamt 105 Stunden im Monat.
Im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes ist zwar keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägers eingetreten. Im Hinblick auf den weggefallenen Pflegebedarf bei der täglichen Körperpflege (nunmehr nur sonstige Körperpflege) ist jedoch eine geringfügige Verbesserung eingetreten, weil der Kläger mit zunehmendem Alter gelernt hat, besser damit umzugehen. Eine zum Zeitpunkt der Gewährung stattgefundene Ergotherapie wird nun nicht mehr besucht. Bezüglich des An- und Auskleidens wird nunmehr mit einer Teilhilfe bei erschwerender Funktionseinschränkung das Auslangen gefunden.
Der Kläger begehrt die Weitergewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 und führt aus, er habe einen Pflegebedarf von 105 Stunden monatlich. Dieser habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung nicht verringert.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und beruft sich darauf, dass eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Änderung im Pflegeaufwand eingetreten sei, weshalb dieses neu zu bemessen gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil spricht das Erstgericht dem Kläger ein Pflegegeld der Stufe 2 zu. Es errechnet folgenden Pflegebedarf:
– 10 Stunden für die sonstige Körperpflege (erschwerende Funktionseinschränkung aufgrund der Spastik und Lähmung des Beines);
– 5 Stunden für die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft;
– 15 Stunden für das An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung (Teilhilfe);
– 5 Stunden für das An- und Auskleiden orthopädischer Schuhe;
– 15 Stunden für die Mobilitätshilfe im engeren Sinne;
– 10 Stunden für die Handhabung von Orthesen;
– 35,5 Stunden für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne.
Insgesamt errechnet das Erstgericht einen Pflegebedarf von durchschnittlich 95,5 Stunden im Monat, was einem Pflegegeld der Stufe 2 entspreche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und Wiederholung des Zuspruchs des Pflegegeldes der Stufe 1 abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Im Berufungsverfahren ist ausschließlich der Pflegebedarf für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne strittig, den das Erstgericht mit 35,5 Stunden, darunter insbesondere für die Begleitung des Klägers durch die Mutter anlässlich eines stationären Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung, annimmt.
In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge führt die Berufungswerberin aus, dass sich in Ansehung der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zunächst aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten ein Hilfsbedarf im Ausmaß von (umgerechnet) 2 Stunden monatlich für die vierteljährlichen orthopädischen Kontrollen (je 5 Stunden) und die jährliche neurologische Kontrolle (5 Stunden im Jahr) ergebe. Hinzu kämen für monatliche Fahrten zum orthopädischen Schuster 2 Stunden sowie weitere 6 Stunden an Aufwand für die 1,5 Stunden wöchentlich notwendige Physiotherapie. Weiters führe das Erstgericht Freizeitaktivitäten im Ausmaß von 1 Stunde wöchentlich an, welche 4 Stunden monatlich ergäben, sofern man nicht davon ausgehen müsste, dass ein Kind im Alter des Klägers ohnedies noch Begleitung für Freizeitaktivitäten bräuchte. Daraus würde sich ein Stundenaufwand von 14 Stunden (und nicht 21 Stunden, wie das Erstgericht annehme) ergeben.
Hinsichtlich der Rehabilitationsaufenthalte im Ausmaß von 2 × 2 Wochen habe das Erstgericht 14,5 Stunden monatlich veranschlagt. Aus den vorgelegten Entlassungsbefunden aus dem Jahr 2024 gingen 161 Therapiestunden hervor; ausgehend von 45 Minuten pro Einheit errechne sich ein Bedarf von insgesamt 120,75 Stunden, aufgerechnet auf zwölf Monate somit von 10 Stunden monatlich. Demnach sei von einem Aufwand für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Gesamtausmaß von 24 Stunden maximal auszugehen, womit sich ein Gesamtpflegebedarf von 84 Stunden monatlich errechne. Ausgehend davon, dass der Pflegeaufwand zum Zeitpunkt der Gewährung 105 Stunden monatlich betragen habe, der Kläger älter geworden und besser mit seinem Zustand umgehen könne, wodurch eine Verbesserung bei der täglichen Körperpflege und der selbständigen Verrichtung eingetreten sei, und zudem die Ergotherapie in der Zwischenzeit weggefallen sei, ergebe sich eine Besserung im Gesundheitszustand und eine Reduktion im Pflegebedarf. Es lägen auch sekundäre Feststellungsmängel vor.
Dazu ist Folgendes aus zuführen:
1. Eine Entziehung oder Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruchs setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus (§ 9 Abs 4 BPGG). Den Berufungsausführungen ist insofern zuzustimmen, als sich eine Änderung beim Pflegebedarf des Klägers ergeben hat; ob diese in einem Ausmaß eingetreten ist, dass nunmehr lediglich ein Pflegegeld der Stufe 1 gebührt und somit die Voraussetzungen für eine Herabsetzung vorliegen, ist im Berufungsverfahren strittig.
2. Die Streitpunkte beziehen sich ausschließlich auf die Berechnung des Hilfsbedarfs für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinnim Sinn des § 4 Abs 2 Z 5 Kinder-EinstV. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Hilfsverrichtung, für die im Gegensatz zur Gruppe der über 15-jährigen Pflegebedürftigen die Besonderheit gilt, dass ein Wert bis zu 50 Stunden pro Monat in Anschlag gebracht werden kann.
§ 4 Abs 2 Kinder-EinstV regelt, dass für jede in Abs 2 genannte Hilfsverrichtung ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert von bis zu 50 Stunden angenommen werden kann, wobei im Sinne des § 4 Abs 7 Z 3 BPGG der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit insgesamt höchstens 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden kann (darf).
Bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere bei der meist häufiger notwendigen Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Im Zusammenhang mit der Begleitung zum Arzt oder zur Therapie zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Wegzeiten, sondern auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen Wartezeiten und die Behandlungs- und Therapiezeiten selbst, soweit alters- oder behinderungsbedingt die Anwesenheit einer Pflegeperson hierbei erforderlich ist ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 7.93 mwN).
3. Diese Grundsätze gelten auch für den Aufenthalt in Krankenanstalten und Therapieeinrichtungen wie Rehabilitationszentren. Dabei ist, worauf das Erstgericht zutreffend hinweist, zu beachten, dass im Rahmen eines solchen stationären Aufenthalts neben den Therapien auch Phasen für die Essenseinnahme, für Erholung und Freizeit, die Körperpflege sowie die Nachtruhe gegeben sind und in diesen Zeiträumen auch ein gesundes Kind der Betreuung und der Beaufsichtigung durch eine Pflegeperson bedarf. Unter Bedachtnahme auf die typische Lebenssituation eines gleichaltrigen Kindes besteht daher kein Unterschied zu einem „normalen“ Tag im Leben eines gesunden Kindes in der häuslichen Umgebung ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 7.95).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 10 ObS 134/15a mit diesen Fragen auseinandergesetzt und gelangte zu der Auffassung, dass die neben Therapieeinheiten von 8 Stunden verbleibenden 16 Stunden eines Tages in einer Therapieeinrichtung nicht als „Wartezeit zwischen den Therapien“ der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, sondern der – im Vordergrund stehenden – bloßen Beaufsichtigung zuzuordnen ist, die bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwands nicht zu veranschlagen ist (siehe auch Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 7.95).
4. Im Übrigen ist auch die notwendige Begleitung zu bzw. bei anderen – oft auch für die Entwicklung wichtigen – alterstypischen Tätigkeiten außer Haus zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu zählen, sofern ein gleichaltriges gesundes Kind dieser Begleitung nicht (mehr) bedarf. Beispielsweise sind alterstypische Freizeitaktivitäten wie das Spielen im eigenen Garten, im Hof oder am nahegelegenen Spielplatz ebenso zu berücksichtigen wie Sportveranstaltungen, Kontakt mit Gleichaltrigen (Spielplatz, Besuche von und bei Gleichaltrigen) oder interaktive Museumsbesuche, um die Entwicklung und soziale Kompetenz zu unterstützen. Dieser Aspekt wird in den EB zur Kinder-EinstV ausdrücklich betont (EB Kinder-EinstV, 9 Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 7.96).
5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Neben dem vom Erstgericht ermittelten unstrittigen Pflegebedarf von 60 Stunden kommt es bei Beurteilung des Pflegebedarfs des Klägers daher wesentlich auf die veranschlagte Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von 35,5 Stunden an, mit denen sich ein Pflegebedarf von 95,5 Stunden ergebe, der weiterhin zu einem Pflegebedarf der Stufe 2 führen würde.
5.1. Das Erstgericht errechnet für die Begleitung zur wöchentlichen Physiotherapie (1,5 Stunden mit Fahrt = 6 Stunden monatlich ), die vierteljährliche orthopädische Kontrolle (5 Stunden mit Fahrten) und eine jährliche neurologische Kontrolle an der Kinderklinik (5 Stunden mit Fahrten; für beide ergäbe sich umgerechnet auf zwölf Monate ein Bedarf von 2 Stunden monatlich ), die monatlichen Fahrten zum orthopädischen Schuster (2 Stunden mit Fahrt = 2 Stunden monatlich ) und die monatlichen Freizeitaktivitäten von 10 Stunden monatlich (nicht 4 Stunden, wie die Berufungswerberin meint) 21 zu veranschlagende Stunden.
Für das Berufungsgericht ergeben sich daraus lediglich 20 Stunden, zumal das Erstgericht die exakte Berechnung (insbesondere Umrechnung auf den monatlichen Pflegebedarf allenfalls mit Rundungen) nicht dargestellt hat.
5.2. Damit erweist es sich jedenfalls als erforderlich, auf die Begleitung der Mutter des Klägers zu den Therapieeinrichtungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung einzugehen.
Das Erstgericht geht nach den getroffenen Feststellungen bei Einschätzung der erforderlichen Therapiezeiten von stationären Rehabilitationsaufenthalten im Jahr 2025 und von den festgestellten Therapieeinheiten von 6 Stunden täglich aus (Selbsteinschätzung der Mutter Beilage ./ K), multipliziert diese mit 28 (2 × 2 Wochen), errechnet 168 Stunden und teilt diese auf 12 Monate auf. Daraus ergeben sich 14 Stunden pro Monat. Zutreffend vertritt es aber auch die Ansicht, dass die Fahrzeiten vom Wohnort und zur Rehabilitationseinrichtung sowie zurück zu berücksichtigen sind, bringt jedoch insgesamt nur 0,5 Stunden in Anschlag, ohne dass feststeht, welche Fahrtzeiten der Kläger mit seiner Mutter zurücklegen musste. Damit errechnet das Erstgericht nur einen Mindestbedarf, mit dem der Kläger einen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gemäß § 4 Abs 2 BPGG für ein Pflegegeld der Stufe 2 (nach den vom Erstgericht durchgeführten Berechnungen) gerade überschreitet.
Soweit die Beklagte allerdings Therapieeinheiten aus den Entlassungsbefunden aus dem Jahr 2024 für ihre Berechnungen heranzieht (siehe auch ihr Vorbringen in der Tagsatzung vom 3. November 2025, Protokoll ON 16 Seite 3), ist ihr zu entgegnen, dass sie die Feststellungen des Erstgerichts insgesamt nicht als unrichtig im Rahmen einer Beweisrüge bekämpft. Eine Rechtsrüge hat jedoch grundsätzlich vom festgestellten Sachverhalt auszugehen ( Kodek in Klicka/KollerKommentar zur ZPO 6§ 471 ZPO Rz 16 mwN). Zum Jahr 2024 ist außerdem zu bemerken, dass der Kläger drei Rehabilitationsaufenthalte absolvierte.
Allerdings erscheinen die Feststellungen zu Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Zusammenhang mit den Rehabilitationsaufenthalten gerade angesichts des Umstandes, dass das Erreichen der Pflegestufe 2 infrage steht, insgesamt nicht ausreichend. Im fortgesetzten Verfahren wird es erforderlich sein, in Ansehung der Rehabilitationsaufenthalte genauere Feststellungen zur Dauer der Hin- und Rückfahrt zu den Therapieeinrichtungen sowie zu Dauer und Ausmaß der Therapien, Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit seiner Behinderung zu treffen.
Soweit der Entlassungsbericht Beilage./H vom Erstgericht, aber offenkundig auch von der Berufungswerberin herangezogen wird, auf dessen Grundlage das Erstgericht Feststellungen zum Rehabilitationsaufenthalt vom 20. Februar 2024 bis 5. März 2024 (4 ½ Stunden Therapien am Vormittag) getroffen hat, ist zu bemerken, dass dem Kläger nach dieser Urkunde zwei Wochen lang täglich Gruppen- und Einzeltherapien empfohlen wurden. Unter dem Leistungskonzept ist festgehalten, dass der Kläger am Vormittag 4 ½ Stunden nach dem Konzept der Gruppentherapie gefördert wurde. Offenkundig wurden aber noch weitere Therapien durchgeführt. Zweckmäßigerweise sollte daher der beigezogene medizinische Sachverständige eine valide Einschätzung vornehmen, damit eine klare Abgrenzung zu den sonstigen Betreuungsmaßnahmen, die auch bei gesunden Kindern anfallen, gemacht werden kann.
5.3. Schließlich bezweifelt die Berufungswerberin noch den vom Erstgericht in Anschlag gebrachten Aufwand für Freizeitaktivitäten und möchte dem Kläger nur einen solchen im Ausmaß von 1 Stunde wöchentlich zugestehen, lässt aber grundsätzlich offen, ob er aufgrund seines Alters nicht ohnedies eine Begleitung für Freizeitaktivitäten benötigt.
Das Erstgericht stellt dazu einen Betreuungsaufwand von 10 Stunden pro Monat für alterstypische Freizeitaktivitäten sowie Sozialkontakte im Gegensatz zu einem gesunden gleichaltrigen Kind fest. Unter anderem nennt es einmal pro Woche einen Besuch eines Freundes oder einen Ausflug in Begleitung. Da es wie bereits dargelegt hierbei darauf ankommt, dass die grundsätzlich für die Entwicklung wichtigen alterstypischen Tätigkeiten außer Haus nur dann zu berücksichtigen sind, wenn ein gleichaltriges gesundes Kind dieser Begleitung nicht (mehr) bedarf, werden die Feststellungen zu Art und Umfang sowie zur Notwendigkeit der Anwesenheit einer Begleitperson im Gegensatz zu einem gesunden Kind auch zu präzisieren sein (vgl dazu Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 7.96 und das dort genannte Beispiel der Begleitung eines achtjährigen an Muskeldystrophie leidenden Kindes mit Entwicklungsrückstand zu Freunden bzw. auf den Spielplatz mit der Notwendigkeit der Anwesenheit einer Begleitperson; Zeitwert von 10 Stunden pro Monat).
6. Zusammenfassend folgt daraus, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht insofern die Verfahrensergänzung aufzutragen war, als die Feststellungen im Zusammenhang mit der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wie dargestellt zu ergänzen und zu präzisieren sein werden.
Eine Kostenentscheidung entfällt, zumal Kosten nicht verzeichnet wurden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden