Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , **, vertreten durch Lederer Hoff&Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B * , **, 2. C * e.U., FN **, **, und 3. D* AG **, **, alle vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz - Augustin – Mayer in Stockerau, wegen EUR 163.697,71 sA und Feststellung (EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 12.500) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2025, **-62, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 1.799,20 (darin enthalten EUR 299,87 USt bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 3.4.2021 ereignete sich gegen 21.10 Uhr in ** an der durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelten Kreuzung E*/F* ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und die Erstbeklagte als Lenkerin des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW **, **, beteiligt waren. Das Erstgericht ging von einer Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des Klägers aus.
Der zum Unfallszeitpunkt 61 Jahre alte Kläger hat durch die Kollision einen Bruch der Schädelbasis linksseitig mit Beteiligung der Pyramide, eine Prellung des Gehirns rechts frontal und links im Kleinhirn sowie beiderseitige Blutungen unterhalb der harten Hirnhaut und unterhalb der Spinnwebenhaut des Gehirns erlitten. Zu seinen Verletzungen traten als Komplikationen Herzrhythmusstörungen in der primären Phase, eine langsame Ausbreitung der Ergüsse im Bereich des Schädelinneren, die am 22.4.2021 eine Bohrlochtrepanation rechts und Entleerung des subduralen Hämatoms erforderlich machte, eine Infektion mit hochresistenten Keimen, ein hirnorganisch bedingtes manisches Durchgangssyndrom mit komplexer psychiatrischer und psychopharmakologischer Betreuung sowie eine Verschlechterung der bestehenden Schwerhörigkeit rechts auf.
Weiters litt der Kläger für mindestens acht Wochen nach dem Unfall an Erinnerungslücken. Er wurde primär im G* versorgt und im Mai 2021 in das Rehabilitationszentrum H* verlegt. Er war nur schwer mobilisierbar und wurde aufgrund seiner schweren Verworrenheit im Juni 2021 in die Abteilung Psychiatrie des I* verlegt, wo das organische, manische Durchgangssyndrom festgestellt wurde. Danach kam er wieder in das Rehabilitationszentrum H* und wurde am 21.6.2021 ins Rehabilitationszentrum J* entlassen, wo er bis 13.5.2021 behandelt wurde. Aufgrund der weiterhin bestehenden Sprechstörung, einer Hemiparese links und des Zustands der Desorientiertheit wurde er in das O* D* E* verlegt, wo er sich bis zum Juli 2022 aufhielt, danach wurde er in häusliche Pflege entlassen.
Durch therapeutische Behandlungen konnte der Kläger seine kognitiven Leistungsfähigkeiten verbessern, ist mittlerweile unter Zuhilfenahme eines Rollators innerhalb seiner Wohnung mobil und kann diese auch für kurze Spaziergänge und Lokalbesuche in der unmittelbaren Umgebung verlassen. Er ist faktisch taub, an diesem Zustand wird sich auch nichts mehr ändern.
Der Kläger litt aufgrund seiner körperlichen und neurologischen Verletzungen bis voraussichtlich Ende 2025 50 Tage an starken, 70 Tage an mittelstarken und 232 Tage an leichten Schmerzen.
Für die Zukunft ist mit 25 Tage leichtgradigen Schmerzen [Anmerkung des BerG.: in den kommenden fünf Jahren] und danach unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des Klägers mit rund 59 Tagen an leichten Schmerzen zu rechnen.
Zu diesen Schmerzen kommen durch Beeinträchtigungen infolge des vollständigen und permanenten Verlustes seiner Hörfähigkeit am rechten Ohr und der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit am linken Ohr 114 Tage an leichten Schmerzen für den durch den Unfall verursachten Unbill.
Vor seinem Unfall hat der Kläger regelmäßig mit seiner Ehegattin Reisen in den Mittelmeerraum und Schiffsreisen unternommen, er war gesellschaftlich aktiv, fuhr mit dem Auto und dem Motorroller. Er besuchte Gaststätten, hatte einen Freundeskreis und spielte Darts. Er führte den Haushalt für sich und seine chronisch kranke Ehegattin. Auch vor dem Unfall litt er an einer durch ein Hörgeräte ausgeglichenen Schwerhörigkeit am rechten Ohr.
Der Kläger begehrte zuletzt ein Schmerzengeld von EUR 150.000, Verdienstentgang (unter Berücksichtigung einer Zahlung der Drittbeklagten von EUR 3.000) von EUR 8.894,96 und unfallkausale Aufwendungen von EUR 4.802,75 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem gegenständlichen Unfall.
Soweit hier noch wesentlich brachte der Kläger vor, dass der Schmerzengeldbetrag von EUR 150.000 für die mit den erlittenen Verletzungen und langen Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte verbundene Unbill und entgangene Lebensfreude sowie für die noch immer vorhandenen Unfallfolgen (er sei teilweise taub und benötige einen Rollator) angemessen sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klage abzuweisen, wandte den am Beklagtenfahrzeug eingetretenen Sachschaden von EUR 7.000 als Gegenforderung ein und brachte – soweit hier noch wesentlich-vor , dass das Schmerzengeld der Höhe nach bestritten werde.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 23.200,69 sowie die eingewandte Gegenforderung als mit EUR 2.951,30 zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte unbekämpft zur Zahlung von EUR 20.249,39 sA. Das Mehrbegehren von EUR 143.448,32 sA wies es ab.
Es gab weiters dem Feststellungsbegehren unbekämpft zu 1/4 statt, wies das darüber hinaus gehende Feststellungsbegehren unbekämpft zu 3/4 ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
Es stellte neben den eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt noch den auf den Urteilsseiten 5 bis 8 ersichtlichen fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, soweit hier wesentlich, dass ausgehend von der Dauer der vom Kläger erlittenen Schmerzen im Sinne einer Gesamtbetrachtung ein Schmerzengeld von EUR 100.000 angemessen sei. Ausgehend von einem Mitverschulden von drei Vierteln bestehe daher die Schmerzengeldforderung mit EUR 25.000 nach zu Recht.
Die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die Abweisung von EUR 12.500 sA mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten schuldig seien, dem Kläger EUR 32.749,39 samt 4 % Zinsen seit dem 3.4.2024 sowie die mit EUR 2.236,62 bestimmten anteiligen Barauslagen zu bezahlen, dies gegen Ersatz der mit EUR 13.199,75 bestimmten Verfahrenskosten der Beklagten; in eventu das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1.Das Schmerzengeld ist unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Körperverletzung, auf die Dauer, Art und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands und die damit verbundenen Unlustgefühle zu bemessen (vgl RS0031040; RS0031474).
Es soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alles Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat und den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen und sonstigen Beeinträchtigungen, auch so weit dies für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Unter diesem Gesichtspunkt sind etwa auch Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen oder das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung ebenso zu berücksichtigen (vgl 1 Ob 31/20w ErwGr II.1.; RS0031307 [T18]), wie alle Beeinträchtigungen, die nach Art der Dauerfolgen den Geschädigten an der Teilnahme an jenen Lebensfreuden hindern, die er vor dem Unfall genießen konnte und genossen hat (2 Ob 117/22b ErwGr 3.; RS0031054).
1.2.Es hat eine Bemessung nach § 273 ZPO zu erfolgen. Das bedeutet, dass das Gericht über die Höhe des Schmerzengeldes nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Das freie Ermessen gemäß § 273 ZPO gewährt dem Richter die Möglichkeit, innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessensbereiches nach freier Wahl eine Entscheidung zu treffen (RS0040294). Es handelt sich dabei nicht um richterliche Beweiswürdigung, sondern um die Einräumung eines gesetzlichen gebundenen Ermessens (RS0040301). Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, sodass sich ein bewegliches System der einzelnen Beurteilungskriterien ergibt, das letztlich zu einem mehr oder weniger weiten Spielraum der Ermessensausübung führt.
Es besteht kein Anspruch auf die Anwendung bestimmter Tagessätze. Das Gericht entscheidet im Einzelfall und im Sinne des § 273 ZPO nach freier Überzeugung und Billigkeit. Dabei ist eine Scheingenauigkeit abzulehnen (OLG Wien 15 R 23/18i; 15 R 43/16b). Das Schmerzengeld ist gerade nicht mit mathematischer Genauigkeit auszumessen und soll allgemein nicht zu knapp bemessen werden (7 Ob 281/02b). Eine – moderate – Auf- oder Abrundung des sich aus den Schmerzperioden und den herangezogenen Tagessätzen ergebenden Gesamtbetrages ist zulässig (vgl bspw 8 Ob 98/20z) und wünschenswert ( Nigl , Arzthaftung 5 Rz 499).
Für die Höhe des Schmerzengeldes ist der Geldwert zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz maßgeblich. Damit muss für eine Vergleichbarkeit früherer Schmerzengeldzusprüche auch die inflationsbedingte „Verdünnung“ des Geldwerts berücksichtigt werden (vgl bspw 2 Ob 117/22b).
1.3.Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen, in dem der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt wird (RS0031075). Tendenziell ist es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (2 Ob 117/22b [ErwGr 2.]; RS0031075 [T4, T10]; RS0031040 [T5]), wobei allein aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung die Zuerkennung von im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen höheren Beträgen gerechtfertigt ist (vgl RS0031075 [T10]). Eine pauschale Aufwertung von Schmerzengeldzusprüchen parallel zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex wird aber den heute anzuwendenden Relationen nicht immer gerecht, auch wenn damit Anhaltspunkte für eine Objektivierung gewonnen werden können. So ist in den letzten Jahrzehnten etwa zu beobachten, dass die Rechtsprechung bei der Bewertung von Dauerfolgen die Komponente des psychischen Leids stärker als früher in den Vordergrund rückt, sodass sich daraus höhere Schmerzengeldzusprüche als in der Vergangenheit ergeben können ( Nigl, aaO Rz 503; 3 Ob 128/11m; OLG Wien 12 R 35/14a).
2.1. DerKläger führt in der Berufung zusammengefasst unter Verweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 237/01v, 2 Ob 180/04s und 2 Ob 104/06t aus, dass das Erstgericht das Schmerzengeld zu gering bemessen habe. Schädel-Hirn-Verletzungen (wie sie der Kläger erlitten habe) gingen mit starken Beeinträchtigungen einher und es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger, welcher vorher ein aktives, geselliges und reiselustiges Leben geführt habe, nunmehr – nach einem mehr als einjährigen Aufenthalt in diversen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen und nach Eintreten von geistigen Verwirrungszuständen - auf einen Rollator angewiesen und sein Radius auf den heimischen Haushalt und die nähere Umgebung desselben eingeschränkt sei, was auch für die Zukunft so bleiben werde. Die vorher nur auf einem, nämlich dem rechten Ohr, bestehende Schwerhörigkeit sei einer faktischen Taubheit gewichen, hinzu kämen noch Missempfindungen wegen der Fehlfunktion des eingesetzten Cochlea-Implantats.
2.2.Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, wobei von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist.
Dass der Kläger nach wie vor unter geistigen Verwirrungszuständen leide hat das Erstgericht genauso wenig festgestellt, wie dass der Kläger unter Missempfindungen wegen der Fehlfunktion des eingesetzten Cochlea-Implantats leiden würde. Die Rechtsrüge geht in diesen beiden Punkten nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sie ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und keiner weiteren Behandlung zugänglich.
2.2. Die vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidungen sind in Anbetracht der Schwere der Verletzungen und der Dauerfolgen sowie des Alters der jeweiligen Kläger nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.
Der im Zeitpunkt des Unfalls 21-jährige Kläger im Verfahren 2 Ob 237/01v weist eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Atmungsnervs infolge Schädigung des Hirnstammes mit Beteiligung des Halsmarkes auf. Infolge Lähmung des Atemnervs muss der Kläger bis an sein Lebensende künstlich beatmet werden. Er verfügt nur über eine geringe Bewegungsmöglichkeit im Bereich der rechten Fingergelenke und des rechten Ellenbogengelenkes. Der dortige Kläger lebt bis an sein Lebensende mit dem Bewusstsein, Arme und Beine nicht mehr bewegen zu können. Er bedarf ständiger Pflege und ist zeitlebens 24 Stunden pro Tag auf Fremdhilfe angewiesen. Dafür sind zwei Diplomkrankenschwestern und zwei Diplomkrankenpfleger notwendig. Von besonderer Bedeutung sind die Verletzungsfolgen nach hoher Querschnittssympotmatik unter C 0. Die durchschnittliche Überlebensrate liegt bei 10 bis 14 Jahren. In einem Fall betrug sie 17 Jahre. Die Lebenserwartung des Klägers ist eher günstig einzuschätzen.
Die 41-jährige Klägerin im Verfahren 2 Ob 180/04s erlitt ein schwerstes Schädelhirntrauma mit Gehirnquetschung, eine Subarachnoidalblutung im Bereich der linken Hinterhauptregion, ein konsekutives Hirnödem mit prolongierter Komaphase sowie eine zentrale und ventrolaterale Mittelgesichtsfraktur beidseits mit Augenhöhlenbodenbeteiligung links, Le Fort II entsprechend, ferner eine Nasenbeinfraktur, ein Abknicktrauma der Halswirbelsäule und mehrere kleinere Wunden. An Verletzungsfolgen bestehen bei der dortigen Klägerin ua eine rechtsbetote Tetraspastik mit ataktischem Gangbild sowie Verkürzung der Muskulatur. Kurzfristiges Gehen ist nur mit Unterstützung möglich. Überwiegend ist die dortige Klägerin rollstuhlpflichtig. Sie hat ein hochgradiges organisches Psychosyndrom mit Mutismus, komplexen optomotorischen Störungen, Polyneuropathie sowie Stuhl- und Harninkontinenz. Sie leidet weiters an Restfisteln nach Tracheostoma mit fallweisem Sekretverlust, Zustand nach Druckgeschwür im Bereich des rechten Ohres und liegender VA-Shunt rechts. Die Klägerin ist voll pflegebedürftig und befindet sich in einem Landespflegeheim. An unfallkausalen Schmerzen erlitt sie unter Berücksichtigung sämtlicher unfallbedingter Verletzungen und stationärer Aufenthalte (einschließlich Intensivpflege und Rehabilitationsverfahren) vom Unfallszeitpunkt gerafft und komprimiert (einschließlich neurologischer und psychiatrischer Sicht) 54 Tage starke, 472 Tage mittelstarke und 1.789 Tage leichte Schmerzen. Für die Zukunft werden monatlich mindestens 2 Tage mittelstarke und 12 Tage leichte aus neurologisch-psychiatrischer Sicht auftreten.
Der Entscheidung 2 Ob 104/06t lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach der 20-jährige Kläger ein schweres Schädelhirntrauma mit Blutung in die Hirnkammern und zahlreichen basalen Scheerblutungen sowie Verletzung des Kleinhirns erlitt. Trotz mehrfacher Operationen verblieb ein schweres organisches Psychosyndrom, das im Verein mit den neurologischen Auffälligkeiten (Kleinhirnstörung) in der klinischen Symptomatik nahezu einem sog apallischem Syndrom (Wachkoma) gleichkommt, weiters eine Lähmung aller Extremitäten mit spastischer linksbetonter Muskeltonuserhöhung und daraus resultierender Unfähigkeit, diese zu bewegen mit damit verbundener Rollstuhlpflichtigkeit. Dem Kläger sind keine sprachlichen Äußerungen möglich (nur fallweise unwillkürliche unverständliche Lautäußerungen), eine Kontaktaufnahme ist nicht möglich, ebenso nicht zielgerichtete Bewegungen bzw eine aktive Kraftleitung. Er sieht meist starr vor sich hin, kann offensichtlich die Vorgänge um sich herum nicht einordnen und verstehen und ist auch verbal nicht erreichbar. Das Wesentliche kann vom dortigen Kläger nicht mehr erkannt werden, seine Kritik- und Einsichtsfähigkeit sind aufgehoben. Durch die Kontrakturstellungen kann es auch in weiterer Folge trotz intensiver physiotherapeutischer Maßnahmen zu einer Zunahme der Schmerzen sowohl von Seiten der Muskulatur als auch der fehlgestellten Gelenke kommen; diese werden, weil Schmerzen Primitivreize sind, sicherlich wahrgenommen und trotz therapeutischer Maßnahmen auch zunehmen.
2.3. Folgende weitere Vergleichsfälle sind der jüngeren Judikatur zu entnehmen:
• Das OLG Wien hat in der Entscheidung vom 24.2.2017, 15 R 208/16t, bei einem im Vorfallszeitpunkt 86jährigen Kläger unter Zugrundelegung von 3 Tagen starken, 6 Tagen mittelstarken, 33 Tagen leichten sowie für die Zukunft 5 Tagen leichten Schmerzen pro Jahr unter Berücksichtigung von bereits zuvor bestehenden ausgeprägten Aufbrauchserscheinungen und des Alters des Klägers, der kausal an einen Rollstuhl gebunden war (bis auf kurze Distanzen im Haus, die er mit dem Rollator zurücklegen konnte) bei kausaler Inkontinenz für Harn und Stuhl und erforderlicher Pflege und Hilfe seiner Frau eine Ausmittlung des Schmerzengeldes in der Höhe von EUR 12.000 (valorisiert rund EUR 17.000) bestätigt, wobei der Inkontinenz und Immobilität besonderes Gewicht zugemessen wurde.
• Die vom Kläger angestrebte Globalbemessung in Höhe von rund EUR 150.000 (valorisiert) wurde hingegen vom OLG Innsbruck in dessen Entscheidung vom 29.6.2022, 1 R 41/22x, als angemessen erachtet.
Dem lagen dort folgende Unfallfolgen zugrunde:
Polytrauma mit Schädelhirntrauma mit DAI (diffuse axonal injury) und Ventrikeleinblutung linksseitig, traumatische Abducensparese beidseits links (Dauerfolge), Fraktur des Mittelohrs beidseitig und Prellung des Innenohrs beidseits (mit daraus resultierender Hörminderung im Hochtonbereich und Einblutung ins Mittelohr beidseits), Serienrippenbrüche links II--V, hochgradig instable Beckenfraktur mit Zerreißung des Dammbein-/Kreuzbeingelenks rechts und verschobener Kreuzbandfraktur links, Symphysensprengung, erstgradig offene Unterarmfraktur linksseitig, distale Unterarmfraktur rechts, erstgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, zweitgradig offene Unterschenkelfraktur linksseitig, Bruch des li Schulterblatts, knöcherne Absprengung über dem Rollhöcker des Oberarmkopfs links, Sacrumfraktur, neurogene dauerhafte Blasenentleerungsstörung, neurogene ebenfalls dauerhafte Störung der Sexualfunktion mit Erektionsstörung (Geschlechtsverkehr nur mit Hilfe von Tabletten); Längsbruch der Felsenbeine beidseits, Bruch im Bereich der Kieferhöhlenhinterwand links mit zentraler Facialisparese (Gesichtsnervlähmung), Dysarthrie (Sprachstörung bedingt durch die Gesichtsnervlähmung) und Ess-Kaustörung (Dysphagie); Doppelbilder; Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit (kann erst seit Juni 2019 = 1 Jahr nach Unfall wieder frei gehen, bei weiteren Stecken jedoch Rollator), weiterhin Hemispastik links mit Feinmotorikstörung (spastische Lähmung der links Körperhälfte, wird sich wenn überhaupt nur marginal verbessern lassen), erhebliche Bewegungseinschränkungen an der oberen Extremität links; vasageres hirnorganisches Psychosyndrom (depressiv gefärbte, ängstlich belastete negative Grundstimmung); beidseits Syndrom des trockenen Auges, Lichtempfindlichkeit, Kratzen; Entwicklung von Symptomen aus dem depressiven Formenkreis wie gedrückte Stimmung, verminderte Lebensfreude (wegen der körperlichen Einschränkungen bei vor dem Unfall bestandenem sehr aktivem, sportlichem und vitalem Leben, ua Motorradfahren, Tanzen, Mountainbiken, Langlauf), erhöhte Ermüdbarkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Gefühl der Nutzlosigkeit,depressive Anpassungsstörung leichten bis fallweise mittleren Grades. An Schmerzen wurden 26 Tage starke, 150 Tage mittelstarke 1049 Tage leichte und für die Zukunft (ausgehend von einer 25-jährigen Restlebensdauer) 650 Tage leichte zugrunde gelegt.
Diese Verletzungsfolgen sind weit gravierender als die hier zu beurteilenden und damit nicht vergleichbar.
• In dem der Entscheidung 2 Ob 143/18w zugrunde liegenden Verfahren wurde dem dortigen Kläger (im Sinne einer Globalbemessung) EUR 120.000 (valorisiert rund EUR 164.000) an Schmerzengeld zugesprochen. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen aufgrund eines Flugzeugabsturzes, beidseitige Rippenserienfrakturen, einen beidseitigen Pneumothorax und eine beidseitige Lungenkontusion, ein Pneumopericard, eine Zwerchfellruptur mit Pneumoperitoneum, Brüche des zwölften Brust- und ersten Lendenwirbels, einen Nasenbeinbruch, einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch dritten Grades sowie einen linksseitigen proximalen Wadenbeinbruch mit einer Kniegelenksquetschung und Weichteilschäden. Durch das im Zuge des Unfalls erlittene Polytrauma entstanden ein Taubheitsgefühl im Brustbereich, Narben am Brustkorb, eine Gefühlsstörung im Bereich der hautgedeckten Zonen an den Extremitäten, eine veränderte Form des rechten Unterschenkels, Hautentnahmestellen am linken Oberschenkel sowie defekte Zonen in der linken oberen Unterschenkelregion sowie rechts am Unterschenkel an mehreren Regionen. Seit der unfallbedingten Bandscheibenoperation besteht ein Taubheitsgefühl am vierten und fünften Finger links. Auch ist die Kraft des linken Armes etwas geringer als die des rechten. Weiters erlitt der Kläger durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung, die in eine längere chronische depressive Reaktion überging und bei den zukünftig zu erwartenden unfallskausalen Beeinträchtigungen des Klägers im Vordergrund steht. Der dortige Kläger hatte dadurch bis 3.6.2015 aus unfallchirurgischer Sicht 42 Tage schwere, 84 Tage mittlere und 112 Tage leichte, sowie ab 3.6.2015 jährlich 7 Tage leichte Schmerzen zu erleiden. Aus psychiatrischer Sicht hatte er bis 3.6.2015 zusätzlich 10 Tage schwere, 21 Tage mittlere und 83 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Ab dem 3.6.2015 kommen pro Jahr auf eine Lebenszeit von 20 Jahren noch 76 Tage mittlere und 228 Tage leichte Schmerzen hinzu.
Sowohl die Verletzungen als auch die Folgen und die damit einhergehenden Schmerzperioden sind auch hier nicht mit jenen des Klägers im hier vorliegenden Verfahren vergleichbar.
• Das Oberlandesgericht Wien sprach in der Entscheidung vom 19.7.2023, 14 R 96/23z, EUR 90.000 (valorisiert rund EUR 100.000) Schmerzengeld im Sinne einer Globalbemessung zu, wobei der Kläger zwei Jahre nach dem Unfall verstorben war. Dabei wurden folgende Unfallfolgen berücksichtigt:
(Minimale) Blutansammlung unter der harten Gehirnhauthülle, Abrissbrüche der Dornfortsätze des 7. Halswirbels bis zum 3. Brustwirbel, Eindrückbruch des 2. Brustwirbelkörpers, Eindrück-Berstungsbruch des 3. Brustwirbelkörpers, oberer Deckenplatteneinbruch des 4. Brustwirbelkörpers, Knochenmarksödem (bone bruise) des 5. Brustwirbelkörpers, unvollständige Querschnittlähmung unterhalb des Segments TH IV/TH V (von der Höhe des 3. Brustwirbels abwärts), Blasen- und Mastdarmlähmung mit Verlust der Stuhl- und Harnkontinenz, Bruch der 1. und 2. Rippe beidseits, Lungenprellung links mit Luftansammlung im Brustfellraum (Pneumothorax) links, Bruch des linken Schulterblatts, Abschürfung im Unterkieferbereich, Rissquetschwunde im Bereich des linken Ellenhakens, Prellung des linken Kniegelenks, sehr ausgeprägte Spastik der Beine mit einschließenden Spasmen (die dazu führten, dass er sich rund zweimal pro Monat aus dem Rollstuhl katapultierte und dabei Verletzungen ua im Kopfbereich zuzog); dauerhaft auf Rollstuhl angewiesen, bis zum Tod (2 Jahre nach Unfall) nicht imstande, ohne Hilfe Dritter allein in den Rollstuhl zurückzukehren; neuropathisches Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Bereich des Brustkorbs, weshalb im Jänner 2017 eine Stimulationselektrode eingesetzt wurde.
Bis zu seinem Tod erlitt der dortige Kläger 22 Tage starke; 98 Tage mittelstarke; 312 Tage leichte (darin 30 Tage leichte seelische) Schmerzen.
• Das Oberlandesgericht Linz erachtete in der Entscheidung vom 22.1.2020, 2 R 187/19m, das vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeld von EUR 100.000 (valorisiert rund EUR 133.000) nach einem operativen Eingriff als nicht korrekturbedürftig. Nach dieser Operation bestand beim Kläger eine vollständige Lähmung beider Beine mit Blasenlähmung und Gefühlsstörung vom Nabel abwärts. Beim dortigen Kläger besteht ein motorisch und sensibler inkompletter Querschnitt linksbetont mit KG III bis IV/V rechts und KG II und II bis III/V links mit Sensibilitätsminderung nabelabwärts. Es besteht ein massiv erhöhter Muskeltonus der Beine linksbetont und eine Spitzfußstellung des linken Vorfußes. Der Kläger ist mit Spezialschuhen und Schienen versorgt. Mit Krücken und Spezialschuhen kann er ein paar Schritte gehen, freies Stehen oder Gehen ist ihm jedoch nicht möglich. Er kann das rechte Bein etwas von der Unterlage aufheben. Von der Rückenlage in die sitzende Position können die Beine nur mit Hilfe der Hände mobilisiert werden. Er kann seine Beine spüren. Sie sind aber taub. Das linke Bein ist wegen einer massiven Tonuserhöhung steinhart. Der Kläger ist im Rollstuhl selbständig mobil und in der Lage, einen Pkw mit Automatikgetriebe zu lenken. Weichen Stuhl kann er nicht halten.
Mit der postoperativ aufgetretenen Querschnittssymptomatik waren für den dortigen 45-jährigen Kläger komprimiert 20 Tage starke, 62 Tage mittelstarke sowie 130 Tage leichte Schmerzen und Ungemach verbunden. Seit 1. Jänner 2015 bestehen wegen des inkompletten Querschnitts mit spastischer Querschnittlähmung linksbetont täglich eine Stunde starke, eine Stunde mittelstarke und drei Stunden leichte körperliche Schmerzen und Ungemach, das sind jährlich 15 Tage starke, 15 Tage mittelstarke und 45 Tage leichte Schmerzen und Ungemach. Dabei steht das Ungemach im Vordergrund und ist auch im Laufe der Zeit mit einem gewissen Gewöhnungseffekt zu rechnen. Dies gilt allerdings nicht für die mit den Spasmen verbundenen Schmerzen, die den Kläger regelmäßig beeinträchtigen und bei denen es keinen Gewöhnungseffekt gibt. Diese sind jedoch medikamentös und mit Therapien gut behandelbar.
• Das Oberlandesgericht Innsbruck erachtete in seiner Entscheidung 2 R 127/25f vom 6.10.2025 das vom Erstgericht zuerkannte Schmerzengeld von EUR 120.000 als angemessen.
Der Kläger erlitt durch den Unfall ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit, eine Verletzung im Bereich des rechten Ellbogens und eine knöcherne Absplitterung mit Weichteilverletzung. Zusätzlich erlitt er eine periphere Fazialisverletzung rechtsseitig sowie eine Schwäche primär mit Koordinationsstörung speziell im Bereich des linken Arms aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas. Aufgrund der Verletzung ist aus unfallchirurgischer Sicht auf Dauer ein Anfallsgeschehen iS einer Epilepsie nicht auszuschließen.
Aus neurochirurgischer Sicht lag unfallkausal beim Kläger ein Polytrauma mit offenem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit GCS3/Bewusstlosigkeit mit Impressionsfraktur rechts fronto parietal mit traumatischer Subarachnoidalblutung, Kontusionsblutungen rechts frontal, zentral und parietal, mit Schwellungsreaktion in der rechten Hirnhemisphäre mit osteoklastischer Entlastungstrepanation rechts hemisphärisch zur Hirndruckreduktion, weiters eine Verletzung im Bereich des rechten Ellbogens in Form einer Rissquetschwunde mit knöcherner Absplitterung und Weichteilverletzung vor. Klinisch hatte der Kläger ein Koma mit Reaktionslosigkeit auf Schmerzreize, fehlender motorischer und verbaler Antwort nebst fehlender Pupillenreaktion beidseits. Nach dem Aufklaren im Krankenhaus zeigte er ein hirnorganisches Psychosyndrom mit beidseitigem Hemisyndrom links Pfeil Richtung rechts, sensorisch rechte Körperseite führend, motorisch die linke Körperseite führend, hier mit Feinmotorikstörung in der linken Hand mit Autotopagnosie für die linke Hand und eine periphere inkomplette Fazialisparese rechts, verminderte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, Kopfschmerzen im Trepanationsbereich mit Dyästhesie, Hyperpathie, Allodynie, mit Unerträglichkeit der eigenen Haare in der Haut, starke Berührungsschmerzen am rechten Ohr und Spannungskopfschmerzen seit dem Aufklaren. Aus neurochirurgischer Sicht hatte der Kläger unfallkausal Schmerzen im Bereich der Impressionsfraktur und im Operationsbereich/Trepanationsbereich des Kopfes an der rechten Schädelseite sowie Spannungskopfschmerz. Weiters leidet er an einschießenden, blitzartigen Schmerzen in der linken Hand, nebst Feinmotorikstörung und Autotopagnosie (= Nichterkennen der Position der linken Hand ohne optische Kontrolle).
Im Sinne einer Globaleinschätzung erlitt der dortige Kläger Kläger sechs Tage starke Schmerzen, 21 Tage mittelstarke Schmerzen und 665 Tage leichte Schmerzen.
2.4. Diese Vergleichsfälle zeigen zunächst den breiten Spielraum bei der Schmerzengeldbemessung und die große Bandbreite individueller Verletzungsfolgen.
Im Vergleich mit den genannten Vorentscheidungen (vgl RS0031070; 2 Ob 214/14f; 2 Ob 83/14s; vgl auch RS0031402) zeigt sich, dass eine (ungekürzte) Schmerzengeldausmittlung mit EUR 100.000 im Sinne der Bemessungskriterien des § 1325 ABGB den Vergleichsentscheidungen Stand hält und nicht im Sinne einer Erhöhung als korrekturbedürftig erscheint. Das Erstgericht hat das Schmerzengeld im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraumes ausgemessen.
2.5. Da somit sowohl ausgehend von den festgestellten, vom Kläger erlittenen Verletzungen und deren Folgen, als auch der kausalen Beeinträchtigung der Lebensführung eine Erhöhung des zugesprochenen Schmerzengelds - auch im Vergleich zu Schmerzengeldzusprüchen in vergleichbaren Fällen aus der Vergangenheit - nicht infrage kommt, war der Berufung nicht Folge zu geben.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Da Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, ist die Revision nicht zulässig. Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengelds - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042887 [T2, T8]; vgl bspw 2 Ob 66/99s uva).
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