Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und die Kommerzialrätin Oswald in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Abgeordneter zum Nationalrat, p.A. **, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*, ZVR **, **, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (EUR 31.000) und EUR 4.000 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 4.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.11.2025, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Stattgabe des Unterlassungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen dahin abgeändert , dass es lautet wie folgt:
„ 2 . Das Mehrbegehren die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen Betrag in Höhe von EUR 4.000 samt 4% Zinsen ab Klagszustellung zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 7.528,74 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 1.136,06 USt und EUR 712,37 Barauslagen) zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.626,39 (darin EUR 146,23 USt und EUR 749 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Abgeordneter zum Nationalrat und Bundesparteiobmann der C*. Der Beklagte ist ein Verein, der im zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl ** eingetragen ist. Er ist Medieninhaber des YouTube-Kanals D*.
Am 30.05.2024 wurde vom beklagten Verein auf seinem YouTube-Kanal "E*", D*, nicht gelistet, ein Link mit einem elf Sekunden dauernden Video mit dem Titel "**" über Google Ads verbreitet. Zu sehen ist das Portrait des Klägers, unter dem sich ein Schild mit dem Text „**“ befindet. Rechts oben im Bild ist das Logo der C*.
Darauf folgt eine geräuschvolle Überblendung, bei der das Porträt des Klägers durch grafische Bearbeitung durch das Porträt von Adolf Hitler ersetzt wird. Das in Fraktur-Schrift verfasste Schild lautet „**“. Das Logo der C* ist verschwunden.
In weiterer Folge erscheint ein Foto in Sepia mit einer Menschenansammlung, wobei im Hintergrund akustisch lauter Jubel zu hören ist. Das Video endet mit dunklem Hintergrund und dem in Weiß eingeblendeten Satz „**“.
Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 21.1.2025, AZ **, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien, dass durch den nunmehrigen Beklagten wegen der Veröffentlichung des auch hier gegenständlichen Videos mit dem Titel „**“ vom 30.5.2024 auf der Internetseite D*, in welchem behauptet wurde, der Antragsteller A* sei wie Adolf Hitler und werde als Bundeskanzler genauso wie Adolf Hitler agieren, in einem Medium in Bezug auf A* der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB hergestellt wurde. Der dortige Antragsgegner und hier Beklagte wurde zu einer Entschädigungszahlung von EUR 5.000 an A* nach § 6 Abs 1 MedienG, sowie zur Urteilsveröffentlichung und Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Bis zur Klagseinbringung am 18.6.2024 wurde der Beitrag mehrere hundert Mal aufgerufen (unbestritten) und in der Folge rund 350.000 Mal angeklickt.
Der Klägerbegehrte mit Klage vom 18.6.2024, gestützt auf §§ 78 iVm 81, 87 UrhG sowie auf §§ 16, 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB, die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, Abbildungen von ihm in Videobeiträgen zu verbreiten, die ihn mit dem Nationalsozialismus und/oder Adolf Hitler in Verbindung bringen und/oder ihm nationalsozialistische Ansichten und/oder Ziele unterstellen, sowie EUR 4.000 an immateriellem Schadenersatz zu zahlen.
Dazu brachte er – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch vor, er sei als Spitzenpolitiker, absichtlich und ohne sachlichen Zusammenhang, mit Adolf Hitler gleichgesetzt und dem Betrachter suggeriert worden, er strebe eine Machtergreifung und nationalsozialistische Politik an. Die Veröffentlichung sei bereits mehrere hundert Mal aufgerufen und von drei YouTube-Nutzern kommentiert worden.
Der beklagte Vereinbeantragte die Abweisung der Klage und und wendete im Wesentlichen ein, dass die inkriminierte Veröffentlichung offenkundig als zugespitzter Beitrag zur politischen Debatte zu qualifizieren sei. Da schon der Unterlassungsanspruch nicht bestehe, sei ein Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 UrhG schon dem Grunde nach zu verneinen. Auch die Höhe bestritt er ausdrücklich.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es erkannte den Beklagten (1.) schuldig, es zu unterlassen, [eine konkrete] oder ähnliche Abbildungen des Klägers in Videobeiträgen zu verbreiten, die den Kläger mit dem Nationalsozialismus und/oder Adolf in Verbindung bringen und/oder dem Kläger nationalsozialistische Ansichten und/oder Ziele unterstellen, und verpflichtete den Beklagten (2.) zur Zahlung von EUR 4.000 samt 4% Zinsen seit 25.6.2024 sowie zum Kostenersatz in Höhe von EUR 9.541,40 (darin EUR 1.457,43 USt und EUR 796,80 Barauslagen) an den Kläger.
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht die auf Seite 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsichtkam das Erstgericht (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass die Gleichsetzung des Klägers mit Adolf Hilter, dem u.a. größten Massenmörder der Geschichte, herabwürdigend und ehrenrührig sei und dadurch seine Persönlichkeitsinteressen und weitere berechtigte Interessen verletzt worden seien. Es verneinte das Vorliegen einer Satire sowie eine Rechtfertigung nach Art 10 EMRK, weil ein massiver Wertungsexzess vorliege. In Anbetracht der Aufmachung des inkriminierten Videos, des konkreten Bedeutungsinhaltes, der Ausstrahlung während des Wahlkampfs und der augenscheinlichen schweren Kränkung des Klägers sowie des Verschuldens der Beklagten erachtete es einen Schadenersatz von insgesamt EUR 9.000 als nicht überzogen. Davon brachte es die im Medienstrafverfahren zugesprochenen EUR 5.000 in Abzug.
Der Ausspruch auf Unterlassung (Spruchpunkt 1) erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Gegen den weiters erfolgten Zuspruch von immateriellem Schadenersatz in Höhe von EUR 4.000 richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass Punkt 2 des Klagebegehrens (Zahlungsbegehren) abgewiesen und dem Kläger der Ersatz der bisherigen Verfahrenskosten auferlegt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit:
1.1. Die Beklagte moniert als aktenwidrig, das Erstgericht habe das Vorbringen des Klägers unrichtig wiedergegeben, indem es ein „weitere“ eingefügt habe: „Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der in der bisherigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge erscheine die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzes von weiteren EUR 4.000 angemessen.“
Diese „Feststellung“ sei offenkundig aktenwidrig: Tatsächlich habe der Kläger immer nur EUR 4.000 und nicht weitere EUR 4.000 begehrt (ON 1, S 7). Eine Klagsausdehnung auf weitere EUR 4.000 habe niemals stattgefunden. Der Kläger hätte vielmehr EUR 9.000 an Schadenersatz begehren müssen, um nach erfolgter Anrechnung überhaupt EUR 4.000 erhalten zu können.
1.2.Eine unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens begründet keine Aktenwidrigkeit, sie kann aber - wenn Vorbringen übersehen oder missverstanden wurde - zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben (vgl RS0043402 [T5]). Auf die behauptete Aktenwidrigkeit war damit nicht weiter einzugehen.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1.Zu 4 Ob 153/11w hat der Oberste Gerichtshof – unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Judikatur – ausdrücklich zum Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Entschädigung nach den §§ 6 ff MedienG und auf immateriellen Schadenersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 87 Abs 2 UrhG Stellung genommen.
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens erfasst. Allerdings hat es im Zivilprozess zu einer Globalbemessungdes Schadenersatzes nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG zu kommen. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Schadenskategorien müsste erfolgen, wenn der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinn getroffen hätte; dies sei aber unterblieben.
Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat damit die Höhe des Ersatzes nach den in Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteilen unterscheiden müsste. Der Gefahr einer Doppelentschädigung wird ohnehin durch die Anrechnung einer bereits zugesprochenen Entschädigung entgegengewirkt. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen.
2.3. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Klage vom 18.6.2024 vorgebracht: „Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der in der bisherigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge erscheint die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzes in Gesamthöhe von EUR 4.000 angemessen.“
Im Lichte der zu 2.2. zitierten Rechtsprechung hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass der vom Zivilgericht global zu bemessende Schadenersatz (der sowohl die Kränkung als auch andere Persönlichkeitsschäden umfasst [vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal[Hrsg], Mediengesetz Praxiskommentar 4 Vorbemerkungen §§ 6-8a Rz 54]) nach seiner eigenen Bewertung in einer Gesamthöhe von EUR 4.000 angemessen ist.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und Fortsetzung des Zivilverfahrens wies der Beklagte zutreffend (vgl Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko,urheber.recht3 § 87 UrhG, Rz 46) darauf hin, dass die nach § 6 MedienG verhängte Entschädigung im vorliegenden Zivilverfahren anzurechnen sei.
Dies wurde vom Kläger wie folgt beantwortet: „KV verweist darauf, dass die im Medienstrafverfahren verhängte Entschädigung äußerst gering gewesen sei und der nunmehrige Kläger, dortige Antragsteller, bewusst auf eine Berufung wegen des Ausspruches der Strafe verzichtet habe, weil ihm in diesem Verfahren ein entsprechender immaterieller Schadenersatz, so wie begehrt, zuzusprechen sein werde.“
Neues Tatsachensubstrat erstatte der Kläger nicht.
2.4. Ob dieser Vortrag des Klägers mit ausreichender Bestimmtheit erkennen ließ, dass er – wie er in der Berufungsbeantwortung ausführt – in einem einzelnen Schritt zunächst auf EUR 9.000 ausgedehnt und sogleich nach dem Einwand der Anrechnung eingeschränkt habe und sich aus seinem Vorbringen zwanglos ableiten lasse, dass er die im Medienverfahren verhängte Entschädigung auf den von ihm als angemessen erachteten Schadenersatz anrechnet und abzüglich der zugesprochenen Entschädigung weiterhin EUR 4.000 fordere, kann dahinstehen.
Er unterließ es nämlich jedenfalls, substantiiert darzutun, worauf sich eine solche Erweiterung seines Anspruches stützt. Der von ihm dargetane Lebenssachverhalt rechtfertigte – bei einer vorzunehmenden Globalbemessung – nach seinen Angaben einen immateriellen Schadenersatzanspruch von EUR 4.000. Wenn er nun trotz Anrechnung von EUR 5.000 aus dem Medienstrafverfahren weiterhin EUR 4.000 fordert, entspräche dies einem Gesamtwert von EUR 9.000. Da der Kläger jedoch keine neuen Tatsachen vorbrachte, die eine solche Neubewertung stützen könnten, bleibt die Forderung in der Differenz von EUR 5.000 unbegründet.
Die vorgetragenen Tatsachen sind daher zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können, der Kläger ist also seiner Behauptungslast nicht gerecht geworden. Dieser Fall wird in der Rechtsprechung auch als „echte Unschlüssigkeit“ bezeichnet ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3§ 226 ZPO Rz 194).
Wenn der Kläger nunmehr in seiner Berufungsbeantwortung meint, dass die Ansprüche des Zivil-und Strafverfahrens nicht deckungsgleich seien und ihm daher im Zivilprozess zusätzlicher Schadenersatz für jene nicht von § 6 MedienG erfassten Schäden zustehe, ist er auf obige Judikatur zu verweisen, wonach die im Medienverfahren zuerkannte Entschädigung zur Gänze von dem im Zivilverfahren - hier aufgrund der eigenen Einschätzung des Klägers - global zu bemessenden Betrag abzuziehen ist.
2.5. Auf den Umstand, dass er keine über EUR 5.000 hinausgehende Beeinträchtigung dargetan hat, wurde der Kläger bereits durch den Beklagten in der Tagsatzung vom 20.10.2025 hingewiesen (ON 19.4, S 2).§ 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte(RS0122365; ausdrücklich zur Unschlüssigkeit [T5]).
2.6. Der Berufung war damit im Hinblick auf die aufgezeigte Unschlüssigkeit Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern.
3.Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils war die erstinstanzliche Kostenentscheidung neu zu fassen. Sie beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit 89 % seiner Forderungen durchgedrungen, sodass die verzeichneten Vertretungs-und Fahrtkosten im Umfang der Ersatzquote von 78%, die privilegierte Barauslage (Pauschalgebühr) im Umfang der Erfolgsquote von 89% zu ersetzen waren.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5.Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden