Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B*, **, vertreten durch Mag. Heinz Heher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.548,36 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.548,36) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.6.2025, **-12, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte errichtete über Auftrag der Klägerin am 5.9.2013 eine Vollmacht und Vorsorgevollmacht.
Der Sohn der Klägerin und ihre Schwiegertochter, die Vollmachtnehmer der Vollmacht und Vorsorgevollmacht, waren bei der Errichtung nicht zugegen und unterfertigten diese nicht.
Für seine Tätigkeit verrechnete der Beklagte der Klägerin ein Honorar von EUR 590,16.
Am 5.9.2013 registrierte der Beklagte die Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Im Zuge dessen wurde mit demselben Tag die Vorsorgevollmacht im ÖZVV mit Wirksamkeit versehen, obwohl der Vorsorgefall bei der Klägerin nicht eingetreten und sie weiter voll handlungsfähig war.
Die Klägerin erlangte von dem Umstand, dass die Vorsorgevollmacht bereits in Wirksamkeit gesetzt worden war, erst im April 2024 im Rahmen des zu C* des Bezirksgerichts Floridsdorfs geführten Erneuerungsverfahrens des gerichtlichen Erwachsenenschutzverfahrens von D* Kenntnis. Die Klägerin war seit 2013 deren gerichtliche Erwachsenenvertreterin (vormals Sachwalterin) und beabsichtigte, weiterhin die gerichtliche Erwachsenenvertreterin zu bleiben.
Im Rahmen des Erneuerungsverfahrens tätigte Mag. E*, zuständiger Sachbearbeiter vom VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Mitte April 2024 für seinen Clearingbericht auch betreffend die Klägerin eine Abfrage beim ÖZVV und stellte fest, dass bei dieser der Vorsorgefall seit September 2013 eingetragen, dh aktiviert war. Hierüber verständigte Mag. E* die Klägerin. Erst aufgrund dieser Mitteilung des Mag. E* erfuhr die Klägerin von der Eintragung des Vorsorgefalls. Am 23.4.2024 rief sie deshalb den Beklagten an, der daraufhin noch am selben Tag die Berichtigung veranlasste. Mit 23.4.2024 wurde im ÖZVV unter der Nummer 3 der Eintragungskette der Wegfall des Vorsorgefalls registriert und unter „Wirksamkeitstext“ festgehalten:
„Vorsorgefall noch nicht eingetreten; Wirksamkeit nur hinsichtlich allgemeiner Vollmacht (ab 5.09.2013)“
Unter der Nummer 4 der Eintragungskette wurde am 23.4.2024 festgehalten:
„Wirksamkeitstext: Anmerkung zu Nummern 2 und 3 der Eintragungskette: Die Eintragung Nummer 2 der Eintragungskette ist fehlerhaft erfolgt. Der Vorsorgefall ist seit 05.09.2013 nicht eingetreten.“
Unter der Nummer 2 der Eintragungskette war der Eintritt des Vorsorgefalls vermerkt worden.
Der Klägerin wurde vom Beklagten umgehend der Auszug aus dem ÖZVV übermittelt, aus dem die Beendigung des Vorsorgefalls mit 23.4.2024 hervorgeht.
Mag. E* vom VertretungsNetz Erwachsenenvertretung stellte bei einer Nachschau im ÖZVV am 23.4.2024 selbst fest, dass der Wegfall des Vorsorgefalls bei der Klägerin eingetragen worden ist. Dies teilte er im Zuge seines Clearingberichts auch dem Pflegschaftsgericht Floridsdorf mit.
Dass auch der F*, der G* sowie das H* in ** von der Eintragung des Vorsorgefalls wussten, kann nicht festgestellt werden.
Am 25.4.2024 beauftragte die Klägerin Dr. Friedrich Gatscha mit ihrer Vertretung im Zusammenhang mit der falschen Eintragung des Vorsorgefalles im ÖZVV.
Dr. Gatscha forderte den Beklagten mit Schreiben vom 29.4.2024 auf, ihm die Vorsorgevollmacht zum Zwecke der Vernichtung zu übersenden und den gegenstandslos gewordenen Eintrag zu löschen; der Klägerin das frustrierte Honorar von EUR 620,-- und seine tarifmäßigen Kosten für sein Einschreiten von EUR 482,64 zu begleichen und den Fall der Berufshaftpflichtversicherung mit der Einladung zu einem angemessenen Entschädigungsangebot zu melden.
Der Beklagte antwortete darauf mit Email vom 30.4.2024 (./E).
Am 13.6.2024 übersandte Dr. Gatscha dem Beklagten ein weiteres Schreiben, in dem dieser mitteilte, dass die Klägerin auf ihre aus der falschen Eintragung zustehenden Ansprüche nicht verzichte, dass zur Durchsetzung dieser Ansprüche mittlerweile eine Rechtsschutzdeckung vorliege sowie: „Fairerweise gebe ich Ihnen, sehr geehrter Herr Notar, Gelegenheit, die Angelegenheit Ihrer Haftpflichtversicherung zu melden und biete an, in direkten Verhandlungen mit dieser Versicherung eine außergerichtliche Regelung zu erzielen, die meine Mandantin klaglos stellt.
Für diese Veranlassung merke ich mir eine Frist von 8 Tagen vor. Für den Fall, dass keine Verhandlungen über eine Entschädigung meiner Mandantin zustande kommen müssen Sie, sehr geehrter Herr Notar, leider damit rechnen gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Ich hoffe, dass es nicht so weit kommen muss und zeichne (…)“
In der „Sachwalterschaft D*“ legte Dr. Friedrich Gatscha der Klägerin eine Honorarnote über EUR 2.958,20 (gemeint: ./I), deren Grundlage das Leistungsverzeichnis ./M war.
Am 24.5.2024 erstattete Prim.Doz.Dr. I*, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, Endokrinologie (Diabetes) und Stoffwechselerkrankungen, an das das Erwachsenenschutzverfahren betreffend D* führende Bezirksgericht Floridsdorf eine fachärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Klägerin, in der er die Klägerin als gewissenhafte Patientin mit „bemerkenswerten Gesundheitszustand“ bezeichnet, die sich „aufopfernd“ um D* kümmere.
Für diese Stellungnahme verrechnete Dr. I* der Klägerin EUR 2.000,-- an Honorar, das diese noch am selben Tag bezahlte
Die Klägerin begehrte (zuletzt) EUR 7.548,36 sA, und zwar EUR 2.000,--für den von ihr erlittenen ideellen Schaden, EUR 2.000,--für das Gutachterhonorar des Prim.Doz.Dr. I*, EUR 2.958,20 an Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren zur Verlängerung der Sachwalterschaft über D* sowie EUR 590,16 an zurückzuzahlendem Honorar des Beklagten für seine (nutzlosen) Leistungen. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, der Beklagte sei von ihr am 5.9.2013 mit der Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht beauftragt worden. Der Beklagte habe nicht nur die Vollmacht registriert, sondern unzutreffend sogleich den Vorsorgefall eingetragen. Davon habe die Klägerin erst im April 2024 erfahren. Im Zusammenhang mit der Erwachsenenschutzsache D*, deren gerichtliche Erwachsenenvertreterin die Klägerin damals gewesen sei, sei sie vom Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung darauf hingewiesen worden, dass sie nicht handlungsfähig sei. Auch der F* habe sich negativ zur Erwachsenenvertretung durch die Klägerin geäußert. Die negativen Stellungnahmen seien wesentlich dadurch motiviert gewesen, dass beide Institutionen aufgrund der Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im Register der Vorsorgevollmacht davon ausgegangen seien, dass die Klägerin zu der von ihr bisher ausgeübten und nunmehr weiterhin angestrebten Funktion einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der D* nicht geeignet sei. Aus der Datenschutzverletzung, durch die eine Vielzahl von Personen durch Einsicht in ein öffentliches Register gegenüber der Eindruck vermittelt worden sei, dass bei ihr bereits der Vorsorgefall eingetreten sei, sei der Klägerin ein ideeller Schaden entstanden. Die Fehlleistung des Beklagten sei nicht zu honorieren. Die Vorsorgevollmacht sei unwirksam gewesen, weil sie von den Bevollmächtigten nicht unterschrieben worden sei. Auch eine zwingend vorgeschriebene Belehrung über die jederzeitige Widerrufbarkeit der Vorsorgevollmacht sei nicht rechtswirksam erteilt worden. Die Vorsorgevollmacht sei außerdem unnötigerweise als Notariatsakt ausgefertigt worden. Das Gutachten des Prim.Doz.Dr. I* sowie die Vertretung durch den Klagevertreter im Pflegschaftsverfahren der D* seien zur Beseitigung der Nachteile infolge der falschen Eintragung erforderlich gewesen.
Der Beklagtebeantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete im Wesentlichen ein, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Er habe noch am selben Tag der Kontaktaufnahme durch die Klägerin, nämlich am 23.4.2024 den Wegfall des Vorsorgefalles im Register eingetragen. Die Klägerin könne sich nicht auf Art 82 DSGVO und § 29 DSG berufen, weil sie ausdrücklich zugestimmt habe, dass ihre Daten an die zuständigen Behörden und Gerichte weitergegeben würden. Die Leistung des Beklagten sei nicht nutzlos, die allgemeine Vollmacht sei unverändert wirksam, die Vorsorgevollmacht weiter im ÖZVV registriert. Aufgrund der Löschung des Eintrags im ÖZVV am 23.4.2024 sei weder das Einschreiten des Klagevertreters noch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Beseitigung eines allfälligen Nachteils erforderlich gewesen. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Klägerin erst im April 2024 Kenntnis der behaupteten Umstände erlangt habe, weshalb der Klagsanspruch verjährt sei.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 2.000,--s.A. (ideeller Schaden) statt und wies das Mehrbegehren über EUR 5.548,36 s.A. ab. Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, leicht gekürzten, unstrittigen Sachverhalt zugrunde. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, folgerte das Erstgericht rechtlich, dass Vollmacht und Vorsorgevollmacht wirksam zustande gekommen seien. Die Anwesenheit und Unterfertigung durch die Vollmachtnehmer sei nicht erforderlich gewesen. Eine Nutzlosigkeit dieser Tätigkeit liege nicht vor. Der Schritt der falschen Eintragung sei erst nach Errichtung der Vollmachten erfolgt, der jedoch die Errichtung der Vollmachten an sich nicht wertlos mache. Eine Rückforderung des Honorars des Beklagten komme daher nicht in Betracht. Die Gutachterkosten des Prim.Doz.Dr. I* über EUR 2.000,--seien über 1 Monat, nachdem der Wegfall des Eintritts des Vorsorgefalls registriert worden sei, und die Klägerin von der Korrektur bereits Kenntnis erlangt habe, entstanden. Die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Klägerin sei nicht mehr erforderlich gewesen. Zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit sei außerdem ein Gutachten eines psychiatrischen Facharztes erforderlich gewesen, während der beauftragte Gutachter (nur) Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, Endokrinologie (Diabetes) und Stoffwechselerkrankungen sei. Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit liege daher nicht in seinem Fachgebiet. Letztlich habe er eine solche Beurteilung auch nicht vorgenommen, sondern nur allgemein über die Zuverlässigkeit der Klägerin, ihre gute Gesundheit und große Hilfe für D* geschrieben. Auch die Kosten des Dr. Friedrich Gatscha für die Vertretung der Klägerin im Erwachsenenschutzverfahren nach D* in Höhe von EUR 2.958,20 seien angefallen, nachdem die falsche Registrierung des Vorsorgefalls bereits rückgängig gemacht worden sei. Das Pflegschaftsgericht sei bereits durch den Clearingbericht des Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung davon in Kenntnis gesetzt worden. Möge sich auch die Klägerin in der Erwachsenenschutzsache durch die Vertretung eines Rechtsanwalts sicherer gefühlt haben, so könne dies nicht mehr dem Fehlverhalten des Beklagten angelastet werden. Im Übrigen könnte die Klägerin vom Beklagten nur einen Ersatz der Leistungen des Klagevertreters im Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutzverfahren nach RATG begehren. Dazu komme, dass der Klagevertreter für die gesamten 7 Stunden durchgehend seinen Tarif von EUR 350,--pro Stunde verrechnet habe. Ausgehend von der Beilage ./M seien keinesfalls alle Leistungen vom Klagevertreter selbst erbracht worden.
In seiner Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zum Kostenersatz an den Beklagten, weil sie in allen Abschnitten nur mit rund einem Viertel ihres Begehrens obsiegt habe, sodass sie dem Beklagten die Hälfte seiner Prozesskosten zu ersetzen habe. Die Klägerin habe allerdings Anspruch auf ein Viertel der von ihr getragenen Barauslagen (Pauschalgebühr). Ein Ersatz der ebenfalls verzeichneten vorprozessualen Kosten von EUR 868,20 komme nicht in Betracht, weil diese nicht bescheinigt worden seien. Sie stünden auch nicht im Einklang mit den während des Verfahrens geltend gemachten EUR 965,28. Bei den zugrundeliegenden Schreiben handle es sich um Forderungsschreiben, die der Durchsetzung des eigenen Standpunkts gedient hätten. Auf Grund des Schreibens des Beklagten vom 30.4.2025 sei ersichtlich gewesen, dass der Beklagte die Forderung der Klägerin nicht erfüllen werde, sodass diese Schreiben vom Einheitssatz umfasst seien und die Kosten nicht noch separat als vorprozessuale Kosten zuzusprechen seien.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie erkennbar im Kostenpunkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine gänzliche Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin, dass das Erstgericht den Pflegschaftsakt C* des Bezirksgerichts Floridsdorf nicht beigeschafft habe.
Das Erstgericht begründete die Verweigerung der Aktenbeischaffung damit, dass im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Beweismittel in der ZPO nur einzelne bestimmte Aktenstücke unter dem Gesichtspunkt des Urkundenbeweises als Beweismittel angeboten und zugelassen werden könnten. Das Beweisanbot der Beischaffung eines anderen Gerichtsaktes missachte das Gebot des „§ 266 Abs 1 ZPO“ zur genauen Beweismittelbezeichnung. Die Klägerin sei in der vorbereitenden Tagsatzung vom 5.11.2024 informiert worden, dass das Erstgericht den Akt nicht beischaffen werde, ihr sei auch mitgeteilt worden, dass die Klägerin die Urkunden aus dem Akt, die für sie wesentlich seien und zu denen sie als gerichtliche Erwachsenenvertreterin Zugang habe, vorlegen könne. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin keine Urkunden aus dem Pflegschaftsakt vorgelegt.
Entgegen den Berufungsausführungen, die argumentieren, dass aus § 266 Abs 1 ZPO nicht abzuleiten sei, dass nur einzelne Aktenteile aus einem Gerichtsakt als Beweismittel zum Gegenstand einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags gemacht werden könnten, bezog sich das Erstgericht damit ohne Zweifel auf das in § 226 ZPO zum Ausdruck kommende Bestimmtheitsgebot und nicht auf die ganz offensichtlich bloß irrtümlich angeführte Bestimmung des § 266 Abs 1 ZPO über zugestandene Tatsachen.
Aus § 226 Abs 1 ZPO ergibt sich aber, dass das Beweisanbot anzugeben hat, welche genau bezeichneten Beweise für welche Tatsachen angeboten werden ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 226 ZPO Rz 214 mwN). Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat daher die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882; vgl außerdem zum Grundsatz der Beweisverbindung auch RI0100194). Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden soll (RS0040457). Zutreffend ist das Erstgericht daher im Einklang mit der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Berufung auf einen Akt unzulässig ist und nur einzelne bestimmte Aktenstücke aus dem Gesichtspunkt der Urkundenbeweise als Beweismittel angeboten und zugelassen werden können (RS0039953; siehe auch RS0040252).
Der Klägerin wurde der von ihr begehrte (ideelle) Schadenersatz (aus Datenschutzverletzung) rechtskräftig zugesprochen. Eine Aktenbeischaffung zu damit im Zusammenhang stehenden Beweisthemen (siehe dazu ON 5, S 6 bis 9) ist daher nicht mehr relevant. Zu den begehrten Honoraren zur Beseitigung kausaler Nachteile hat die Klägerin aber – dem Grundsatz der Beweisverbindung widersprechend – bloß die Beischaffung des gesamten Aktes zum Beweis für das gesamte Vorbringen beantragt (ON 5, S 10). Selbst in der Berufung bleibt offen, welche konkreten Aktenbestandteile mit welchem Inhalt das Erstgericht zu den noch relevanten Klagspositionen hätte beischaffen sollen. Daran ändern auch die Berufungsausführungen nichts, die Klägerin habe in ihrem vorbereitenden Schriftsatz jene Stellen, die die Klägerin negativ eingeschätzt hätten, nämlich F*, Case Management, Beratungszentrum ** sowie Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung, präzise benannt. Damit nimmt sie erkennbar auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zum behaupteten ideellen Schaden aus der Datenschutzverletzung Bezug. Tatsächlich nahm die Klägerin in dem im Berufungsverfahren noch relevanten Kontext nur Bezug auf negative Stellungnahmen des F* und des Vertretungsnetzes Erwachsenenvertretung. Ein Schreiben des F* vom 22.11.2023 hat die Klägerin als Urkunde (./J) vorgelegt, ebenso ein Schreiben des Vertretungsnetzes Erwachsenenvertretung vom 18.4.2024 (./K) sowie den Clearingbericht ./L. Welche (weiteren) Aktenbestandteile aus dem Pflegschaftsakt das Erstgericht zum Beweis dafür, dass die begehrten Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung und die fachärztliche Beurteilung notwendig gewesen seien, hätte beischaffen sollen, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus zeigt die Verfahrensrüge auch nicht auf, durch welche konkreten Inhalte des Pflegschaftsaktes sich welche Änderung der Tatsachenfeststellungen ergeben hätten, auf deren Grundlage die im Berufungsverfahren strittigen Punkte anders zu beurteilen gewesen wären.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
1.2. Als weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, es liege nicht im Fachgebiet von Prim.Doz.Dr. I*, die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zu beurteilen, als überraschend. Diese Beurteilung sei in der mündlichen Streitverhandlung nicht erörtert worden. Bei entsprechender Erörterung hätte die Klägerin darlegen können, dass im Pflegschaftsverfahren die Geschäftsfähigkeit alleine nicht ausschlaggebend sei, weil das Pflegschaftsgericht auch geschäftsfähigen Kandidaten die Eignung als Erwachsenenvertreter absprechen könne. Wesentlich sei vielmehr die Eignung des Erwachsenenvertreters durch seinen kompetenten Einsatz für die vertretene Person, diese Eignung gehe aus der fachärztlichen Beurteilung hervor.
Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
Der Auffassung des Erstgerichts, dass die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich eine psychiatrische Expertise erfordere, tritt die Berufungswerberin nicht erkennbar entgegen. Die in der Berufung ausschließlich angesprochene Frage, ob die Klägerin unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit aus sonstigen Gründen als Erwachsenenvertreterin geeignet oder nicht geeignet gewesen sei, steht aber in keinem Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Ansprüchen und dem dem beklagten Notar vorgeworfenen Fehler. Mit dem Berufungsvorbringen, es sei nicht auszuschließen, dass das Erstgericht bei gehöriger Erörterung des von ihm vertretenen Vorbehaltes der mangelnden Kompetenz des Sachverständigen zum im Pflegschaftsverfahren relevanten Beweisthema zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, stellt die Berufungswerberin außerdem nicht nachvollziehbar dar, weshalb eine Erörterung durch das Erstgericht und ein nachfolgendes Vorbringen der Klägerin, wonach die Eignung als Erwachsenenvertreter auch von anderen Faktoren als der Geschäftsfähigkeit abhängig sei, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.
Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels ist daher nicht ersichtlich.
Mit der Vorlage eines weiteren Arztbriefes von Prim. Doz. Dr. I* als Anhang zur Berufung (./N), in der dieser unter anderem festhält, dass sich in der Zeit seiner 18-jährigen ärztlichen Betreuung der Klägerin keinerlei Hinweise auf Demenz oder ein paranoides Verhalten gezeigt hätten und aufgrund dieser unauffälligen Situation bislang keine psychiatrische Abklärung notwendig gewesen sei, verstößt die Klägerin gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (vgl RS0041965). Die Vorschrift des § 482 Abs 2 ZPO bezieht sich nämlich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich daher auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche (RS0041812 [insb T2 und T15]). Eine – hier von der Klägerin tatsächlich angestrebte - Erweiterung der Beweisgrundlage für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren jedenfalls ausgeschlossen (RS0041812 [T5]; vgl auch RS0105484).
2. Rechtsrüge
2.1. In ihrer Rechtsrüge steht die Berufungswerberin auf dem Standpunkt, dass die vom Beklagten errichtete generelle Vollmacht und Vorsorgevollmacht unwirksam seien, weil diese als empfangsbedürftige Willenserklärung ausgestaltet seien. Wenn schon die Errichtung eines solchen Vollmacht durch einen Notar in Form eines Notariatsaktes erfolge, sollte zumindest die Tatsache des Empfangs der Vollmacht durch die Bevollmächtigten oder deren Verständigung, welche erst zum Zustandekommen des Bevollmächtigungsvertrages führe, dokumentiert sein. Dies sollte zwanglos durch Beiziehung der Bevollmächtigten bei der Errichtung der Vollmacht erfolgen, weil in diesem Fall auch die Bevollmächtigten Kenntnis von der Rechtsbelehrung über die Bedeutung der Vorsorgevollmacht und ihrer jederzeitige Widerrufbarkeit erlangten, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Es sei auch sonst kein wie immer gearteter Nachweis der Mitteilung dieser Vollmacht und des Bevollmächtigungsaktes nachgewiesen. Dieser Nachweis wäre im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten eines Notares vom Beklagten zu führen gewesen.
In erster Instanz behauptete die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Vorsorgevollmacht ausschließlich mit der Begründung, dass einerseits diese als zweiseitiges Rechtsgeschäft der Unterfertigung durch die bevollmächtigten Parteien bedurft hätte und andererseits mangels Beiziehung der Vollmachtnehmer die zwingend vorgesehene Belehrung über die jederzeitige Widerrufbarkeit der Vorsorgevollmacht nicht erfolgt sei (ON 5, 5f und ON 7.3). Beide Argumente treffen nicht zu:
Die Bestimmungen der §§ 1002 bis 1034 ABGB regeln den „Bevollmächtigungsvertrag“, worin eine Kombination von Auftrag und Vollmacht liegen, die aber getrennt zu betrachten sind. Die – hier relevante - Vollmacht (Vertretungsmacht) entsteht durch einseitiges Rechtsgeschäft ( P.Bydlinski in KBB 7 § 1002 Rz 1 und 2; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1002 Rz 27 [Stand 1.8.2022, rdb.at]; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek 5, § 1002 ABGB Rz 4). Auch eine Vorsorgevollmacht stellt nämlich nur einen Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht dar, auch wenn sie zu ihrer Wirksamkeit vorweg der Einhaltung von Formvorschriften bedarf (5 Ob 47/13t [Rz 4.1.]; Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 284f Rz 2 [Stand 1.7.2015, rdb.at]). Wie jede andere Vollmacht beruht die Vorsorgevollmacht auf einer einseitigen Willenserklärung. Sie muss vom Bevollmächtigten nicht angenommen werden ( Schauer in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 260 Rz 10 [Stand 1.8.2019, rdb.at]). Wenngleich sie grundsätzlich auch mit einem angenommenen Auftrag verbunden sein könnte, ist die Vorsorgevollmacht – was sich zweifellos aus dem Notariatsakt ./A selbst ergibt – hier als solche einseitige Ermächtigung (Vollmacht) ausgestaltet ( Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth , Erwachsenenschutzrecht 2§ 260 ABGB Rz 15 [Stand 1.12.2023, rdb.at]).
Tatsächlich ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Berufung überhaupt noch auf dem Standpunkt stünde, es hätte auch einer Unterschrift der Bevollmächtigten bedurft. Vielmehr argumentiert sie nur mehr, dass die Vollmacht als „empfangsbedürftige“ Willenserklärung eines Zugangs an die Bevollmächtigten bedurft hätte. Darauf, dass die Vorsorgevollmacht aus 2013 den Bevollmächtigten nie zugegangen sei und den Beklagten, der nach ihrem eigenen Vorbringen (nur) mit der Errichtung und Registrierung beauftragt gewesen sei, Verständigungspflichten getroffen hätten, stützte sie sich in erster Instanz aber nicht. Das in dieser Form erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen verstößt daher gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot.
Die sowohl in § 284f Abs 2 ABGB idF vor BGBl I Nr. 59/2017 sowie nunmehr in § 262 Abs 2 ABGB angeordnete Belehrung bezieht sich schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf eine Belehrung des Vollmachtgebers über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. Einer Belehrung auch der Bevollmächtigten bedurfte es daher nicht, weshalb auch eine Beiziehung der Bevollmächtigten zur Errichtung des Notariatsaktes nicht geboten war.
Von einer rechtsunwirksamen Vollmacht kann daher nicht ausgegangen werden.
2.2. Die Berufungswerberin trägt weiters vor, dass das Gutachten von Prim.Doz.Dr. I* ./G ein geeigneter Schritt gewesen sei, den drohenden kausalen Schaden abzuwenden, sodass das Erstgericht dem Begehren auf Ersatz der Kosten der Gutachtenserstattung entsprechend der Honorarnote ./H hätte stattgeben müssen. In diesem Zusammenhang argumentiert die Klägerin ausschließlich, dass der Gutachter spezifisch qualifiziert gewesen sei, das Pflegschaftsgericht davon zu überzeugen, dass die Klägerin eine taugliche Erwachsenenvertreterin für D* sei.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Fehler der Eintragung des Vorsorgefalls bereits am 23.4.2024 berichtigt und im ÖZVV vermerkt, dass der Vorsorgefall seit 5.9.2013 nicht eingetreten sei (US 6). Der Wegfall des Vorsorgefalls wurde vom Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung im Clearingbericht (vom 24.4.2024) auch dem Pflegschaftsgericht Floridsdorf mitgeteilt (US 7). Dass auch der F*, der G* sowie das H*in ** von der Eintragung des Vorsorgefalls wussten, konnte nicht festgestellt werden (US 7).
Mit der hauptsächlichen Begründung des Erstgerichts, dass die Kosten des Gutachtens vom 24.5.2024 erst nach der Richtigstellung entstanden seien, sodass die Notwendigkeit einer fachärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Klägerin nicht mehr gegeben gewesen sei, setzt sich die Berufung nicht auseinander. Insbesondere stellt die Klägerin nicht dar, weshalb trotz Richtigstellung des Eintrags und entsprechender Information des Pflegschaftsgerichts noch Überzeugungsarbeit erforderlich gewesen sein sollte, dass der Vorsorgefall noch nicht eingetreten sei und dieser Umstand einer Wiederbestellung nicht entgegenstehe. Die Frage, ob die Klägerin sonstige Eignungserfordernisse efüllte, kann aber nicht ohne Weiteres dem dem Beklagten vorgeworfenen Fehler zugeschrieben werden.
2.3. Diese Erwägungen gelten im Grundsatz auch für das begehrte Anwaltshonorar, zu dem die Berufungswerberin konkret ohnedies nur vorträgt, dass die Honorarnote üblichen Honorarsätzen entspreche und angemessen sei. Mit der tragenden Begründung des Erstgerichts, dass die Kosten des Rechtsanwalts Dr. Friedrich Gatscha für die Vertretung der Klägerin im Erwachsenenschutzverfahren deshalb nicht ersatzfähig seien, weil sie nach dem festgestellten Sachverhalt erst angefallen sind, nachdem die falsche Registrierung des Vorsorgefalls bereits rückgängig gemacht worden war, setzt sich die Berufung nicht auseinander. Eine Rechtsrüge ist aber nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603 [T4]). Weshalb trotz bereits erfolgter Korrektur des versehentlich unrichtig eingetragenen Vorsorgefalls dennoch eine anwaltliche Vertretung im Verfahren des Bezirksgerichts Floridsdorf – nämlich konkret bezogen auf die dem Beklagten vorgeworfene irrtümliche Registereintragung - erforderlich gewesen sein sollte, zeigt die Berufung aber nicht auf. Dass das Pflegschaftsgericht trotz Korrektur und entsprechender Information etwa weiterhin vom Vorliegen eines Vorsorgefalls bei der Klägerin ausgegangen sei, behauptet auch die Klägerin nicht.
3. Die Berufungswerberin trägt außerdem noch vor, dass als zur Rechtsverfolgung geeignete vorprozessuale Kosten neben den für das Verfahren verzeichneten Kosten auch der Zuspruch der im Forderungsschreiben ./D ausgewiesenen tarifmäßig berechneten Kosten von EUR 482,64 inkl. 20% USt begehrt werde.
Auch hier setzt sich die Klägerin mit der Begründung des Erstgerichts nicht auseinander, sodass die Rechtsrüge auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Im Übrigen unterliegen vorprozessuale Kosten der Quotenkompensation (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1183 mwN), sodass die überwiegend unterlegene Klägerin schon aus diesem Grund keinen Ersatzanspruch hat.
Der unberechtigten Berufung in der Hauptsache wie auch im Kostenpunkt war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellten.
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