Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, **straße **, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Ausgleichszulage , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2026, Cgs*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ 1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 30. September 2025 eine Ausgleichszulage und einen Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, dies binnen vier Wochen ab Fällung des Urteils, wird abgewiesen.
2. Das Begehren auf Feststellung, dass der Anspruch auf Rückzahlung der in diesem Zeitraum bezogenen Ausgleichszulage in Höhe von EUR 2.369,78 nicht zu Recht besteht, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei den Betrag von EUR 2.369,78 abzüglich der bereits einbehaltenen Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen.
4. Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezog eine Ausgleichszulage und einen Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus. Mit Bescheid vom 18. September 2025 stellte die Beklagte diese beiden Leistungen mit 30. April 2025 ein, errechnete einen Überbezug von 1. Mai 2025 bis 31. August 2025 in Höhe von EUR 2.369,78 und behielt diesen in monatlichen Raten ab September 2025 ein. Die Klägerin habe die Änderung ihres Gesamteinkommens durch die zu berücksichtigende ausländische Leistung von EUR 877,63 nicht gemeldet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem (eingeschränkten) Begehren auf Gewährung der Ausgleichszulage und des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 30. September 2025 im gesetzlichen Ausmaß sowie auf Feststellung, dass der Anspruch auf Rückzahlung von EUR 2.369,78 nicht zu Recht bestehe. Die Klägerin habe zwar einen Antrag auf Gewährung einer deutschen Rente gestellt, diesen aber auf Anraten eines Mitarbeiters des deutschen Rentenversicherungsträgers zurückgezogen, da noch kein abschlagsfreier Bezug möglich gewesen sei. Ihr Gesamteinkommen habe sich daher nicht geändert.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Klägerin habe ab 1. Mai 2025 einen realisierbaren Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung gehabt. Ein Verzicht auf diese Leistung gehe aufgrund des subsidiären, sozialhilfeähnlichen Charakters der Ausgleichszulage zu ihren Lasten. Sie habe erkennen müssen, dass sich mit ihrem Anspruch auf eine deutsche Rentenleistung eine Änderung ergeben habe und ihr unter Berücksichtigung der Rente die Ausgleichszulage samt Bonus nicht mehr gebühre.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung der Ausgleichszulage in Höhe von monatlich EUR 253,89 und des Ausgleichszulagenbonus in Höhe von monatlich EUR 382,06 für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 30. September 2025 und stellte fest, dass der Anspruch auf Rückzahlung nicht zu Recht bestehe. Es traf dazu folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die Klägerin beantragte am 9. Mai 2025 eine Rente beim deutschen Rentenversicherungträger. Bei einem Beratungstermin am 15. Juli 2025 wurde ihr fälschlicherweise mitgeteilt, dass ein abschlagsfreier Renteneintritt in Deutschland erst mit 1. Oktober 2026 möglich sei. Ihr wurde deswegen geraten, den Antrag zurückzuziehen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzubringen, was sie tat.
Tatsächlich war aber ein abschlagsfreier Bezug von EUR 877,63 bereits ab 1. Mai 2025 möglich, was der deutsche Rentenversicherungsträger der Beklagten am 9. September 2025 bekannt gab. Dies wusste die Klägerin nicht und sie hatte nicht vor, die Beklagte durch die Nichtinanspruchnahme der deutschen Rente (zum Stichtag 1. Mai 2025) bzw durch die Zurückziehung des Rentenantrags zu schädigen. Seit 1. Oktober 2025 bezieht sie eine deutsche Rente in Höhe von EUR 926,81. Die monatliche Pension in Österreich betrug damals EUR 1.020,10.
1.1 Die Ausgleichszulage ist eine subsidiäre Fürsorgehilfe, die nur so weit gewährt wird, als dem Pensionsbezieher nicht andere gesetzliche Versorgungsansprüche zustehen (RIS-Justiz RS0009523). Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet es im Allgemeinen, dass der Berechtigte von sich aus auf realisierbare Einkünfte verzichtet. Aus dem Gedanken des Verbots missbräuchlicher Rechtsausübung folgt, dass der Verzicht auf bestehende Ansprüche (worunter auch das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen zu verstehen ist) für die Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich ist, sofern dieser Verzicht offenbar den Zweck hat, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll (OGH 10 ObS 190/04w, 10 ObS 65/21p [Rz 1], 10 ObS 156/21w [Rz 1]; RIS-Justiz RS0038599).
1.2 Ein Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenwerbers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichts ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich in den Vordergrund tritt, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu missbilligendes Missverhältnis besteht. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (OGH 10 ObS 190/04w). Für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verzichts spricht (bereits), dass dafür keine allgemein verständlichen lauteren Motive erkennbar sind (OGH 10 ObS 129/95 = RIS-Justiz RS0040296 [T1]). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber ohne (ausdrücklichen) Verzicht die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unterlässt (OGH 10 ObS 156/21w [Rz 1], 10 ObS 56/20p [Pkt 1.1] uHa RIS-Justiz RS0038599 [T4,T5]).
1.3 Nach der Rechtsprechung wird die Lauterkeit des Motivs streng beurteilt und gelten beispielsweise ein Unterhaltsverzicht, damit der Unterhaltsverpflichtete sein Haus nicht verkaufen muss (OGH 10 ObS 56/20p [Pkt 2.1f]), eine Abstandnahme von der Beantragung von Arbeitslosengeld, um Ausgleichszulage zu beziehen (OGH 10 ObS 153/95), der Verzicht auf jegliche Mietzinseinnahmen (OLG Wien 8 Rs 137/25p [Pkt 3]), die Unwissenheit über die Auswirkung eines Unterhaltsvergleichs auf die Ausgleichszulage (OLG Graz 7 Rs 21/23x S 9) oder ein durch Einschüchterungsversuche bedingtes Nichtgeltendmachen von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehegatten (OLG Linz 12 Rs 29/21b [Pkt 2.6]) als nicht lautere Motive eines Verzichts.
2.1 Unbekämpft festgestellt ist, dass die Klägerin nicht vorhatte, die Beklagte durch Verzicht auf die deutsche Rentenleistung zu schädigen. Rechtsmissbrauch liegt aber nicht erst vor, wenn man den österreichischen Staat absichtlich schädigt. Es genügt, wie vorstehend dargelegt, ein krasses und zu missbilligendes Missverhältnis zwischen den verfolgten Interessen des Versicherten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt .
2.2 Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass der Klägerin nicht vorzuwerfen ist, der falschen Information des deutschen Rentenversicherungsträgers vertraut zu haben.
Jedoch ist der Klägerin als unlauter vorzuwerfen, eine (deutsche) Rente nicht zu beziehen und gleichzeitig zur Füllung der finanziellen Lücke die (österreichische) öffentliche Hand mit dem fortlaufenden Bezug der Ausgleichszulage und des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus zu belasten. Es ist kein anderes Motiv der Klägerin erkennbar, als ihr eigener finanzieller Vorteil einer zukünftig (geringfügig höheren) Rente, während in der Zwischenzeit bis zum Bezug dieser Rente die „zum Überleben“ unbedingt erforderlichen Mittel (immerhin rund EUR 636,00 monatlich) als staatliche Fürsorgeleistung lukriert werden. Dass die Ausgleichszulage zur Abfederung finanzieller Notlagen gedacht ist, kann der Klägerin aufgrund ihres bisherigen Bezugs dieser Leistung wohl nicht entgangen sein. Ohne österreichische Ausgleichszulage hätte die Klägerin den Rentenantrag in Deutschland kaum zurückgezogen.
Wenn schon bei rein innerstaatlichen Leistungen der Verzicht auf einen realisierbaren primären Rechtsanspruch zulasten einer subsidiären sozialhilfeähnlichen Leistung unlauter ist (vgl OGH 10 ObS 153/95 zum Verhältnis zwischen Arbeitslosengeld und Ausgleichszulage), trifft dies umso mehr auf das Verhältnis zwischen deutscher Rente und österreichischer Ausgleichszulage zu.
Auch wenn das Interesse an einer höheren Rente ein nachvollziehbares Motiv ist, ist ein solcher vorübergehender Rentenverzicht unredlich und tritt bei der gebotenen Abwägung der Motive als unlauter augenscheinlich in den Vordergrund.
2.3 Die ab 1. Mai 2025 bei entsprechender Antragstellung zustehende deutsche Rente von EUR 877,63 ist bei der Berechnung des Gesamteinkommens der Klägerin zu berücksichtigen, wodurch dieses EUR 1.897,73 betrug. Demnach überschritt die Klägerin die Höhe des für sie geltenden Richtsatzes (EUR 1.273,99 für das Jahr 2025 gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG) und bestand kein Anspruch auf die Ausgleichszulage samt Bonus gemäß § 299a ASVG.
3 Gemäß § 107 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen unter anderem dann zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die Klägerin musste erkennen, dass sie durch den (ab 1. Mai 2025 möglichen, aber nicht beanspruchten) Bezug der deutschen Rente die maßgebliche Einkommensschwelle überschreitet und ihr daher keine Ausgleichszulage und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus mehr gebührt. Demnach besteht der Rückforderungsanspruch zu Recht.
4 Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Die seit September 2025 erfolgenden monatlichen Einbehalte von EUR 200,00 (Blg ./A S 5) sind bei Auferlegung der Rückzahlungspflicht zu berücksichtigen.
5 Die Kostenentscheidung beruht in beiden Instanzen auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens kommt nicht in Betracht, weil keine berücksichtigungswürdigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten.
6 Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die für die Entscheidung wesentliche Frage, ob ein rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf Ansprüche zulasten des Trägers der Ausgleichszulage vorliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären ist.
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