Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Grabher&Müller Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, gegen die beklagte Partei B* GmbH , (nunmehr) vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, wegen (eingeschränkt) EUR 22.240,94 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 22.240,94 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.1.2026, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens sind Vereinbarungen zwischen den Streitteilen über die Produktion und Lieferung von Stahlteilen für ein neu entwickeltes Fassadensystem der Beklagten zur Befestigung von Photovoltaik-Modulen an vertikalen gedämmten Wänden anhand von Konstruktionszeichnungen der Beklagten.
Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von EUR 22.240,94 s.A. gestützt auf den Abschluss eines Rahmenvertrags über die Produktion und Lieferung der Stahlteile. Zu den im Rechtsmittelverfahren strittigen Aspekten brachte sie zusammengefasst vor, am 7.4.2023 ein Angebot auf Grundlage detaillierter, von der Beklagten übermittelter Konstruktionszeichnungen unterbreitet zu haben. Dieses habe die Beklagte am 18.4.2023 angenommen, wobei die Bemusterungsgrundlagen, denen die von der Klägerin zu liefernden Musterteile laut den Zeichnungen der Beklagten sowie im Hinblick auf Material- und Oberflächenbeschaffenheit sowie Funktion entsprechen mussten, festgelegt worden seien. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Bemusterung seien nicht vereinbart worden. Aufgrund der Bestellung der Beklagten vom 18.4.2023 habe die Klägerin am 27.4.2023 jeweils eine Auftragsbestätigung für die Muster und für die Serienteile übersandt. Am 3.5.2023 habe die Beklagte die unterfertigte Auftragsbestätigung für die Serienteile übermittelt. Zwischen den Streitteilen sei sohin ein verbindlicher Rahmenvertrag über die Serienteile zustande gekommen, nach dessen Inhalt die Beklagte diverse Artikel (Wandkonsole-Halter, Profilaufnahmen lang und kurz, Profilführung, Schiebehalter vertikal, Gleitbefestiger) zu einem Gesamtpreis von EUR 94.500,-- hätte abrufen müssen. Die von der Klägerin vorab zu liefernden Musterteile hätten vereinbarungsgemäß lediglich den technischen Voraussetzungen gemäß Angebot vom 7.4.2023 und Bestellung vom 18.4.2023 zu entsprechen gehabt und nicht allfälligen nachträglich in der Sphäre der Beklagten liegenden Änderungen.
Wie vereinbart habe die Klägerin der Beklagten am 21.6.2023 die bestellten Muster samt Muster-Prüfberichten übermittelt. Diese hätten den im Rahmenvertrag festgelegten technischen Grundlagen entsprochen und seien von der Beklagten nicht beanstandet worden. Mit E-Mail vom 29.6.2023 mit dem Betreff „Freigabe“ habe die Beklagte um Beschleunigung der ersten Serienlieferung ersucht. Daraufhin sei die Lieferung von 60 Stück Konsolen und je 30 Stück „Profilaufnahmen kurz und lang“ vereinbart worden. Diese Teillieferung sei auch erfolgt und von der Beklagten unbeanstandet übernommen und bezahlt worden. Deren nunmehriger Einwand, der Serienauftrag wäre noch von einer angeblich niemals erteilten Freigabe der Bemusterung abhängig gewesen, sei daher eine unrichtige Schutzbehauptung.
Aufgrund des verbindlichen Rahmenvertrags und zur Sicherstellung des vereinbarten Liefertermins der ersten Abrufmenge gemäß Bestellung der Beklagten vom 18.4.2023 habe die Klägerin Vormaterial bei einem Lieferanten in China um EUR 17.490,94 beschaffen müssen. Darüber hinaus würden bei ihr von der Beklagten bereits bestellte 5.000 Stück Gleitbefestiger lieferbereit lagern; der dafür vereinbarte Kaufpreis belaufe sich auf EUR 4.750,--. Wenngleich die Klägerin gemäß Pkt 6.4 der vereinbarten Verkaufs- und Lieferbedingungen berechtigt wäre, den gesamten Kaufpreis laut Rahmenvertrag in Höhe von EUR 94.500,-- von der Beklagten zu fordern, mache sie mit der Summe der beiden genannten Positionen (EUR 22.240,94) lediglich einen Teil davon geltend. Der unterbliebene Abruf der (weiteren) vereinbarten Mengen laut Rahmenvertrag liege ausschließlich in der Sphäre der Beklagten.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, der Rahmenauftrag sei unter der Bedingung der erfolgreichen Bemusterung vor der Freigabe zur Serienproduktion gestanden. Sie habe jedoch die Zeichnungen und Muster zu keinem Zeitpunkt freigegeben, weshalb die Klägerin keine Ansprüche habe. Dieser sei jedenfalls bekannt gewesen, dass es noch zu Änderungen kommen werde. Der Einkaufsleiter der Klägerin habe ohne endgültige Produktionsfreigabe eigenmächtig 60 Stück Konsolen und jeweils 30 Stück „Profilaufnahmen kurz und lang“ bestellt. Die Beklagte schulde der Klägerin daher nichts.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 22.240,94 s.A. an die Klägerin. Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde (die im Berufungsverfahren bekämpften Sachverhaltsteile werden in Fettdruck hervorgehoben):
„Mit E-Mail vom 7.4.2023 erging von Seiten der Klägerin ein Angebot an die Beklagte für alle Bauteile gemäß dem letzten Zeichnungsstand. Auf Grundlage dieses Angebots bestellte ein [namentlich genannter] Mitarbeiter der Beklagten am 18.4.2023 per E-Mail die angebotene Menge laut dem Angebot vom 7.4.2023 zu den bekanntgegebenen Konditionen. Die Bestellung beinhaltete sowohl Werkzeuge und Muster als auch die abzurufenden Serienteile . Aufgrund einer ergänzenden Aufklärung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Mitarbeiter der Beklagten schließlich am 3.5.2023 die unterfertigte Auftragsbestätigung an die Klägerin übermittelt und auch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Kenntnis genommen.
Über Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten gab es schlussendlich zwei Auftragsbestätigungen, die eine für Werkzeuge und Muster und die andere für die Serienteile . Für die Muster wurde nichts verrechnet. Das ist in dieser Branche gängige Praxis. Die Werkzeuge wurden von der Beklagten vollständig bezahlt.
Aus der Rahmenauftragsbestätigung ergibt sich für alle Produkte das Rahmenablaufdatum 26.4.2024.
In den den Auftragsbestätigungen angeschlossenen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gibt es unter anderem folgende Bestimmungen:
[…] 3. Aufträge
3.1 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
3.2 Mündliche und telefonische Abmachungen sowie Änderungen angenommener Aufträge haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferant schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere können Änderungen, welche den Querschnitt, die Fertigung oder die vom Lieferant zu veranlassende Weiterverarbeitung der bestellten Produkte betreffen, normalerweise nur gegen entsprechende Verlängerung der Lieferfrist angenommen werden. […]
6. Lieferung
[…] 6.4 Nimmt der Käufer am vereinbarten Ort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Zahlung der Ware, auch wenn sie noch nicht angenommen ist, zu verlangen. Im letzteren Falle lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. […]
10. Gewährleistung
10.1 Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung mit den Angaben des Käufers erfolgt.
10.2 Beanstandungen betreffend dem Auftrag – insbesondere der Lieferung, dem Gewicht, der Stückzahl und/oder Beschaffenheit der gelieferten Ware – sind nur gültig, wenn sie dem Verkäufer innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind. […]
Am 21.6.2023 hat die Klägerin an die Beklagte die Muster geliefert. Die Muster wurden anhand der Zeichnungen bzw der zusätzlichen Beschreibung in der Bestellung vom 18.4.2023 gefertigt.
Die Beklagte hat die gelieferten Muster nie beanstandet. Vielmehr kam es zu einem ersten Abruf von Material am 30.6.2023, konkret 500 Konsolen, 300 lange/300 kurze Rohre, 1.000 Schwenkhalter, 1.000 Gleitbefestiger und 500 Schwerter. Zu einem neuerlichen Abruf kam es am 30.8.2023. Diese Lieferung wurde in Rechnung gestellt und von der Beklagten anstandslos ein Betrag von EUR 1.565,00 bezahlt. In weiterer Folge hat die Beklagte kein Material mehr aus dem Rahmenvertrag abgerufen.
Es wurde nie eine gesonderte Freigabe von Mustern als Vertragsgrundlage vereinbart. Es war lediglich Voraussetzung, dass die Teile der Zeichnung entsprechen müssen und dass die Klägerin darauf achtet, dass die Verschraubung einwandfrei mit der Schichtdicke der Galvanisierung und der Verzinkung funktioniert. Die Klägerin hat bei der Produktion alle Vorgaben erfüllt und es gab von Seiten der Beklagten nach den jeweiligen Lieferungen keine Beanstandungen. “
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts lautet auszugsweise (die im Rechtsmittel als „Feststellungen“ bekämpften Teile sind wiederum in Fettdruck hervorgehoben):
„Soweit sich die Feststellungen beziehen auf den Inhalt des Angebots, der Bestellung und der Auftragsbestätigung , wurden jeweils in Klammern die bezugnehmenden Beilagen angeführt. Aufgrund der Erklärungen des [namentlich genannten] Geschäftsführers der Klägerin wurden schlussendlich die vorgelegten Urkunden nachvollziehbar.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat auch überzeugend angegeben, dass die gefertigten Muster laut Beschreibung der Beklagten nie beanstandet wurden. Zu den Vorgaben hat [er] auf die Beschreibung in der Bestellung Blg ./B im E-Mail vom 18.4.2023 verwiesen und im Rahmen seiner Einvernahme noch einmal die konkreten Vorgaben wiederholt.
Als Beweismittel hat die Beklagte lediglich die Einvernahme ihres [namentlich genannten] Geschäftsführers und die Korrespondenz beantragt. In der vorgelegten Korrespondenz ist zu einer erfolgreiche Bemusterung als eine Bedingung für die Freigabe nichts enthalten. Zur Parteieneinvernahme wurde der Geschäftsführer der Beklagten für den 25.10.2025 geladen. [Er] ist zur Tagsatzung am 25.10.2025 nicht gekommen. Eine Entschuldigung gab es nie.
Trotz Anleitung in der Tagsatzung am 19.3.2025 hat die Beklagte zu dieser behaupteten Bedingung für die Freigabe kein weiteres Vorbringen erstattet. Das führt dazu, dass ausschließlich die vorliegenden Beweismittel verwertet werden. Daraus ergibt sich kein Hinweis für eine wie von der Beklagten behauptete Bedingung. Vielmehr wurde das ausdrücklich von der Klägerin bestritten und auch vom Geschäftsführer der Klägerin in dieser Form bestätigt, dass es eine solche Bedingung nie gegeben hat.“
Rechtlich ging das Erstgericht vom Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Stahlteilen mit einer Auftragssumme von EUR 94.500,-- aus. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Auch die von der Beklagten behauptete Bedingung einer erfolgreichen Bemusterung vor der Freigabe sei nicht festgestellt worden. Die Klägerin habe daher auf Grundlage der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anspruch auf die sofortige Bezahlung der bestellten Ware, auch wenn die Beklagte diese nicht abgenommen habe. Selbst unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlung für die Teillieferung wäre ein weitaus höherer Betrag offen als die Klagsforderung, sodass die Klägerin jedenfalls Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrags von EUR 22.240,94 s. A. habe.
Gegen diese (gesamte klagsstattgebende) Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten , mit der sie gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, „unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung“, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung des angefochtenen Urteils nach Durchführung einer Berufungsverhandlung im Sinn einer Klagsabweisung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Zurückweisung des Antrags auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung:
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO sind mündliche Berufungsverhandlungen nicht zwingend vorgesehen. Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts. Ein diesbezügliches Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RS0127242; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 480 Rz 2). Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht begründet, weshalb sie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung für erforderlich erachtet, liegen auch keine Gründe vor, die eine amtswegige Anberaumung einer Berufungsverhandlung geboten hätten. Daher war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
II. Zur Berufung:
1. Zur Mängelrüge:
1.1.Die Berufungswerberin argumentiert, das Erstgericht hätte nach Mitteilung der Vollmachtskündigung durch die vormaligen Beklagtenvertreter einen Verbesserungsauftrag iSd § 37 Abs 2 ZPO erteilen, der Beklagten also auftragen müssen, einen neuen Rechtsvertreter zu benennen. Es hätte das Verfahren nicht ohne Weiteres ohne Beklagtenvertreter fortsetzen und das Urteil auch nicht den vormaligen Beklagtenvertretern zustellen dürfen. Die Entscheidung sei daher mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet.
1.2. Richtig ist, dass die vormaligen Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 11.6.2025 (ON 24) mitteilten, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten aufgelöst sei, und erst in der Berufung die Anzeige der Bestellung der nunmehrigen Beklagtenvertreterin erfolgt ist.
Die Berufungswerberin lässt in ihrer Argumentation jedoch § 36 Abs 1 ZPO außer Acht. Dieser Bestimmung zufolge endet im – wie hier – Anwaltsprozess die prozessuale Bevollmächtigung nicht bereits mit Bekanntgabe der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses, sondern erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts. Die bloße Mitteilung über die Vollmachtsbeendigung ist wirkungslos. Solange nicht sämtliche Anzeigen iSd § 36 ZPO erfolgt sind, ist die prozessuale Vollmacht gegenüber Gericht und Gegner weiterhin aufrecht und die Partei muss auch die vom (vormaligen) Vertreter gesetzten Prozesshandlungen nach wie vor gegen sich gelten lassen ( Gewolf-Vukovich in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2§ 36 ZPO Rz 5, 11 je mwN; RS0035736).
Das Erstgericht hat daher völlig zutreffend die Zustellungen (einschließlich des Urteils) auch nach Mitteilung über die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses an die vormaligen Beklagtenvertreter veranlasst.
1.3.Da die prozessuale Vollmacht der vormaligen Beklagtenvertreter somit gegenüber dem Erstgericht und der Klägerin aufrecht blieb, bestand für ein Vorgehen nach § 37 Abs 2 ZPO keine Veranlassung. Ein Mangel der Vollmacht (§ 37 Abs 1 ZPO) lag gerade nicht vor. Entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin war das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens daher nicht gehalten. Auch aus diesem Blickwinkel dringt die Mängelrüge somit nicht durch.
2. Zur Beweisrüge:
2.1.Die Rechtsmittelgründe sind getrennt auszuführen; können Ausführungen nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden, müssen sie unbeachtet bleiben. Entspricht eine Berufung nicht diesen Anforderungen, schadet dies nur dann nicht, wenn sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Berufungsgrund erkennen lässt, wobei Unklarheiten zu Lasten des Berufungswerbers gehen (RS0041911; RS0041761).
Davon ausgehend sind die von der Berufungswerberin unter dem Rechtsmittelgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung“ in Pkt 3.1 der Rechtsmittelschrift enthaltenen Ausführungen unbeachtlich:
Sie beschränken sich auf die Kritik, das Erstgericht habe den – nicht näher bezeichneten – Inhalt der Beilagen ./A bis ./M sowie ./1 und ./2 nicht festgestellt, obwohl nach den Vorgaben der ZPO der Inhalt aller wichtigen Dokumente festgestellt und gewürdigt werden müsste. In den Tatsachenfeststellungen und in der Beweiswürdigung des Erstgerichts fänden sich zudem nirgends konkrete Bezugnahmen auf Dokumente, geschweige denn Zitate. Tatsächlich würden „die Dokumente“ das Vorbringen der Klägerin widerlegen.
Mit diesen allgemeinen, weder auf konkret bekämpfte noch an deren Stelle gewünschte Sachverhaltsannahmen abstellenden Ausführungen gelangt kein Rechtsmittelgrund gesetzmäßig zur Ausführung. Im Rahmen der Beweisrüge ist vom Rechtsmittelwerber zu verlangen, dass er deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 15; RS0041835 [T4]). Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Berufungswerberin pauschal die wörtliche Wiedergabe beinahe sämtlicher im Verfahren vorgelegter Beweisurkunden fordert, ohne auf deren konkreten Inhalt Bezug zu nehmen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden ist im Übrigen auch inhaltlich unzutreffend, was sich aus den zahlreichen Bezugnahmen auf Beilagen durch Klammerzitate im Sachverhalt sowie den Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 5) erschließt.
Schließlich wird auch ein sekundärer Feststellungsmangel im Sinn des Fehlens entscheidungserheblicher Tatsachen (vgl RS0053317 [T5]) angesichts der Allgemeinheit der Ausführungen nicht ansatzweise konkret behauptet. Die Beklagte hat trotz ausführlicher Erörterung durch das Erstgericht (ON 20.1 S 6 ff) in erster Instanz nicht substanziiert vorgetragen, aus welchen tatsächlichen Umständen („Gesprächen und Korrespondenz“) sich die (schlüssige) Vereinbarung der behaupteten Bedingung ergeben soll. Ein rechtlicher Feststellungsmangel kann aber nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn in erster Instanz zu einem entscheidungswesentlichen Thema hinreichendes Vorbringen erstattet wurde. Ebenso wenig ist den Rechtsmittelausführungen zu entnehmen, welcher Teil des gegnerischen Vorbringens durch „die Dokumente“ widerlegt sein soll.
2.2. In Pkt 3.2 der Berufung („konkret beanstandete Tatsachenfeststellungen“) zitiert die Berufungswerberin zunächst Auszüge aus einzelnen Urkunden, die ihren Standpunkt belegen sollen, wonach vereinbart gewesen sei, dass vor der Bestellung noch eine Freigabe zu erfolgen hätte. Anschließend beantragt sie die „Aufhebung“ aller oben in Fettdruck hervorgehobenen, in den Tatsachenfeststellungen als auch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts enthaltenen Passagen (in der Rechtsmittelschrift auf S 5-8 unterstrichen dargestellt) und deren „Ersetzung“ durch folgende Feststellung:
„Bis auf die Lieferung der Muster und Werkzeuge, die auch bezahlt wurde, war vereinbart, dass diese erst nach erfolgter Freigabe und Vorauszahlung erfolgen kann. Diese Freigabe ist nie erfolgt.“
Auch in diesem Punkt wird die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt:
Eine Beweisrüge ist nur dann einer inhaltlichen Behandlung zugänglich, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, wenn also die eine Feststellung die andere ausschließt (RI0100145). Hier wird im Rechtsmittel aber nicht ein alternativer Wunschsachverhalt einer konkreten und abgrenzbaren Feststellung des Erstgerichts gegenübergestellt, sondern über weite Strecken die ersatzlose Streichung von Sachverhaltsteilen angestrebt. Dies genügt nicht, um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gesetzmäßig auszuführen (RS0041835 [T3]).
Soweit die Berufungswerberin darüber hinaus ohne nähere Begründung teils auch die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts als „Feststellungen“ anficht, geht die Beweisrüge ebenfalls ins Leere. Abgesehen davon zeigt das Rechtsmittel auch mit keinem Wort auf, weshalb die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin entgegen der Wertung des Erstgerichts nicht glaubwürdig gewesen wären.
2.3. Selbst losgelöst von diesen formalen Aspekten könnte der Beweisrüge inhaltlich kein Erfolg beschieden sein:
Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099). Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus (10 Ob 5/22s; 6 Ob 177/21d).
Die Berufungswerberin begnügt sich mit punktuellen Verweisen auf die Korrespondenz zwischen den Streitteilen, aus denen sie die Vereinbarung eines Freigabevorbehalts ableiten möchte (Pkt 3.2 RMS 3-4). Dabei übersieht sie jedoch, dass sich das Erstgericht für die Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens nicht ausschließlich auf die schriftliche Korrespondenz, sondern auch die insoweit erläuternden Angaben des Geschäftsführers der Klägerin stützte (US 5). Bereits mangels jeglicher Auseinandersetzung mit diesem Beweisergebnis im Rechtsmittel könnte die Beweisrüge nicht durchdringen. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Erstgericht das unentschuldigte Fernbleiben des Geschäftsführers der Beklagten zur Einvernahme als Partei erkennbar iSd § 381 ZPO gewürdigt hat.
Aber selbst mit dem Inhalt der Korrespondenz lässt sich nicht überzeugend für den Standpunkt der Berufungswerberin argumentieren. So schreibt ihr Mitarbeiter zwar am 18.4.2023 (Beilage ./B), die Bemusterung diene als Referenz und die Musterteile würden hinsichtlich der Material- und Oberflächenbeschaffenheit sowie der Funktion von der Beklagten geprüft und freigegeben. Es steht aber unbekämpft fest, dass die – in der Folge gelieferten – Muster tatsächlich anhand der Zeichnungen bzw der zusätzlichen Beschreibung in der Bestellung vom 18.4.2023 gefertigt wurden. Die Feststellungen, die Beklagte habe diese gelieferten Muster nie beanstandet, sondern in weiterer Folge sogar mehrmals Material abgerufen und auch bezahlt, werden zwar in der Berufung formell bekämpft, sind aber der Entscheidung wie dargestellt zugrunde zu legen, weil die Berufungswerberin ihnen keine im Austauschverhältnis stehende Ersatzfeststellung gegenüberstellt und auch nicht darstellt, aus welchem Beweisergebnis sich eine tatsächliche Beanstandung ableiten ließe. Davon ausgehend wäre aber eine zumindest schlüssig erfolgte Freigabe anzunehmen.
Die Beweisrüge zeigt sohin insgesamt keine hinreichenden Beweisergebnisse auf, die geeignet wären, eine höhere innere Wahrscheinlichkeit in Bezug auf den Wunschsachverhalt zu begründen.
3. Zur Rechtsrüge und zur Aktenwidrigkeit:
3.1. Die Rechtsrüge lautet wörtlich und vollständig wiedergegeben:
„Die rechtliche Beurteilung ist anhand der gerichtlichen Feststellungen zu treffen und kann daher ausgehend von den (aktenwidrigen) gerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht angefochten werden. Ausgehend von den geforderten Änderungen der Tatsachenfeststellungen ist jedoch keine Bestellung erfolgt, sodass die Beklagte der Klägerin auch nichts schuldet.“
3.2.Abgesehen von der unsubstanziierten Erwähnung im obigen Klammerausdruck wird im Rechtsmittel an keiner Stelle die Aktenwidrigkeit von Feststellungen gerügt, geschweige denn begründet. Die Richtigkeit von – wie hier – auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit im Übrigen nicht angefochten werden (RS0099524). Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann auch nicht als Ersatz für eine Beweisrüge herangezogen werden (RS0117019). Dieser Berufungsgrund wird damit in Wahrheit nicht ausgeführt.
3.3.Grundsätzlich zutreffend hält die Berufungswerberin fest, dass die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgehen muss, andernfalls sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T8]). Entgegen dem Inhalt der Berufungserklärung und der Überschrift von Pkt 4 des Rechtsmittels („unrichtige rechtliche Beurteilung“) gelangt somit auch dieser Berufungsgrund nicht zur Ausführung. Damit ist die „Rechtsrüge“ auch nicht geeignet, als Grundlage der materiellrechtlichen Prüfung des Urteils zu dienen, weshalb es dem Berufungsgericht verwehrt ist, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu überprüfen (RS0043352 [T2, T12, T18, T20]).
4. Insgesamt ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin verzeichnete die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.
6.Verfahrens- und Beweisfragen sind keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042963). Es ist daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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