Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 30.181,50 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 30.181,50) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 3.138,12 (darin enthalten EUR 523,02 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger spielte vom 27.12.2013 bis 28.05.2021 in seiner Freizeit von Österreich aus auf der von der Beklagten auch für österreichische Kunden in deutscher Sprache betriebenen Website Online-(Slot-)Glücksspiele und erlitt dabei einen Verlust in Höhe der Klagsforderung. Die Beklagte verfügt über keine österreichische Glücksspiellizenz.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt mit am 07.11.2025 eingebrachter Klage EUR 30.181,50 an Nettospielverlust und brachte vor, er habe einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus den mangels Konzession nichtigen Glücksspielen.
Die Beklagte wandte ein, das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig und die Glücksspiele aufgrund der maltesischen Konzession gültig. Der Monopolist werbe aggressiv und inkohärent und werde unzureichend beaufsichtigt. Zinsen stünden nur für die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung zu.
Das Erstgericht gab der Klage ausgehend vom oben zusammengefassten Sachverhalt unter Teilabweisung eines Zinsenmehrbegehrens mit der Begründung statt, das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtskonform. Die Glücksspiele seien mangels Konzession nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Länger als drei Jahre vor Klagseinbringung zurückliegende Zinsen seien verjährt.
Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung, in eventu nach Verfahrensergänzung. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe ist die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich. Über die Berufung war in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
2. Als Verfahrensmangel kritisiert die Berufungswerberin die unterbliebene Einholung beantragter Gutachten zu den Werbe-und Marketingmaßnahmen des österreichischen Monopolisten. Anhand der Gutachten wäre nachgewiesen worden, dass die Werbemaßnahmen nicht den strengen Kriterien des EuGH entsprächen und es der österreichischen Regelung an Kohärenz mangle.
2.1 Der Oberste Gerichtshof befasste sich in zahlreichen Entscheidungen mit den Werbepraktiken der österreichischen Konzessionäre und kam stets zum Ergebnis, dass das im österreichischen Glücksspielgesetz normierte Monopol-bzw Konzessionssystem auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der Konzessionäre dem Unionsrecht entspricht (für viele: 1 Ob 74/22x, 6 Ob 59/22b, 1 Ob 172/22h). Ob das österreichische Glücksspielmonopol in seinen Auswirkungen und seiner Umsetzung die vom EuGH legitimierten Zwecke fördert und erreicht, ist eine, dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage. Die Berufungswerberin zeigt keine neuen Aspekte zur Werbepraxis im zu beurteilenden Zeitraum auf.
Gerade aus der von der Berufungswerberin zitierten Entscheidung C-920/19, Fluctus, des EuGH ergibt sich, dass eine Inkohärenz nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil Wettbewerbspraktiken des Monopolisten darauf abzielten, zur aktiven Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem er das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verleiht oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, wie verführerisch in Aussicht gestellte bedeutende Gewinne, erhöht. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (vgl RS0043049).
3. Zum selben Thema macht die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil keine Feststellungen zu den Auswirkungen des Glücksspielmonopols und der Einhaltung der vom EuGH entwickelten Kohärenzkriterien durch den Monopolisten getroffen worden seien. Es handle sich um keine Rechtsfrage, die mit Verweisen auf höchstgerichtliche Rechtsprechung beantwortet werden könne. Es fehlten Feststellungen zum Werbeverhalten des Monopolisten und vergleichsweise zu jenem der Beklagten. In der Rechtsrüge im engeren Sinn wiederholt die Berufungswerberin insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, G 259/2022, den in erster Instanz verfochtenen Standpunkt, das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig.
3.1 Zutreffend wendet sich die Berufungswerberin nicht mehr gegen die Anwendung österreichischen Sachrechts (7 Ob 44/23f).
3.2 Der Oberste Gerichtshof geht seit Jahren in ständiger sowie jüngster Rechtsprechung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (E 945/2016 und E 885/2018) und des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2015/17/0022 und Ra 2018/17/0048) davon aus, dass das im österreichischen Glücksspielgesetz normierte Monopol-bzw Konzessionssystem bei Würdigung sämtlicher damit verbundenen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt. Diese rechtliche Beurteilung erfordert keine Tatsachenfeststellungen (4 Ob 100/22t, 1 Ob 78/24p, 7 Ob 150/24w). Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols und damit verbundenen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl 5 Ob 30/21d). Entgegen der Darstellung der Berufungswerberin ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen höherer nationaler Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen. Der EuGH sprach darin aus, eine gegen Art 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts dürfe nicht angewendet werden, wenn ein höheres nationales Gericht diese als mit dem Unionsrecht vereinbar ansah, dessen Erwägungen aber offensichtlich nicht dem Unionsrecht entsprachen. Dass und bei welcher nationalen Norm dies der Fall gewesen wäre, vermag das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen.
3.3. Soweit die Berufungswerberin eine neuerliche „dynamische“ Prüfung einfordert, ist ihr zu entgegnen, dass sämtliche Themenbereiche, zu denen sie Feststellungen vermisst, vom Obersten Gerichtshof bereits einer Prüfung unterzogen wurden (7 Ob 112/25h, 8 Ob 54/25m, 6 Ob 215/24x uva). Daran ändert auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, G 259/2022, und die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG nichts. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken ist nicht abzuleiten, das österreichische System der Glücksspielkonzessionen sei entgegen der ständigen Rechtsprechung unionsrechtswidrig (7 Ob 44/23f, 1 Ob 25/23t, 2 Ob 23/23f). Der Oberste Gerichtshof erklärte unter Verweis auf die einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols als abschließend beantwortet. Konkrete Umstände, aus denen auf eine relevante Änderung der Sachlage im Vergleich zu den anderen Entscheidungen zu schließen wäre, wurden nicht aufgezeigt. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist richtig.
3.4 Bei der Argumentation, dem Kläger stünden länger als drei Jahre vor Klagseinbringung zurückliegende Zinsen nicht zu, übersieht die Berufungswerberin, dass das Erstgericht ohnehin nur Zinsen für die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen hat. Die Ansicht, der gesamte Zinsanspruch des Klägers sei verjährt, da die letzte Einzahlung länger als drei Jahre vor Klagseinbringung erfolgt sei, trifft nicht zu. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zu erstattenden Geldsumme sind Vergütungszinsen, für die § 1333 ABGB anzuwenden ist (RS0032078). Selbst bei Redlichkeit des Bereicherten wäre die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals dem Bereicherungsgläubiger zuzuordnen. Der Bereicherungsschuldner kann daher den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens nicht behalten (4 Ob 46/13p). Vielmehr hat auch der redliche Bereicherungsschuldner die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben (7 Ob 10/20a mwN). Die Rechtsprechung, nach der bei absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Zinsen erst ab Klagszustellung zustünden, ist überholt (RS0016316 [T1]; OLG Innsbruck 5 R 27/23v; 10 R 38/23y; 3 R 59/23k). Mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung angefallene Zinsen hat das Erstgericht bereits rechtskräftig abgewiesen. Zu 5 Ob 115/23g wurden Zinsen erst ab Klagszustellung zugesprochen, allerdings nur, weil der Kläger sie nur ab diesem Zeitpunkt geltend machte. Die Entscheidung verweist zu Zinsen aus Beträgen, die wegen der Unwirksamkeit von Glücksspielverträgen bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, auf 4 Ob 210/23w. Auch dort wurden Zinsen für 3 Jahre (und 40 Tage wegen der Covid-Gesetzgebung) rückwirkend zugesprochen, obwohl die letzte Einzahlung rund 6 Jahre vor Klagseinbringung lag. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch in jüngsten Entscheidungen wieder, so in (bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer 8 Jahre vor Klagseinbringung gezahlten Bearbeitungsgebühr).
4. Aufgrund der gesicherten Judikatur des EuGH und der österreichischen Höchstgerichte besteht entgegen den Rechtsmittelausführungen kein Anlass für eine neuerliche Befassung des EuGH (vgl 2 Ob 23/23f Rz 10 mwN). Die im Berufungsverfahren wiederholte Anregung der Beklagten war nicht aufzugreifen.
5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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