Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch MMag. Martin Harthaller, LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH , und 2. Dr. C* , beide vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen EUR 70.308,97 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 15.000,--, Gesamtinteresse EUR 85.308,97), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.6.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
begründung:
Die Klägerin unterzog sich am 16.1.2023 und am 19.1.2023 je einer Kataraktoperation bei der Erstbeklagten, die vom Zweitbeklagten als Angestelltem der Erstbeklagten durchgeführt wurde.
Die Klägerin hatte ca 2021 eine Veränderung bei ihren Augen festgestellt. Sie konnte in der Ferne nicht mehr so klar sehen wie früher, in der Nähe jedoch besser, wodurch sie plötzlich ihre Bildschirmarbeitsbrille nicht mehr benötigte. Sie wandte sich daher an einen Augenfacharzt mit der Frage, ob man das „lasern“ könne. Dieser lehnte ab und stellte ihr eine Überweisung an die Erstbeklagte aus. Bei der dort am 25.10.2022 durchgeführten Untersuchung wurde bei der damals 67-jährigen Klägerin die Diagnose myopisierende Katarakt (Grauer Star) gestellt. Dabei wird durch die Linsentrübung die Brechkraft des Auges in der Form verändert, dass wie im Falle der Klägerin eine Kurzsichtigkeit entsteht, welche mit dem Eindruck einer Verbesserung der Nahsicht einhergeht. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt -1,5 Dioptrien kurzsichtig und hatte eine Sehkraft von 63%. Fahrtauglichkeit wird bis zu einem Sehvermögen von 50% angenommen.
Das Voranschreiten der Katarakt ist sehr individuell und kann nur anhand regelmäßiger Kontrollen festgestellt werden. Mitunter erfolgen erhebliche Verschlechterungen innerhalb von wenigen Wochen. Will man sein Sehvermögen aufgrund einer Katarakt verbessern, ist eine Operation alternativlos, weil ab einem bestimmten Zeitpunkt die Sehschwäche mit Sehhilfen nicht mehr ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grund werden Katarakt-Operationen heute schon relativ früh angeboten. Auch die Operationsmethoden haben sich erheblich verbessert.
Nach Vornahme der hiefür notwendigen Untersuchungen wurde der Klägerin vom Zweitbeklagten eine Operation empfohlen. Für die postoperative Refraktion (Brechkraft) links, wurde ein gutes Sehen ohne Korrektur für die Ferne geplant, am rechten Auge wurde eine postoperative Refraktion mit geringer Myopie (Kurzsichtigkeit) vorgesehen, um ein Sehen in der mittleren Entfernung ohne Brille zu ermöglichen (Minimonovision rechtes Auge, linkes Auge dominantes Auge Ferne). Der bereits bei diesem Termin am 25.10.2022 der Klägerin übergebene Aufklärungsbogen lautet auszugsweise:
„…
Allgemeine Risiken der Operation
Blutungen in das Auge, in die Lider oder die Augenhöhle, Verletzungen, Infektionen, eine Eiteransammlung in der vorderen Augenkammer (Hypopyon), eine nicht infektiöse Entzündung der vorderen Augenkammer (TASS), Vernarbungen und Nebenwirkungen von Medikamenten sowie der Verschluss zentraler Augen- oder Sehnervgefäße, z.B. falls eine Injektion zur Betäubung gesetzt wird sind selten und können weitere Operationen erfordern. Diese Komplikationen führen selten zur dauerhaften Sehverschlechterung bis hin zum Verlust der Sehfähigkeit und des Auges.
…
Als Folge direkter Verletzungen der Augenmuskel durch die Injektionsnadel, durch Einblutungen in die Augenmuskeln oder als Nebenwirkung der örtlichen Betäubungsmittel können Bewegungsstörungen mit Doppelbildern auftreten, die unter Umständen einige Stunden oder Tage anhalten. In seltenen Fällen sind sie auch von Dauer und erfordern eine operative Behandlung
…
Vernarbungen der Hornhaut ,… können zu einer mit Sehhilfen nicht korrigierbaren Sehverschlechterung bis hin zum Verlust der Sehfähigkeit führen….
…
Haut/Gewebe/Nervenschäden durch eingriffsbegleitende Maßnahmen … mögliche unter Umständen dauerhafte Folgen: Schmerzen, Entzündungen, Absterben von Gewebe, Narben sowie Empfindungs- Funktionsstörungen (Sehschärfenminderung bis hin zum Sehverlust), Lähmungen (z.B. der Gliedmaßen)
…
Mögliche zusätzliche Komplikationen nach Einsetzen einer Kunstlinse
Reizzustände des Auges erfordern selten die Entfernung und/oder den Austausch der Kunstlinse
Selten kann es eventuell auch noch nach Jahren bei Verrutschen (Dezentrierung) oder falscher Brechkraft der Linse zu Sehbeschwerden und Blendungserscheinungen kommen. Dies kann operativ korrigiert werden. Gegebenenfalls muss die Linse entfernt oder ausgetauscht werden.
Es kann bei allen Linsenmodellen zu Blendungserscheinungen und zu Lichthöfen um Lichtquellen (Halos) in der Dämmerung oder Dunkelheit kommen. Insbesondere Multifokallinsen sind deshalb für alle, die häufig bei Dunkelheit fahren (insbesondere zB Berufskraftfahrer) weniger geeignet, sodass eine entsprechende Nutzen–Risiko Analyse notwendig ist
…
Bei manchen Linsenmodellen kann es zu „Linsenschlottern“ oder Schattenwahrnehmung, Verdoppelung oder Unschärfen an den Konturen kommen, die selten dauerhaft sind und einen Austausch der Linse erforderlich machen können
Erfolgsaussichten
Durch die Entfernung der natürlichen Linse geht die Scharfeinstellung (Akkomodationsfähigkeit) verloren. Die eingesetzte Kunstlinse soll die Sehschärfe des Auges möglichst weitgehend wiederherstellen, doch besteht insoweit keine Garantie. Für das Sehen in der Ferne und/oder in der Nähe, in der Regel zum Lesen, muss eventuell eine Brille getragen werden. Eine Anpassung der Brille erfolgt meist 6 – 8 Wochen nach dem Eingriff. Werden beide Augen mit zeitlichem Abstand operiert, dauert der Anpassungsprozess für Brillengläser etwas länger
Trotz aller Sorgfalt lassen sich stärkere Abweichungen der gewünschten Linsenbrechkraft nicht immer vermeiden. War das Auge schon vor der Operation geschädigt… z.B…. kann das volle Sehvermögen auch mithilfe einer Brille nicht mehr erreicht werden.“
Die für die Katarakt-Operationen gewählte monofokale Linse wird in 71 % der Abteilungen in Österreich verwendet und besitzt keine besondere Neigung zu negativen Dysphotopsien. Es gibt auch multifokale Linsen, welche eine besondere Blendwirkung erzeugen.
Bei der zweiten postoperativen Kontrolle im Jänner 2023 betrug das Sehvermögen rechts 80 %, links 100 %. Der postoperative Befund war beidseits unauffällig. Bei der vierten Kontrolle am 28.2.2023 beschrieb die Klägerin störende Schatten im temporalen Gesichtsfeld sowie ein Fremdkörpergefühl. Insgesamt fanden bis 9.1.2024 sechs Kontrollen bei der Erstbeklagten statt.
Die Behandlung bei der Erstbeklagten entsprach den Regeln der Kunst und ist das Operationsergebnis aus augenärztlicher Sicht zufriedenstellend.
Derzeit liegt bei der Klägerin trotz geringer Eintrübung des Kapselsackes (Nachstar) links mehr als rechts sowohl für das rechte als auch für das linke Auge eine Tagessehschärfe für die Ferne ohne Korrektur von 90 % vor; mit beiden Augen von 100 %. In der mittleren Entfernung besteht eine Tagessehschärfe ohne Korrektur von 80 % und in der Nähe eine Tagessehschärfe ohne Korrektur von 50 % entsprechend der präoperativ gewählten Refraktion. Mit Korrektur ist das Sehvermögen für alle Entfernungen noch besser. Zudem hat die Klägerin ein trockenes Auge Grad 2, das bei bis zu 30 – 75 % der über 50-jährigen Bevölkerung diagnostiziert werden kann, unabhängig von einer Kataraktoperation. Weder an Binde- noch an Hornhaut liegen postoperative Schäden vor; die kaum zu sehende Narbenbildung in der peripheren Hornhaut entspricht dem üblichen Zustand nach einer lege artis durchgeführten Kataraktoperation.
Subjektiv ist das Operationsergebnis für die Klägerin nicht zufriedenstellend. Sie sieht nun einen sich bewegenden Schatten, hat ein Fremdkörpergefühl und fühlt sich von jedem Licht geblendet. Lichtquellen abends oder in der Dunkelheit stellen sich für sie als ganz breiter Strich dar. Sie hat inzwischen mehrere Brillen. Eine benötigt sie, weil sie der Bügel der Brille vom Schatten im Gesichtsfeld ablenkt. Sie ist in ihrem weiblichen Selbstwertgefühl eingeschränkt und hat ihre Freizeitaktivitäten weitestgehend aufgegeben.
Im Zuge einer Internetrecherche stieß sie auf „negative Dysphotopsien“. Das sind dunkle, manchmal gebogene Schatten im temporalen Gesichtsfeld, die nach Katarakt-Operationen auftreten und die Betroffenen sehr stören können. Die Ätiologie ist nicht geklärt und Thema teils kontroverser Diskussionen. Die Ursache wird in einer geringen Veränderung des Abbildungsmaßstabs durch die Linse vermutet, wodurch es zu einer geringfügigen Verschiebung des zum blinden Fleck und zu den zentralen Gefäßen korrespondierenden Objektraums kommen kann und diese Dysphotopsien vorübergehend teilweise bemerkt werden. Bis jetzt wurden keine definitiven Kriterien für die Diagnostik einer solchen negativen Dysphotopsie veröffentlicht. Zur Sicherung der Diagnose sind jedoch folgende Punkte obligat:
1. Störendes dunkles Areal im temporalem Gesichtsfeld nach einer Kataraktoperation mit Linsenimplantation.
2. Fehlen von objektiven Ursachen, wie Glaskörpertrübungen, Netzhautschäden oder verifizierten Gesichtsfelddefekts.
Folgende Symptome treten in ungefähr 70 % der Fälle auf, davon muss eines der folgenden vorkommen:
3. Der Schatten wird bei ca. 60 – 90 Grad peripher vermutet.
4. Er lässt sich objektiv zwischen 10 Grad und 25 Grad im temporalen Gesichtsfeld nachweisen.
5. Er wird nicht immer sichtbar, bei seitlicher Beleuchtung wird er abgeschwächt oder verschwindet.
6. Die negative Dysphotopsie wird durch den Ausgleich von nur geringen Refraktionsfehlern gebessert oder verschwindet ganz.
Folgende Symptome werden von etwa 50 % der Betroffenen bemerkt:
7. Die negative Dysphotopsie wird abgeschwächt oder verschwindet durch „seitliche Scheuklappen“ (Bügel der Brille, Hände des Untersuchers).
8. Die negative Dysphotopsie wird abgeschwächt oder verschwindet durch Abdecken des Partnerauges.
Die genaue Inzidenz der negativen Dysphotopsie ist schwer zu bestimmen, da viele Patienten nicht so stark beeinträchtigt sind, dass sie ihren Operateur deshalb wieder aufsuchen. Andere werden auf die negative Dysphotopsie erst aufmerksam, nachdem sie gezielt danach gefragt wurden. Die Inzidenz liegt daher zwischen 0,13 % bis 15 %. Hohe Werte werden dann beschrieben, wenn Autoren ihre Patienten gezielt danach fragen. Sie scheint sich spontan zurückzubilden. Studien zufolge hatten 15 % am ersten postoperativen Tag eine negative Dysphotopsie, nach einem Jahr waren es noch 3 %. Anderen Studien zufolge lag die Inzidenz der negativen Dysphotopsie bei 6 % bis 24 % am ersten postoperativen Tag und sank ab dem 28. Tag auf 1 % bis 2 %. Negative Dysphotopsien sind in der Regel unabhängig vom Typ der implantierten Linse, schwere Fälle werden in Studien mit etwa 0,02 % bis 0,1 % beschrieben. Bei etwa 0,1 % ist der Leidensdruck durch die negative Dysphotopsie so groß, dass auf eine Therapie gedrängt wird.
Eine theoretische Ursache für die Beschwerden der Klägerin wäre eine Kapseltrübung. Die bei ihr bestehende Trübung ist jedoch so minimal, dass sie noch 100 % sieht. Je größer die Trübung, umso mehr Blendwirkung besteht. Im Falle der Klägerin sieht man also die Linse, auch eine Falte im sogenannten hinteren Kapselplatz. Diesbezüglich bestünde die Möglichkeit einer „Yag Kapsulotomie“, indem man die Kapsel „aufschießt“ und damit diese Trübung beseitigt. Ein solcher Eingriff könnte einen positiven Einfluss auf die Dysphotopsien und die Blendwirkungen, die von der Klägerin beschrieben werden, haben; sicher ist das jedoch nicht.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer am 30.8.2024 eingebrachten und den Schriftsätzen vom 3.9.2024 (ON 4) sowie 24.10.2024 (ON 11) fristgerecht verbesserten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 70.308,97 samt 4 % Zinsen aus EUR 17.638,61 seit 22.5.2024 sowie aus EUR 52.670,36 seit Klagszustellung sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten (zur ungeteilten Hand) für sämtliche Schäden aus ihrer Behandlung im Rahmen der Operationen am 16. und 19.1.2024 (Katarakt-Operationen) im Landeskrankenhaus **.
Sie brachte im Wesentlichen vor, ein Behandlungsvertrag bestehe nicht nur mit der Erstbeklagten, sondern aufgrund ihrer Eigenschaft als Sonderklassepatientin auch mit dem Zweitbeklagten als gewähltem Behandler und Operateur; selbst ohne Behandlungsvertrag hafte er deliktisch.
Die Klägerin stützte ihr Begehren auf Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Es seien wohl ungeeignete Linsen eingesetzt worden, die Schnittführung verlaufe nicht vertikal und seien die Augenoperationen medizinisch nicht indiziert gewesen. Zudem sei sie nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Aufgrund ihrer Sehverschlechterung in der Ferne habe sie 2022 einen Augenarzt aufgesucht. Dieser habe ihr geraten, sich wegen einer eventuellen leichten Katarakt noch von einem Spezialisten untersuchen zu lassen. Beim ersten Termin habe sie dem Zweitbeklagten ihre leichte Sehverschlechterung in der Ferne erklärt und seine Frage zu einer möglichen verschwommenen Sicht verneint. Die Behauptung der Beklagten, sie hätte die Vornahme des operativen Eingriffs unbedingt gewollt, sei unrichtig, zumal eben kein großer Leidensdruck bestanden habe. Sie sei weder über mögliche konservative Behandlungsmöglichkeiten noch explizit über die Risiken informiert worden. So habe der Zweitbeklagte sie nicht darauf hingewiesen, ihr Zustand könnte sich massiv verschlechtern, es könnten allenfalls dauerhaft Fremdkörpergefühle oder negative Dysphotopsien auftreten, sie müsse mehrere Brillen für praktisch sämtliche Sehbereiche tragen sowie mit den damit einhergehenden psychischen und sozialen Einschränkungen leben. Vielmehr habe er ihr erklärt, sie werde nach der Operation wesentlich besser sehen und könne damit rechnen, keine Brille zu brauchen bzw. allenfalls eine zum Lesen. Die Aufklärung sei daher mangelhaft gewesen und seien die Operationen einwilligungslos erfolgt.
Bei Kenntnis der Möglichkeit, dass postoperativ ein derart schlechter Zustand bestehen könne, hätte sie sich den Operationen keinesfalls unterzogen. Präoperativ sei sie lediglich beim Autofahren durch Lichter geblendet worden und habe sie beim Golfspielen den Ball in der Ferne schlechter gesehen. Ansonsten hätte ihr das Sehen keine Probleme bereitet. Nunmehr leide sie jedoch unter sogenannten negativen Dysphotopsien (Schatten im Gesichtsfeld) und einem Fremdkörpergefühl im Auge. Helles Licht sei ebenso problematisch wie Tageslicht im Außenbereich. Ihre Lesefähigkeit habe sich wesentlich verschlechtert und sei Lesen sehr anstrengend. Sie benötige entgegen präoperativer Erklärungen durch den Operateur mehrere Brillen für sämtliche Sehbereiche. Dies führe zu erheblichen psychischen und sozialen Einschränkungen in ihrer Lebensqualität. Darüber hinaus habe sich auch der Astigmatismus im rechten Auge verschlechtert. Sie müsse von einem Dauerzustand ausgehen, da ihr von weiteren Operationen an den Augen weitestgehend abgeraten worden sei bzw. ein Erfolg nicht mit ausreichender Sicherheit eintrete. Das Klagebegehren schlüssle sich auf wie folgt:
Schmerzengeld EUR 65.700,00
Kosten für Behandlungen und Brillen EUR 2.638,62
Verdienstentgang EUR 1.970,35
Leistungsbegehren EUR 70.308,97
Feststellungsbegehren EUR 15.000,00
Gesamt EUR 85.308,97
Bei einem äußerst moderaten Ansatz eines monatlichen Schmerzengeldes von EUR 300,-- ergebe sich aufgrund ihrer Lebenserwartung der geltend gemachte Schmerzengeldbetrag, wobei das spezifische Ungemach der Operationen und der damit einhergehenden Behandlungen noch hinzukämen. Es liege auch eine depressive anhaltende Verstimmung mit Krankheitswert vor.
Sie sei anlässlich der ersten Operation am 16.1.2023 krank geschrieben worden. Durch ihre postoperativen Beschwerden habe der Krankenstand bis 17.8.2023 gedauert. Ihre Arbeitgeberin habe daraufhin das langjährige Dienstverhältnis zum 31.1.2023 aufgelöst. Ohne den durch die Operationen bedingt überlangen Krankenstand hätte sie ihre Arbeit nicht verloren und im Zeitraum 1.2.2023 bis 17.8.2023 nicht Krankengeld, sondern ihr Entgelt bezogen (EUR 738,46 netto x 14). Die sich daraus ergebende Differenz werde als Verdienstentgang geltend gemacht.
Zudem habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerschäden.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und wenden im Wesentlichen ein, der Behandlungsvertrag bestehe zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten, weshalb der Zweitbeklagte als Angestellter der Erstbeklagten nicht passiv legitimiert sei.
Die Klägerin habe sich am 25.10.2022 mit dem Wunsch zur Durchführung einer Katarakt-Operation an beiden Augen bei der Erstbeklagten vorgestellt. Nach umfassenden Abklärungen und Untersuchungen sei die vom klägerischen Facharzt zuvor gestellte Diagnose einer Sehschärfenminderung durch beidseitige Katarakt bestätigt worden und nach entsprechender Nutzen-Risiko-Abwägung die Indikation zur beidseitigen tagesklinischen Katarakt-Operation mit Implantation einer Hinterkammerlinse gestellt worden.
Die Klägerin sei ausführlich über Zustandsbild, Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten konservativ versus operativ informiert und aufgeklärt worden und habe der Zweitbeklagte die Empfehlung zum operativen Vorgehen ausgesprochen, wozu sich die Klägerin in Kenntnis der eingriffsimmanenten Komplikationen (wie das Auftreten von Blutungen, Infektionen oder Dysphotopsien), Risiken und Folgen entschieden habe. Beide geplanten Operationen seien ebenso wie die Heilung komplikationslos verlaufen. Die Sehschärfe habe sich beidseits von präoperativ 0,63 auf postoperativ 1,0 verbessert. Ein kornealer Astigmatismus sei durch die Operation nicht indiziert worden. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei zu keiner Zeit eine Erfolgsgarantie abgegeben worden. Bei Vorliegen der von der Klägerin geschilderten Beschwerden sei daher von einem schicksalhaften Geschehen auszugehen, weshalb keine Haftung bestehe.
Insbesondere der behauptete Verdienstentgang sei nicht auf die erfolgten Behandlungsmaßnahmen zurückzuführen.
Das Verfahren wurde in der Tagsatzung vom 16.5.2025 (ON 24) auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt. Mit Urteil vom 20.6.2025 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere bekämpfte Feststellungen:
„(A) Aus diesem Grund (aufgrund der Überweisung des Facharztes) wurde die Klägerin am 25.10.2022 zur Voruntersuchung für eine Katarakt-Operation vorstellig. Sie äußerte dort als Privatversicherte den ausdrücklichen Wunsch, vom Zweitbeklagten behandelt zu werden, weil er ihr von einem Bekannten empfohlen worden war und wurde sie als Sonderklassepatientin aus diesem Grund von der Chefordination dem Zweitbeklagten zugewiesen.
(B) Bei diesem Termin fand bereits ein Aufklärungsgespräch anhand des Aufklärungsbogens „Thieme Compliance Operation des Grauen Stars; Katarakt-Extraktion mit Einsetzen einer Kunstlinse“ statt. Der Zweitbeklagte druckte diesen frisch aus, ging ihn mit der Klägerin auch anhand eines Modells Punkt für Punkt durch und hob am Ende ganz besonders signifikante und relevante Risiken noch einmal hervor. Diese hielt er handschriftlich fest, nämlich Blutung, Infektion, Reoperation, neue Brille und Riss der Linsenkapsel intraoperativ. Die neue Brille war dem Zweitbeklagten wichtig, weil er eine Brillenunabhängigkeit nach der Operation nicht versprechen kann. Die Klägerin unterfertigte den Aufklärungsbogen noch am selben Tag und verließ diesen Termin mit einem „Mappele“, welches den Aufklärungsbogen sowie die bereits festgelegten Operationstermine enthielt.
(C) Dieser Aufklärungsbogen entspricht dem Stand der Wissenschaft.
(D) Die Klägerin nahm diese Risiken zur Kenntnis, hoffte und vertraute aber dennoch, auch im Vertrauen auf den Ruf des Zweitbeklagten, darauf, dass sich die im Aufklärungsbogen genannten Komplikationen nicht verwirklichen würden und erwartete sich von der Operation eine wesentliche Verbesserung ihrer Sehkraft. Ob der Zweitbeklagte bewusst oder unbewusst Erwartungen in ihr geweckt hat, welche sich im Nachhinein nicht bestätigten, ist nicht feststellbar.“
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht zunächst einen Behandlungsfehler und bejahte sodann eine vollständige Aufklärung über die nunmehr eingetretenen Komplikationen wie Reizzustände, Blendungen und Schattenwahrnehmungen.
Die Klägerin bekämpft dieses Urteil mit einer rechtzeitigen Berufung , in der sie eine Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge ausgeführt und beantragt, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge
Die Berufungswerberin kritisiert die unterlassene Einholung des von ihr beantragten psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer massiven alltäglichen Einschränkungen in sozialer und psychischer Hinsicht ua durch Vorliegen einer depressiven anhaltenden Verstimmung mit Krankheitswert. Da die Beklagten über solche Folgen nicht aufgeklärt hätten, fehle die Einwilligung der Klägerin in die Behandlungen und sei die Einholung dieses Gutachtens aufgrund ihres Schadenersatzanspruchs rechtlich relevant.
1.1.Mit diesen Ausführungen macht die Klägerin einen Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend. Dieser Anfechtungsgrund greift dann, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinn der zitierten Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit der Erweiterung des Sachverhaltsbilds in einer für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert daher, dass der Berufungswerber ausführt, welche für ihn günstigeren Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
1.2. Die vorliegende Verfahrensrüge wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da die Rechtsmittelwerberin nicht schlüssig darlegt, welche andere für sie günstigere Sachverhaltsgrundlage zum Aspekt der ärztlichen Aufklärung sich durch das beantragte Gutachten ergeben hätte. Das dazu genannte Beweisthema (ON 13.1 S 2) betrifft nicht den Zeitraum der Erstuntersuchung bis zu den erfolgten Operationen, sondern ihre psychischen Alterationen nach der Behandlung (Schmerzengeldbegehren), also nicht den Grund des Anspruchs. Die Frage der vollständigen bzw ausreichenden Aufklärung ist hingegen eine Rechtsfrage, die auf Basis der nach Zuziehung eines augenfachärztlichen Sachverständigen festgestellten Sachververhaltsgrundlage zu beurteilen ist.
1.3. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur Beweisrüge
2.1. Die Klägerin begehrt folgende Feststellungen zu (A):
„Die Klägerin wurde am 25.10.2022 erstmalig beim Zweitbeklagten vorstellig. Bei diesem Termin erfolgte eine Anamnese und Untersuchungen. Zuvor hat sie sich per E-Mail oder fernmündlich in der Klinik gemeldet und einen Termin beim Zweitbeklagten verlangt, welchen sie auch bekommen hat. Sie hat ausdrücklich den Zweitbeklagten als Behandler verlangt.“
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, aus ihrer Aussage ergebe sich die Äußerung ihres Wunsches auf Behandlung durch den Zweitbeklagten bereits bei der Terminvereinbarung und nicht erst am Tag des Termins in der Klinik. Aus den Beweisergebnissen erschließe sich nicht eine Zuweisung durch die Chefordination innerhalb der Klinik an diesem Tag. Dies sei für die Frage eines mit dem Zweitbeklagten zustande gekommenen Behandlungsvertrages relevant, da sie davon ausgegangen sei, ausschließlich vom Zweitbeklagten behandelt zu werden und dies bereits im Vorfeld auch kommuniziert habe. Zudem werde durch die bekämpfte Feststellung suggeriert, sie hätte sich bereits vor diesem Termin zur Katarakt-Operation entschieden, was nicht zutreffend sei.
2.1.1. Das Erstgericht begründete seine Feststellung zur Kontaktaufnahme mit den Aussagen der Klägerin, des Zweitbeklagten sowie der Ambulanzkarte Beilage ./1.
2.1.2. Der Zweitbeklagte sagte aus, die Klägerin habe damals über die Chefordination Kontakt mit der Augenklinik aufgenommen und eine Untersuchung bei ihm gewünscht. Privatversicherte Patienten könnten den Arzt wählen, der sie in der Klinik behandle, andere Patienten könnten das nicht. Die Klägerin bestätigte diese Aussage, wonach sie an die Klinik ein E-Mail geschrieben oder dort angerufen habe und einen Termin beim Zweitbeklagten verlangt habe.
Bei einer Gesamtbetrachtung der vom Erstgericht getroffenen Feststellung und dessen Beweiswürdigung aufgrund der dazu kongruenten Aussagen ergibt sich eindeutig, dass die beiden bekämpften Feststellungen nicht chronologisch zu verstehen sind sondern dahingehend, dass - wie von der Klägerin in der Berufung angeführt - sie ihren Wunsch, vom Zweitbeklagten behandelt zu werden, bereits vor dem 25.10.2022 geäußert hatte. Dieser Wunsch sowie ihre Zuweisung innerhalb der Klinik an den Zweitbeklagten ist unstrittig, während die Frage, ob aufgrund dieser Konstellation ein Behandlungsvertrag zwischen ihr und den Zweitbeklagten zustande kam, der rechtlichen Beurteilung obliegt.
2.2. Die Klägerin begehrt folgende Feststellungen zu (B):
„Beim Ersttermin am 25.10.2022 wurde der Aufklärungsbogen durch die Klägerin unterfertigt und fügte der Zweitbeklagte handschriftlich im dafür vorgesehenen Bereich Ergänzungen hinzu. Ein Ausfüllen des Fragebogens auf der vorletzten Seite des Aufklärungsbogens erfolgte nicht. Hiefür wurde der Aufklärungsbogen der Klägerin mitgegeben. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Zweitbeklagte mit der Klägerin den Aufklärungsbogen Punkt für Punkt durchgegangen ist.“
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, das Erstgericht hätte nicht den Ausführungen des Zweitbeklagten, der an die Aufklärung selbst keine Erinnerung mehr gehabt und ein standardmäßiges Vorgehen beschrieben habe, folgen dürfen. Sie habe sich naturgemäß an das Gespräch erinnert und eine explizite Aufklärung verneint. Auch habe nach diesem Erstgespräch am 25.10.2022 kein weiterer Termin zur Aufklärung mehr stattgefunden und liege an objektiven Beweisen ausschließlich der Aufklärungsbogen vor, der tatsächlich mit dem Datum 25.10.2022 unterfertigt und mit ein paar handschriftlichen Ergänzungen des Zweitbeklagten versehen sei. Aus ihrer Aussage, wonach man ihr gesagt habe, es könne alles mögliche passieren, sei allenfalls der Hinweis auf allgemeine Operationsrisiken abzuleiten. Es lasse sich jedoch umso mehr daraus schließen, dass eine Aufklärung konkreter operationsspezifischer Risiken nicht erfolgt sei.
2.2.1. In dem von der Rechtsprechung geforderten Austauschverhältnis (RS0041835; RI0100099) stehen lediglich die bekämpften Feststellungen zum „Durchgehen“ des Fragebogens, da die Klägerin dazu eine Negativfeststellung begehrt.
Soweit sich die Beweisrüge auf das Ausfüllen des im Aufklärungsbogen enthaltenen Fragebogens bezieht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, da die bekämpften und gewünschten Feststellungen dazu nicht in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Soweit die Berufungswerberin damit sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, wird auf Punkt 3.1. und 2.2.4. verwiesen.
2.2.2. Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen zum „Durchgehen“ des Aufklärungsbogens „Punkt für Punkt“ im Wesentlichen auf die als plausibel erachteten Ausführungen des Zweitbeklagten und dessen Glaubwürdigkeit zu seinem standardisierten Vorgehen sowie der Übergabe des Aufklärungsbogens ca drei Monate vor der Operation. Es nahm auch Bezug auf die Aussage der Klägerin, es habe überhaupt kein Aufklärungsgespräch gegeben, der Zweitbeklagte habe nur gemeint, es könne alles mögliche passieren und sie hätte sich die Empfehlung erwartet, mangels Leiden mit einer Operation noch zuwarten. Über Frage, ob in dieser Mappe auch der Aufklärungsbogen gewesen sei, habe sie ausweichend geantwortet, nicht mehr sagen zu können, wann sie diesen erhalten hätte, meinte aber, ihn wahrscheinlich schon durchgelesen bzw überflogen zu haben. Die Klägerin habe ihr in den Zweitbeklagten als erfahrenen Operateur gesetztes Vertrauen betont und mehrmals geschildert, was sie sich im Nachhinein von ihm als Aufklärung erwartet hätte. Das Erstgericht ging in seiner Beweiswürdigung auf US 14 auch ausführlich auf diese angesichts der Beschwerden der Klägerin verständlichen Empfindungen ein, hielt aber deren Aussage zu einem unterlassenen Aufklärungsgespräch für nicht plausibel.
2.2.3.Anlässlich der Behandlung einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Gericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann einer Beweisrüge erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen geführt werden, zumal es ja gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043175). Eine Beweisrüge kann deshalb nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff).
2.2.4. Auch wenn der Zweitbeklagte ohne persönliche Erinnerung sein stardardmäßiges Vorgehen zur Aufklärung schilderte, gelingt es d er Berufungswerberin nicht, solche Zweifel an der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Aufklärungsbogen datiert unstrittig vom 25.10.2022 und wurde von der Klägerin auch unterfertigt. Zudem enthält er während des Gesprächs handgeschriebene Zusätze des Zweitbeklagten (Blutung, Infektion, Reoperation, neue Brille, Riss der Linsenkapsel intraoperativ). Die Aussage der Klägerin, der Zweitbeklagte hätte lediglich gesagt, bei einer Operation könne alles mögliche passieren und gemeint, sie werde glücklich sein und keine Brille bzw nur eine zum Lesen zu brauchen, ist daher aus diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. Zudem gab sie an, die Frage nach der Verwendung von Multifokallinsen gestellt zu haben, was eine bereits vor der Aufklärung erfolgte Überlegung ihrerseits zur Linsenart nahelegt. Das ist ebenfalls ein Indiz, dass entgegen ihrer Darstellung sehr wohl konkrete Details der Operation besprochen wurden. Insgesamt ist eine durchgeführte Aufklärung wie vom Zweitbeklagten geschildert, von dem sich das Erstgericht ebenso wie von der Klägerin einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, glaubwürdig. Dass der im Aufklärungsbogen enthaltende Gesundheitsfragebogen erst danach von ihr ausgefüllt wurde, ändert daran nichts und macht auch keinen – wie von der Klägerin dargestellt - Zeitmangel für die Aufklärung plausibel. Es gibt dem Patienten lediglich die Möglichkeit, solche Gesundheitsfragen in Ruhe zu beantworten und sichert die Aktualität vor der Operation. Sollten sich aus dessen Antworten weitere Aufklärungsnotwendigkeiten ergeben, wären diese selbstverständlich vom Arzt wahrzunehmen. Die Klägerin beantwortete alle Fragen zu Erkrankungen mit „nein“. Sie hat einerseits im Verfahren nicht behauptet, daraus hätte sich eine erweiterte Aufklärung gegeben und andererseits führte auch der Sachverständige aus, bei der Klägerin lägen keine Besonderheiten vor, die über den Aufklärungsbogen hinaus berücksichtigt werden hätten müssen.
Bei realitätsnaher Betrachtung eines solchen (umfangreichen) Aufklärungsgesprächs ist – selbst bei Verwendung einfacher Sprache – bei einem durchschnittlichen Patienten nicht zu erwarten, dass er sich jedes einzelne Risiko bzw jede einzelne mögliche Komplikation merkt. Dafür wird der Aufklärungsbogen dem Patienten - wie hier - noch mitgegeben, um nachlesen zu können, wozu die Klägerin mehrere Monate Zeit hatte. Auch wenn eine vom Patienten erfolgte ex-post Betrachtung beim Auftreten von Komplikationen zur Aufklärung nachvollziehbar erscheint, hat sich d as Erstgericht mit den beiden Aussagen ausführlich auseinandergesetzt und seine Beweiswürdigung klar und nachvollziehbar begründet, weshalb seine Feststellungen zur Aufklärung insgesamt nicht zu beanstanden sind.
2.3. Die Klägerin begehrt folgende Feststellungen zu (C):
„Für negative Dysphotopsien bestehen weitere Risiken, als jene, welche im Aufklärungsbogen angeführt sind. Auf mögliche Folgen der Risikoverwirklichungen wird im Aufklärungsbogen nicht eingegangen, insbesondere nicht, dass erhebliche Belastungen für den Patienten entstehen können. Das Linsenmodell hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Auftreten von negativen Dysphotopsien. Im Aufklärungsbogen ist nicht angeführt, dass Dysphotopsien bis zu 70 % der Patienten postoperativ betreffen.“
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung auf die Einschätzung des augenfachärztlichen Sachverständigen gestützt. Allerdings habe dieser den in der Beilage ./D weiters genannten Risiken für negative Dysphotopsien beigepflichtet. Im Aufklärungsbogen seien nur allfällige Schattenwahrnehmungen in Abhängigkeit des Linsenmodells angeführt und werde deren Behebung durch einen Linsentausch suggeriert. Darüber hinaus werde auch nicht auf die möglichen Folgen der Verwirklichung dieses Risikos und weiterer Risiken eingegangen, nämlich insbesondere, dass entsprechende erhebliche Belastungen für den Patienten entstehen könnten.
2.3.1.Dieser Teil der Beweisrüge ist nicht großteils nicht gesetzmäßig ausgeführt, da die bekämpfte Feststellung und die begehrten im Wesentlichen nicht in einem Austauschverhältnis zueinander stehen (RS0041835; RI0100099).
2.3.2. Soweit die Berufungswerberin rügt, es werde im Aufklärungsbogen nicht auf weitere Risiken, nämlich erhebliche Belastungen für den Patienten eingegangen, ist festzuhalten, dass der Inhalt des Aufklärungsbogens unstrittig feststeht. Dass gesundheitliche Störungen für den Menschen mit (seelischen) Belastungen (= Folge der Risikoverwirklichung) einhergehen können, ist allgemein bekannt.
2.3.3. Weiters ist anzumerken, dass ./Beilage D keine Risiken anführt, sondern eine Optikerrechnung enthält und die Klägerin wohl Bezug auf den wissenschaftlichen Artikel in Beilage ./T nimmt. Zwar bejahte der Sachverständige weitere im wissenschaftlichen Aufsatz enthaltene Risikofaktoren für negative Dysphotopsien (Beilage ./T S 1), hielt jedoch auch fest, solche bei der Klägerin nicht zu sehen, weshalb für die Berufungswerberin damit nichts zu gewinnen ist. Entscheidend ist, ob über diese Komplikation aufgeklärt wurde.
2.3.4. Da die begehrte Feststellung zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Komplikation der negativen Dysphotopsien (richtig) auch im Rahmen der Rechtsrüge als fehlende Feststellung kritisiert wurde, wird auf Pkt 3.1. und 3.6. verwiesen.
2.3.5. Auf das Begehren der Klägerin zur Feststellung der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Aufklärungsbogens zur Frage, ob das Linsenmodell Einfluss auf das Eintreten dieser Komplikation hat, ist nicht näher einzugehen, da ohnehin aus rechtlichen Gründen eine Aufhebung des Urteils erforderlich und zu prüfen ist, wie die Aufklärung zur konkret geplanten Operation erfolgte. Klarstellend wird festgehalten, dass der Sachverständige zum Konnex des Linsenmodells und dem Auftreten von negativen Dysphotopsien in der mündlichen Erörterung bei seinen Ausführungen, wonach der Aufklärungsbogen dem Stand der Wissenschaft entspreche, blieb, aber verdeutlichte, grundsätzlich könnten alle Linsenmodelle zu Dysphotopsien führen, aber die bei der Klägerin eingesetzte Linse neige nicht dazu.
2.4. Die Rechtsmittelwerberin begehrt folgende Feststellungen zu (D):
„Der Zweitbeklagte erklärte der Klägerin allgemein, dass es eine Operation sei und dabei alles mögliche passieren könne. Ob ein Aufklärungsgespräch im engeren Sinn stattgefunden hat, ist nicht feststellbar. Ebenso ist nicht feststellbar, ob der Zweitbeklagte die Klägerin über die Risiken von negativen Dysphotopsien, dauerhaften Fremdkörpergefühlen und Reizzuständen und deren mögliche (auch psychische, seelische, soziale) Folgen aufgeklärt hat. Der Zweitbeklagte hat gegenüber der Klägerin gemeint, sie würde mit dem Linsentausch glücklich sein, keine Brille mehr brauchen, vielleicht noch zum Lesen. Damit weckte er Erwartungen bei ihr, welche sich im Nachhinein nicht bestätigten. Im Aufklärungsbogen finden sich auf der letzten Seite handschriftliche Ergänzungen des Zweitbeklagten und ist der Aufklärungsbogen am 25.10.2022 wohl durch die Klägerin unterfertigt worden. Die vorletzte Seite des Aufklärungsbogens hat die Klägerin zu Hause selbst ausgefüllt. Das Ausfüllen erfolgte daher nicht im Rahmen eines Gesprächs am 25.10.2022.“
2.4.1. Die bekämpften Feststellungen betreffen die subjektive Seite der klägerischen Risikoinkaufnahme, ihr Vertrauen in den Zweitbeklagten sowie ihre Erwartungen an die Operation und stehen somit nicht in einem Austauschverhältnis mit den gewünschten Feststellungen, da diese allesamt die objektive Aufklärung des Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin betreffen, die bereits zu (B) behandelt wurden. Dieser Teil der Beweisrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.4.2.Lediglich zur Negativfeststellung einer vom Zweitbeklagten geweckten Erwartungshaltung der Klägerin liegt ein solches gefordertes Alternativverhältnis (RS0041835, RI0100099) gerade noch vor.
2.4.3. Das Erstgericht begründete diese Negativfeststellung ua mit der Einwilligung der Klägerin zu den Operationen trotz der Möglichkeit von weit schwerwiegenderen Komplikationen, ihrem Vertrauen in den Zweitbeklagten aufgrund dessen Renommee und ihrer Frustration ob des Eintretens von seltenen Risiken.
2.4.4. Ein Patient hofft verständlicherweise darauf, dass das bestmögliche bzw gewünschte Ergebnis eintritt, was sich auch aus der Einvernahme der Klägerin klar ableiten lässt. Sie sagte aus, man werde wohl nicht annehmen, dass genau bei ihr etwas „passiere“ würde, also sie „Pech“ habe. Sie gab weiters zu Protokoll, viele Leute zu kennen, die Katarakt operiert seien und diese hätten alle gemeint, das sei „pipifaz“ und gehe gut so. Sie selbst habe sich davor zu wenig damit beschäftigt. Selbst wenn der Zweitbeklagte – wie von ihr ausgesagt - erklärt hätte, sie werde mit dem Linsentausch glücklich sein und keine Brille mehr brauchen, vielleicht noch zum Lesen, hätte sich eine solche Aussage – wie von ihm ausführlich anhand der aufgezeigten Prognoseberechnung auf US 11 geschildert - zweifelsfrei auf das bestmögliche Ergebnis bezogen. Eine Erfolgsgarantie wird damit jedoch nicht abgegeben. Somit ist diese Negativfeststellung des Erstgerichts nicht zu beanstanden.
2.5. Die Beweisrüge zu A, B und D geht daher ins Leere.
3. Zur Rechtsrüge
Die Rechtsmittelwerberin wendet sich in ihrer Rechtsrüge nicht gegen das vom Erstgericht verneinte Vorliegen eines Behandlungsfehlers, sondern argumentiert ausschließlich mit einem Aufklärungsfehler und der sich daraus ergebenden fehlenden Einwilligung in die erfolgten Operationen.
Sie argumentiert, eine ausreichende Aufklärung sei auch unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen nicht erfolgt. Dass man bei jeder Operation im schlimmsten Fall auch versterben könne, bedeute nicht, dass jegliche Aufklärung hinsichtlich anderer konkreter Risiken entbehrlich wäre. Es sei über alle typischen Risiken aufzuklären und umso umfangreicher, je weniger dringlich der Eingriff ist und umso intensiver hinsichtlich in ihrer Typizität steigender Risiken, sohin umso intensiver im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Risikoverwirklichung. Auch über mögliche Folgen einer Risikoverwirklichung sei aufzuklären. Dies sei hier nicht erfolgt, obwohl die Operation mangels Leidensdruck der Klägerin nicht dringlich gewesen sei. Die Aufklärung zum Risiko der negativen Dysphotopsien sei nicht vollständig erfolgt, da der Aufklärungsbogen dazu nur eine einzige kryptische Ausführung enthalte.
Bei ihr hätten sich gemäß den erstgerichtlichen Feststellungen zahlreiche Risiken verwirklicht. Sie sehe nun einen sich bewegenden Schatten, habe ein Fremdkörpergefühl, fühle sich von jedem Licht geblendet und stellten sich Lichtquellen abends oder in der Dunkelheit als breiter Strich dar. Im Hinblick auf die verwirklichten Risiken und deren Folgen habe keine ausreichende Aufklärung und daher auch keine Einwilligung für die durchgeführten Operationen vorgelegen.
Zudem lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, da es das Erstgericht unterlassen habe, folgende Feststellungen zu treffen:
a) „Die Klägerin empfand präoperativ keinen Leidensdruck. Sie kam grundsätzlich mit dem Umstand, Bälle in der Ferne beim Golfspielen und Gipfelkreuze weniger gut zu sehen, gut zu recht.“
b) „Bei den bei der Klägerin durchgeführten Operationen handelt es sich um elektive Eingriffe, welche nicht dringlich sind.“
c) „Hinsichtlich der Folgen der Risikoverwirklichung von negativen Dysphotopsien sind im Aufklärungsbogen keine Bemerkungen ersichtlich. Grundsätzlich hat das Linsenmodell keinen Einfluss auf das Entstehen von negativen Dysphotopsien. Nach Erfahrung des Zweitbeklagten sind bis zu 70 % der Patienten von Dysphotopsien betroffen. Über die im Aufklärungsbogen zu Schattenwahrnehmungen angeführten Risikofaktoren hinaus, bestehen weitere Risikofaktoren, welche nicht im Aufklärungsbogen aufscheinen.“
d) „Im Aufklärungsbogen findet sich kein Hinweis darauf, dass dauerhaft Reizzustände und Fremdkörpergefühle bestehen können, welche auch nicht durch den Austausch der Linse behoben werden könnten bzw könnte ein Austausch der Linse nicht angebracht oder aus Risikoüberlegungen nicht sinnvoll sein.“
e) „Ein Hinweis auf eine dauerhafte Blendung und die Wahrnehmung von punktuellen Lichtquellen als durchgehender Lidstrich in Breite der Lichtquelle quer durch das Sichtfeld wie bei der Klägerin, ist nicht im Aufklärungsbogen angeführt.“
Die Klägerin argumentiert, aus den Feststellungen zu a) und b) ergebe sich mangels Leidensdruck ihre Entscheidung gegen den planbaren Eingriff, für den mangels Dringlichkeit eine umfangreiche Aufklärung geboten gewesen wäre. Aus den Feststellungen zu c) bis e) ergäbe sich die Unvollständigkeit des Aufklärungsbogen zu den negativen Dysphotopsien, zum Risiko von Reizuständen und Fremdkörpergefühlen, die nicht durch einen Linsentausch behoben werden könnten sowie zu einem Risiko von dauerhaften Blendungen und Wahrnehmungen von punktuellen Lichtquellen als durchgehenden Strich in Breite der Lichtquelle.
3.1. Dazu wird erwogen:
Sekundäre Feststellungsmängel liegen vor, wenn Tatsachenfeststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]; RS0042744).
Soweit die Klägerin in ihrer Beweisrüge zu (B) das fehlende Ausfüllen des Fragebogens moniert (siehe Pkt 2.2.) und darin die Behauptung eines sekundären Feststellungsmangels zu erblicken ist, ist zu entgegen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet hat, es hätte sich aufgrund der Beantwortung der Fragen im Aufklärungsbogen eine zusätzliche Aufklärungsnotwendigkeit ergeben.
Zu a) Die Schilderung der Symptome der Klägerin, in der Ferne schlechter und in der Nähe nunmehr besser zu sehen, wurde vom Erstgericht auf US 4+5 festgestellt. Ebenso wurde festgestellt, dass sie daher einen Augenfacharzt aufsuchte und für einen Lasereingriff anfragte. Bereits dadurch wurden vom Erstgericht zu diesem Themenkomplex Feststellungen getroffen; mögen sie auch nicht den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin entsprechen. Weiters wurde festgestellt, dass aufgrund der gestellten Diagnose dieser Eingriff für eine Verbesserung des Sehvermögens, das bei der Klägerin bei bestmöglicher Korrektur nur mehr bei 0,63 lag (für das Autofahren gilt ein Minimum von 0,5), alternativlos war. Die Feststellung des Ausmaßes ihres Leidensdrucks ist rechtlich nicht entscheidend, sondern, ob eine rechtswirksame Einwilligung zu den Eingriffen erfolgte bzw ob sie bei ausreichender Aufklärung dennoch eingewilligt hätte.
Zu b) Dass es sich bei den Eingriffen zwar um solche zur Erhaltung der Sehkraft notwendige, aber – wie von der Klägerin richtig beurteilt – planbare und nicht dringliche handelte, stellte das Erstgericht auf US 2 ohnehin fest.
Zu c) – e) Der Inhalt des Aufklärungsbogen ergibt sich unstrittig aus Beilage ./2, weshalb Feststellungen, was darin nicht enthalten ist, entbehrlich sind. Die Auslegung des Inhalts dieser Aufklärung ist schließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung anhand der getroffenen Feststellungen zu Risiken, Typizität, Risikofaktoren und Risikoverwirklichung.
Die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen ermöglichen jedoch noch keine abschließende rechtliche Beurteilung zu den Reizzuständen , zum Fremdkörpergefühl und den Schattenwahrnehmungen :
3.2.Der mit dem Arzt oder dem Träger des Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten (RS0038176). Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichenden Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt oder Träger des Krankenhauses selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie hier – kein Kunstfehler unterlaufen ist (RS0026783). Zweck der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefen und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zur Behandlung bzw zum Eingriff zu überschauen (1 Ob 139/04d). Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat (vgl RS0026473, RS0026413). Der Umfang der Aufklärungspflicht darf dabei nicht überspannt werden (7 Ob 15/04p). Im Allgemeinen ist der Arzt nicht verpflichtet, den Patienten auf alle nur erdenklichen nachteiligen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung aufzuklären ( Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1299 ABGB Rz 26b).
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über die Diagnose, die Therapie, die Aussichten, über die Alternative zur vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken der Operation, die Heilungschancen und über eine mögliche spontane Entwicklung der Krankheit im Rahmen eines Gesprächs so umfassend wie möglich aufzuklären. Dabei hat er dem Patienten aufzuzeigen, wie der Verlauf mit oder ohne Behandlung voraussichtlich sein wird. Diese Risikoaufklärung soll dem Patienten eine Vorstellung darüber vermitteln, welche Komplikationen selbst dann auftreten können, wenn die Behandlung entsprechend den Regeln der medizinischen Wissenschaft und mit größter ärztlicher Sorgfalt durchgeführt wird. Daher sind die Risiken des Eingriffs aufzuzeigen, dh die Erfolgschancen und auch die Risiken von negativen Folgen sind zu thematisieren. Der Arzt ist dabei freilich nicht verpflichtet, über die Risiken aller erdenklichen Erscheinungsformen aufzuklären. Der Patient muss jedoch die Schwere des Eingriffs und die damit spezifisch verbundenen Risiken nachvollziehen können, ohne dass diese beschönigt oder verschlimmert dargestellt werden. Maßgebend ist nicht die Komplikations- oder Risikodichte, sondern welche Bedeutung das Risiko für die Entschließung des Patienten hat. Kommt eine besonders schwere Belastung für seine Lebensführung in Betracht, so ist die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht. Risikostatistiken spielen demgemäß für das Maß der Aufklärung nur eine geringe Rolle ( Memmer in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer , Handbuch Medizinrecht Kap. I.3 [Stand 1.3.2020, rdb.at, rdb.at]; OLG Graz 3 R 19/22x).
Eine Verschärfung der Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren gegeben (vgl RS0026340 [T12]; RS0026581 [T2]; 10 Ob 40/15b; 3 Ob 138/16i; 1 Ob 138/16z). Demnach ergibt sich die Typizität nicht aus der Komplikationshäufigkeit (vgl „unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit” RS0026230 [T1]; 1 Ob 138/16z), sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Der nicht informierte Patient wird überrascht, wenn er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnen musste (RS0026340 [T5]; RS0026581 [T4, T5, T14]; 1 Ob 138/16z). Die Risiken müssen allerdings so erheblich sein, dass sie geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.
Für die Beurteilung der Frage, ob Typizität vorliegt, bedarf es Feststellungen, anhand derer sich die zuvor genannten Voraussetzungen als gegeben oder nicht gegeben beurteilen lassen. Auf Basis eines solchen, dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Sachsubstrats lässt sich die mögliche Folge einer Behandlung unter den in der Rechtswissenschaft verwendeten Fachbegriff „typisches Behandlungsrisiko“ subsumieren (1 Ob 138/16z mwN).
Haftpflichtig wird der Arzt bzw der Krankenhausträger allerdings nur dann, wenn sich jenes Risiko verwirklicht, auf das hingewiesen werden hätte müssen (ausführlich: Memmer aaO I.3). Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt daher darin, den Patienten zu befähigen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen ( A. Tanzcos/At. Tanczos, Arzthaftung 3 , 17-18; vgl OLG Graz 3 R 79/19s).
Der gebotene Umfang der Aufklärung reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Vor einer medizinisch empfohlenen, aber nicht dringenden Operation ist eine umfassende Aufklärung geboten (A. Tanzcos/At. TanzcosaaO S 21; 6 Ob 120/18t).
Ob und in welchem Umfang ein Arzt den Patienten aufklären muss, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (RS0026763 [T2]; RS0026529).
3.3. Nach diesen Grundsätzen waren die Katarakt-Operationen aufgrund der Diagnose und des restliches Sehvermögens medizinisch indiziert, wenngleich nicht dringend. Die Alternative war die weitere Verwendung von Sehbehelfen mit dem Risiko einer erheblichen Verschlechterung auch innerhalb von wenigen Wochen, während für die Erhaltung bzw Verbesserung des Sehvermögens eine Operation alternativlos war. Feststeht die Aufklärung der Klägerin zur Alternativlosigkeit, also zur medizinischen Indikation. Nicht festgestellt wurde jedoch, ob die Aufklärung auch einen zeitlichen Ausblick und das Risiko einer erheblichen Verschlechterung auch innerhalb von wenigen Wochen beinhaltete, also den Verlauf mit und ohne Behandlung beschrieb; dies in Zusammenhang mit ihrer damals aktuellen Sehstärke von nur mehr 0,63.
3.4. Die weitere Aufklärung anhand des Aufklärungsbogens, der ihr feststellungsgemäß am 25.10.2022 auch übergeben wurde, umfasste allgemeine Operationsrisiken und mehrere mögliche zusätzliche Komplikationen.
Reizzustände werden als mögliche zusätzliche Komplikation genannt. Im Zusatz, dass solche selten die Entfernung und/oder den Austausch der Kunstlinse erfordern, liegt keine Unklarheit. Die Komplikation wird präzise genannt und impliziert auch eine allfällige Dauerhaftigkeit. Der Argumentation der Berufungswerberin, diese Formulierung suggeriere eine Behebbarkeit durch einen Linsentausch, kann nicht gefolgt werden, wird damit doch lediglich auf einen möglichen weiteren notwendigen Eingriff als Komplikation bei Verwirklichung eines Risikos hingewiesen (vgl RS0026529 [T32, T36]). Somit wurde die Klägerin über die seltene Komplikation von Reizzuständen ausreichend aufgeklärt.
Aufgeklärt wurde auch über ein mögliches Fremdkörpergefühl innerhalb der ersten Tage nach der Operation als allgemeines Operationsrisiko. Ein möglicher Dauerzustand kann daraus nicht abgeleitet werden, was einen Aufklärungsfehler darstellen würde, sollte sich dieses Risiko tatsächlich verwirklicht haben.
Das Erstgericht stellt lediglich fest, „die Klägerin hat ein Fremdkörpergefühl“ und ging in der rechtlichen Beurteilung nicht auf die dazu erfolgte Aufklärung ein. Hingegen verwies es dort auf Reizzustände als eingetretene Komplikation, traf jedoch keine Feststellungen zu von der Klägerin behaupteten nach wie vor vorliegenden Reizzuständen. Es ist unklar, ob das Erstgericht allenfalls diese beiden Begriffe gleichsetzte. Das Erstgericht stellte auf US 9 auch ein trockenes Auge Grad 2 fest und bleibt im Ersturteil offen, ob die Beeinträchtigungen der Reizzustände und des Fremdkörpergefühls auf die Operation zurückzuführen sind. Die Beklagte bestritt im erstinstanzlichen Verfahren einen Kausalzusammenhang zwischen den Operationen und den von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen.
Daher liegt hinsichtlich der Frage, ob die behaupteten Reizzustände vorliegen und die Operationen hiefür ursächlich waren ebenso ein sekundärer Feststellungsmangel vor wie zur Frage der Kausalität hinsichtlich des festgestellten Fremdkörpergefühls.
3.5. Auch die Aufklärung zu den festgestellten posteroperativen Blendungserscheinungen war ausreichend. Die Berufungswerberin wurde aufgeklärt, es könne bei allen Linsenmodellen zu Blendungserscheinungen kommen. Mit dem Begriff Blendungserscheinungen und auch der Bezeichnung von Lichthöfen sind visuelle Störungen gemeint, die auch die von der Berufungswerberin geschilderten „Striche in Breite der Lichtquelle quer durch das Sichtfeld“ mitumfassen, da eine derartige Individualisierung einer solchen visuellen Beeinträchtigung die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen würde.
3.6. Die Aufklärung zu Schattenwahrnehmungen lautete: „Bei manchen Linsenmodellen kann es zu „Linsenschlottern“ oder Schattenwahrnehmung, Verdoppelung oder Unschärfen an den Konturen kommen, die selten dauerhaft sind und einen Austausch der Linse erforderlich machen können.“
Dass im Aufklärungsgespräch nicht der Fachbegriff „negative Dysphotopsien“ verwendet wurde, schadet nicht, da der durchschnittliche Patient diesen Begriff nicht versteht. Es handelt sich dabei um die Beschreibung von Schatten im temporalen Gesichtsfeld, was dem Begriff der „Schattenwahrnehmungen“ im Aufklärungsbogen entspricht und womit diese (ebenfalls) visuelle Störung für einen mündigen Patienten ausreichend verdeutlicht wird. Mit der Anmerkung, diese Komplikation sei selten dauerhaft, wurde klargestellt, dass eine Dauerhaftigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Der Zweitbeklagte war nicht gehalten, zusätzlich zu den im Aufklärungsbogen diese selbst für Mediziner schwer einordenbare Diagnose, deren Äthiologie nach wie vor nicht geklärt ist und die bei der Klägerin auch im Verfahren nicht objektiviert werden konnte, explizit anzuführen. So sind die zu beurteilenden Symptome großteils nur beschreibbar, aber nicht objektivierbar und ist auch die Inzidenz schwer zu bestimmen, wobei schwere Fälle in Studien mit 0,02 bis 1 % beschrieben werden (siehe US 10).
Dieser Teil der Aufklärung war jedoch nicht hinreichend, da kein Konnex zum konkret bei der Klägerin geplanten und verwendeten Linsenmodell hergestellt wird, also ob es auch bei der tatsächlichen verwendeten Linse zu den Komplikationen kommen kann, bejahendenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit. Mit dieser allgemeinen Aufklärung wird die Klägerin nicht in die Lage versetzt, zu wissen, ob dieses Risiko bei der vom Zweitbeklagten geplanten Operation auch besteht. Auch wenn die bei der Klägerin eingesetzte Standardlinse feststellungsgemäß keine besondere Neigung zu negativen Dysphotopsien besitzt, sind damit solche visuellen Störungen nicht auszuschließen. Aus den Feststellungen, insbesonders auf US 9-10 ergibt sich die Typizität dieses Risikos.
3.7. Damit ist auch auf die in der Berufungsbeantwortung enthaltende Anschlussrüge einzugehen:
Sollte das Erstgericht im weiteren Verfahren aufgrund der zusätzlichen Feststellungen zu einer oder beiden (kausalen) Beeinträchtigungen eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, werden auch Feststellungen zum von den Beklagten vorgebrachten hypothetischen Willen, wonach die Klägerin den Operationen auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte, zu treffen sein.
3.8. Entgegen der Argumentation der Berufungswerberin war eine Aufklärung über allfällige Beeinträchtigungen der Psyche und damit einhergehend des Alltags bei Verwirklichung aller von der Klägerin behaupteten Komplikationen nicht erforderlich. Bei verständiger Betrachtung ist die Möglichkeit von bestimmten Folgewirkungen bei Eintreten von visuellen Störungen auch für den Laien erkennbar und würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen.
4. Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§ 496 Abs 3ZPO).
Das Erstgericht wird nach Verfahrensergänzung die - wie zu Pkt 3.3., 3.4., 3.6. und 3.7. ausgeführt - fehlenden Feststellungen nachzutragen haben. Dazu wird eine Erörterung des augenfachärztlichen Gutachtens zur Frage der Kausalität von allfälligen Reizuständen und Fremdkörpergefühlen zu erfolgen haben; zur Frage der Aufklärung über das mögliche schnelle Voranschreiten im Sinne Pkt 3.3. und zum hypothetischen Willen hingegen eine ergänzende Einvernahme der Klägerin sowie des Zweitbeklagten.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz und Abs 4 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden