Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt ** , **, vertreten durch RUDECK - SCHLAGER Rechtsanwalts KG in Wien, wegen EUR 96.870 sA und Feststellung (EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 101.870), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.9.2025, **-37, gemäß § 480 Abs 1 ZPO nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.908,22 (darin enthalten EUR 651,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin litt seit vielen Jahren an Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Vor der Operation am 4.2.2021 im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus (in Folge auch: Klinik B*) war die Klägerin bereits insgesamt acht mal an der Lendenwirbelsäule bei verschiedenen Ärzten außerhalb der Klinik B* operiert worden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 2.2.2024 die Zahlung von EUR 96.870 sA an Schmerzengeld, Pflegekosten, Kosten für Haushaltshilfe und Kosten für eine zukünftige Operation, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Dauerfolgen und Schäden durch die fehlerhafte Behandlung von 4.2.2021 bis 5.3.2021.
Soweit im Berufungsverfahren noch wesentlich brachte die Klägerin vor, dass sie vor der Operation am 4.2.2021 nicht vollständig über den durchgeführten Eingriff und damit einhergehenden Risiken aufgeklärt worden sei und sei ihr insbesondere nicht mitgeteilt worden, dass während des Eingriffs Knochenmaterial entnommen werde. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie den Eingriff nicht in der Form durchführen lassen.
Die Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, dass die Klägerin vor der Operation umfassend aufgeklärt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt noch folgende Feststellungen zugrunde, wobei die mit der Berufung bekämpfte Feststellung durch Fettdruck hervorgehoben ist:
„ […] Die Klägerin war erneut vom 16.12.2020 bis 23.12.2020 stationär in der Klinik B* zur weiteren Abklärung. Es wurde dokumentiert, dass am 26.11.2020 ein paravertebrales Serom im C* mit gemäß den Angaben der Klägerin unauffälligem bakteriologischem Befund abpunktiert wurde. Am 18.12.2020 erfolgte eine CT-gezielte Infiltration des linken ISG. Am 22.12.2020 wurde eine Ultraschall-gezielte Punktion der Flüssigkeitsansammlung links-dorsal des Wirbelbogens L5 durchgeführt. Es wurden 2 ml einer serösen Flüssigkeit abpunktiert. Weiters wurden neurologische, psychiatrische und dermatologische Konsiliaruntersuchungen durchgeführt. Es wurde eine Befundbesprechung am 4.1.2021 zum Festlegen des weiteren Procederes vereinbart. Die Klägerin wurde am 23.12.2020 in häusliche Pflege entlassen.
Die Befundbesprechung der Punktion vom 22.12.2020 erfolgte am 4.1.2021 mit OA Dr. D*, der die Klägerin betreute. Das Punktat verblieb steril. Eine neurologische Untersuchung ergab eine Hypästhesie (verminderte Empfindung) S1 links ohne motorische Defizite oder ein Conus-Cauda-Syndrom. Aus einem MRT-Befund vom 28.12.2020 ergab sich kein Hinweis auf eine Spondylodiszitis und kein morphologisches Korrelat an der Wirbelsäule für eine Inkontinenz. Die Klägerin berichtete über ein Druckgefühl aufgrund des liegenden Implantats.
Dr. D* besprach mit der Klägerin eine optionale Metallentfernung und deren Vor- und Nachteile, im Besonderen die Entwicklung einer sekundären Instabilität.
Eine weitere ambulante Verlaufskontrolle erfolgte am 15.1.2021 bei Prof. Dr. E*.
Die Klägerin ging von einer Metallallergie aus. Sie gab an, dass sie die Schrauben in der LWS stören würden und dass sie die Implantatentfernung wünsche. Die Klägerin wurde von Dr. E* ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass durch eine Metallentfernung keinerlei Garantie abgegeben werden kann, dass es zu einer Besserung der Beschwerden kommen wird. Als Komplikation wurde ihr von Prof. Dr. E* auch mitgeteilt, dass es zu einer sekundären Instabilität insbesondere im Bereich L4-L5 kommen kann. Dessen ungeachtet sprach die Klägerin ihren Wunsch nach einer Metallentfernung ausdrücklich aus. Die Operation wurde auf den 4.2.2021 terminisiert.
Für die Operation zur Metallentfernung wurde die Klägerin am 2.2.2021 in der Klinik B* aufgenommen. Am gleichen Tag fand ein weiteres Aufklärungsgespräch mit OA Dr. D* statt. Auf dem dabei verwendeten Aufklärungsbogen hielt der aufklärende Arzt handschriftlich fest und besprach mit der Klägerin, dass zuerst eine Metallentfernung und eine intraoperative Gramfärbung, also eine Abklärung des Infektionsgeschehens erfolgen sollte.
Danach sollte gegebenenfalls eine Reinstrumentierung, also ein Einsetzen eines neuen Implantats erfolgen, wenn möglich mit einem Cage L4 bis S1. Schließlich war als dritter Schritt die Revision des linken ISG vorgesehen. Auch über die Möglichkeit einer Entnahme eines Knochenstücks aus dem Beckenkamm für die Revision des ISG wurde gesprochen . […]“
Rechtlich folgerte das Erstgericht soweit im Berufungsverfahren wesentlich, dass die Klägerin darüber aufgeklärt worden sei, dass im Zuge der Operation eine Entnahme des Knochenspans aus dem Beckenkamm zur Revision des ISG erfolgen werde, sodass dieser Teil des Eingriffs nicht rechtswidrig gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin begehrt statt den bekämpften Feststellungen nachstehende Ersatzfeststellungen:
„ Über die Möglichkeit einer Entnahme eines Knochenstücks aus dem Beckenkamm für die Revision des ISG wurde die Klägerin im Zuge des Aufklärungsgesprächs nicht aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin diesem Vorgehen nicht zugestimmt. “
2. Vorweg ist auszuführen, dass dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zukommt, sodass die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der von der Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden. Gerade dem persönlichen Eindruck des Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie (oder ausschließlich) aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“). Das bedeutet, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen.
Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 39/1). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz, die die Beweisergebnisse zu würdigen und im Einzelfall den Beweiswert zu beurteilen hat, im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Sie hat dies zu begründen und dabei offenzulegen, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny ³ § 272 ZPO Rz 4 f, Rz 11). Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge muss daher konkrete Zweifel an den vom Erstgericht angestellten beweiswürdigenden Erwägungen darlegen, ohne dass diese bloß pauschal als unrichtig bezeichnet oder einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen oder isolierte Beweisergebnisse entgegengesetzt werden (RS0041830).
Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert zusammengefasst die bestimmte Angabe, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt habe, aus welchen Erwägungen sich dies ergebe und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung an Stelle der angefochtenen zu treffen gewesen wären (RS0041835;
3. Nach der herrschenden jüngeren Rechtsprechung haben der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt den Nachweis der rechtswirksamen Zustimmung des Patienten, also für die erfolgte Aufklärung und den „informed consent“ des Patienten (3 Ob 225/11a) und damit den Nachweis der gebotenen Selbstbestimmungsaufklärung zu erbringen. Der Arzt/Rechtsträger muss neben der tatsächlichen (ausdrücklich oder schlüssig erklärten) Zustimmung zur Behandlung auch beweisen, dass er den Patienten in ausreichendem Ausmaß über Art und Risiken der geplanten Behandlung aufgeklärt hat (RS0111528) oder der Patient rechtswirksam auf eine Aufklärung verzichtet hat (RS0108185).
Verletzt ein Arzt/Behandler seine Dokumentationspflicht, so hat dies im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen. Dem Patienten kommt dann zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute, um für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (RS0026236 [T2]). Es tritt dann, wenn in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können, keine ausreichende Dokumentation vorliegt, eine Beweislastumkehr ein (RS0026236). Diese begründet die (allerdings widerlegbare) Vermutung, dass eine indizierte, aber nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (9 Ob 6/02a; 1 Ob 139/04d; 4 Ob 28/20a; 1 Ob 36/23k), was einerseits eine Behandlungsmaßnahme, andererseits aber bspw auch die erforderliche Selbstbestimmungsaufklärung betreffen kann ( Nigl, Arzthaftung 5 Rz 484).
4. Das Erstgericht hat in seiner eingehenden Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der bekämpften Feststellung gelangt ist. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die geeignet wären, fundierte Zweifel daran zu wecken.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht, das sich insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten konnte, den Angaben des Zeugen Dr. D* folgte (vgl ON 23.1, 18), aber jenen der Klägerin nur bedingten Beweiswert zumessen konnte. Insbesondere hat es dazu auch auf die Widersprüche zur Krankengeschichte verwiesen.
Dass das Erstgericht seinen Eindruck gänzlich unbegründet gelassen hätte, trifft daher nicht zu. Dass das Beweisverfahren letztlich nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis erbrachte, macht die Beweiswürdigung nicht mangelhaft oder unrichtig.
Der Beweiswürdigung des Erstgerichts vermag die Berufung im Ergebnis nur die Behauptung der Glaubwürdigkeit der Klägerin und die mangelnde Dokumention entgegenzuhalten. Wie unter Punkt 2. dargelegt ist das Unterbleiben einer ausreichenden Dokumentation einer Aufklärung nicht zwingend mit deren Unterbleiben gleichzusetzen. Ebenso wenig ist die unzureichende Dokumentation jedenfalls als Beweis dafür zu werten, dass eine Aufklärung nicht erfolgt ist. Dass man nicht „nachvollziehbar und schlüssig“ darlegen kann, warum man eine erforderliche Dokumentation vergessen oder zu ungenau vorgenommen hat, liegt wohl in der Natur der Sache.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 4 ff). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 16 R 29/25i uva).
Die Berufung zeigt nicht überzeugend auf, warum dies vorliegend der Fall sein sollte. Den Ausführungen des Erstgerichts lässt sich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht - wie dargelegt - nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
5. Um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung zudem im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]). Dies ist hier nicht gänzlich der Fall: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die bekämpfte Feststellung im Widerspruch zu der begehrten Feststellung, wonach die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung diesem Vorgehen nicht zugestimmt hätte, stehen soll.
Die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Ist dies nicht der Fall, weil die gewünschte Feststellung widerspruchsfrei neben der vom Erstgericht getroffenen stehen kann, wird in Wahrheit keine gegenteilige, sondern eine zusätzliche Feststellung begehrt, was nicht mit Tatsachenrüge, sondern mit Rechtsrüge als sekundärer Feststellungsmangel geltend zu machen wäre (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO; A. Kodek in Klicka / Koller 6 § 496 Rz 10). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt aber ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hier ohnehin nicht vor.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 50, 41 ZPO.
7. Nachdem bereits das Zahlungsbegehren EUR 30.000 übersteigt, war eine Bewertung des auch ein Feststellungsbegehren umfassenden Gesamtbegehrens iSd § 500 Abs 2 ZPO entbehrlich.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge erhoben wurde. Eine in zweiter Instanz unterbliebene - ordnungsgemäß ausgeführte - Rechtsrüge könnte im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden