Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, LL.M., Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, wegen EUR 15.020,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 10.020,20) gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Leoben vom 30. November 2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung , deren Kosten die Klägerin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerinbegehrt mit ihrer Mahnklage vom 3. September 2025 vom Beklagten die Zahlung von EUR 15.020,00 samt Unternehmerzinsen aus EUR 23.520,00 ab 1. August 2024 bis 1. April 2025 und aus EUR 15.020,00 ab 2. April 2025. Sie habe gegen die verpflichtete Partei, C* GmbH, eine vollstreckbare Forderung von 15.020,00 samt Zinsen. Das Bezirksgericht Schladming habe mit Beschluss vom 18. Juni 2025, D*, die Pfändung und Überweisung zur Einzahlung der der verpflichteten Partei zustehenden Forderung auf Volleinzahlung der Stammeinlage gegen den Beklagten bewilligt. Der Beklagte habe keine Drittschuldnererklärung abgegeben und die das Existenzminumum übersteigenden Beträge nicht überwiesen. Er hafte daher der Klägerin gemäß § 301 Abs 3 EO für den daraus entstandenen Schaden.
Das Erstgericht trug der Klägerin die Verbesserung ihrer Mahnklage auf wie folgt:
Daraufhin bringt die Klägerinergänzend vor (Mitteilung ON 3), dass Gegenstand der Mahnklage das Kapital aus dem Verfahren E* sei. Insoweit werde auf den dortigen Zahlungsbefehl verwiesen. Auch wenn eine Gründungsprivilegierung vorliegen mag, sei die Stammeinlage von EUR 5.000,00 jedenfalls fällig. Zudem werde ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht, der sich auf § 301 Abs 3 EO beziehe. Die Fälligkeit der Stammeinlage sei daher nicht alleine maßgeblich.
Mit Beschluss vom 16. September 2025 erteilte das Erstgericht der Klägerin einen weiteren Verbesserungsauftrag wie folgt:
In ihrer Mitteilung vom 22. September 2025 (ON 5) bringt die Klägerinergänzend vor, dass sie – wie aus der Mahnklage ersichtlich – den Betrag von EUR 15.020,00 begehre, welcher dem Kapital aus dem Verfahren E* entspreche. Der Klagsanspruch werde in voller Höhe auch auf Schadenersatz gestützt. Der Beklagte hafte gemäß § 301 Abs 3 EO für die Nicht- bzw Schlechterfüllung seiner Verpflichtung als Drittschuldner. Er habe es unterlassen, gemäß seiner Verpflichtung nach § 301 EO zu handeln.
Am 24. September 2025 erließ das Erstgericht einen Auftrag zur Klagebeantwortung. Mangels Erstattung einer Klagebeanwortung durch den Beklagten, stellte die Klägerin einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils.
Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil erkennt das Erstgericht den Beklagten – insoweit rechtskräftig – schuldig, der Klägerin EUR 5.000,00 samt Zinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. April 2025 zu zahlen und weist das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 10.020,00 und das Zinsenmehrbegehren ab. Es stellt den Inhalt des Zahlungsbefehls des Landesgerichts Leoben vom 9. April 2025, E*-2, den Inhalt der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Schladming vom 20. Juni 2025, D*, und den Inhalt des Firmenbuchauszugs der C* GmbH zum Stichtag 22. August 2025 fest, wobei auf die Feststellungen verwiesen und der wesentliche Inhalt wie folgt hervorgehoben wird:
Mit rechtskräftigem Zahlungsbefehl vom 9. April 2025 wurde der C* GmbH unter anderem aufgetragen, der (auch dort) Klägerin EUR 15.020,20 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 23.520,00 vom 1. August 2024 bis 1. April 2025 und aus EUR 15.020,00 seit 2. April 2025 samt Kosten zu zahlen. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde über Antrag der Klägerin (dort Betreibenden) mit Beschluss vom 18. Juni 2025 unter anderem die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe dieser Forderung der der Verpflichteten angeblich zustehenden Forderung auf Volleinzahlung der Stammeinlage gegen den Drittschuldner – hier Beklagten - bewilligt.
In rechtlicher Hinsicht zieht das Erstgericht daraus im Wesentlichen nachstehende Schlüsse:
Gegen die Abweisung von EUR 10.020,00 samt Zinsen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt das Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben und der Beklagte zum Prozesskostenersatz für das Verfahren erster und zweiter Instanz verpflichtet werde. Der Beklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung– über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt .
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin in ihrer Berufung auf die selbständige Anspruchsgrundlage des § 308 EO (Teilabweisung ihres Mehrbegehrens, weil der verpflichteten Partei gegen den Beklagten [momentan] nur eine Forderung auf Einzahlung einer ausstehenden Stammeinlage von EUR 5.000,00, nicht aber eine darüberhinausgehende Forderung, zustehe) nicht mehr zurückkommt, sodass diese aus der Beurteilungspflicht des Berufungsgericht ausscheidet.
1. Die Berufungswerberin meint, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sei unrichtig, weil sich aus der Mahnklage ergebe, dass EUR 15.020,00 begehrt werden. Dieser Betrag entspreche dem Kapital aus dem Verfahren E*. Der Klagsanspruch werde in voller Höhe auch auf Schadenersatz gestützt, denn der Beklagte hafte gemäß § 301 Abs 3 EO für die Nicht- bzw Schlechterfüllung seiner Verpflichtung als Drittschuldner. Dieser Schadenersatzanspruch bestehe zu Recht, weil der Beklagte es als Drittschuldner unterlassen habe, gemäß seiner Verpflichtung nach § 301 EO zu handeln.
2. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, weshalb die Klägerin vorweg auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Versäumungsurteil zu verweisen ist (§ 500a ZPO).
Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten:
2.1. Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter (§ 289 Abs 1 EO). Mit Überweisung der Forderung erlangt der betreibende Gläubiger das Recht, die gepfändete Forderung im eigenen Namen gegen den Drittschuldner einzuklagen (sogenannte Drittschuldnerklage ; Oberhammer in Angst/OberhammerEO³ § 308 EO Rz 8 [Stand 1.7.2015, rdb.at]); Mohr in Mohr/Pimmer/Schneider, EO 17 § 308 [Stand 1.7.2021, rdb.at]); Leb in Garber/Simotta[Hrsg], EO [2023] zu § 308 Rz 17).
2.2. Der Drittschuldner hat gemäß § 301 Abs 1 EO eine Drittschuldnererklärung abzugeben und er haftet nach § 301 Abs 3 zweiter Satz EO dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat ( Schadenersatzklageaufgrund Verletzung der Pflicht nach § 301 EO).
Diese Bestimmung gewährt dem betreibenden Gläubiger einen Schadenersatzanspruch, wenn ihn der Drittschuldner durch schuldhafte (dh schon leicht fahrlässige – OLG Wien ARD 4812/32/97) Nichtabgabe oder vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Abgabe der Drittschuldnererklärung geschädigthat (vgl zB ASG Wien ARD 5128/21/2000). Der betreibende Gläubiger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, eingeschränkt durch die erforderlichen Verschuldensgrade bei unrichtiger oder unvollständiger Abgabe der Erklärung und die zusätzliche Haftungsbeschränkung nach Absatz 4. Typischer Schaden des betreibenden Gläubigers wegen Nichtabgabe oder unvollständiger oder unrichtiger Abgabe der Drittschuldnererklärung sind die frustrierten Kosten eines erfolglosen Drittschuldnerprozesses. Diese sind freilich seit der EO-Novelle 1991 zwingend schon im Drittschuldnerprozess geltend zu machen, kommen daher für eine Geltendmachung mit nachträglicher Klage wegen Schadenersatzes nicht in Betracht. Darüber hinausgehende Schäden, welche durch eine Verletzung der Pflicht nach § 301 Abs 1 EO verursacht sind und deren Ersatz dem Schutzzweck dieser Bestimmung entspricht, sind praktisch nur sehr schwer denkbar ( Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO 3§ 301 EO Rz 3 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).
Der Schadenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers aufgrund der Nichterfüllung der Äußerungspflicht nach § 301 EO steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der gepfändeten Forderung (vgl RS0003991).
2.3. Bei Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO und der Schadenersatzpflicht im Sinne des § 301 Abs 3 EO ist der Drittschuldner für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig (RS0095170; Leb aaO zu § 301 Rz 19).
2.4. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich primär um eine sogenannte Drittschuldner- oder Überweisungsklage im Sinne des § 308 EO, wobei die Klägerin ihr Begehren auch auf Schadenersatz nach der Bestimmung des § 301 Abs 3 EO gründet.Mit einer Schadenersatzklage im Sinne des § 301 Abs 3 EO kann die betreibende Gläubigerin nicht die gepfändete Forderung des Verpflichteten, sondern bloß einen ihr (der Betreibenden) durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht im Sinne des § 301 Abs 1 EO entstandenen Schaden geltend machen. Mit ihren Berufungsausführungen beharrt die Klägerin auf ihrer offenbar irrigen Auffassung, der Beklagte hafte aufgrund der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung für die titulierte Kapitalforderung von EUR 15.020,00 aus dem Verfahren E* gemäß § 301 Abs 3 EO. Diese stellt aber gerade nicht einen allfälligen aus der Verletzung der Verpflichtung nach § 301 Abs 1 EO entspringenden Schaden dar, welcher – wie oben zu Punkt 2.2. dargelegt – typisch aus den frustrierten Kosten einer Drittschuldnerklage besteht. Die Klägerin hat aber einen derartigen Schaden – wie das Erstgericht zutreffend darlegt – gar nicht behauptet, sondern nur jenen Betrag (als Betreibende) begehrt, der für sie gepfändet und ihr überwiesen wurde und zu dessen Einklagung sie gemäß § 308 Abs 1 EO ermächtigt ist. Mangels konkreter Behauptungen über einen Schaden im Sinne des § 301 Abs 3 EO ist die auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Klage – trotz wiederholten Verbesserungsauftrags – unschlüssig geblieben (vgl OLG Graz 2 R 185/23b; 2 R 31/25h). Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren der Klägerin materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (; ;
3. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung der Klägerin scheitern.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren, weshalb aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung der Klägerin zur Klarstellung auszusprechen war, dass diese die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beurteilen waren. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; vgl auch RS0042828).
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