Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Bernd Widerin, Dr. Marin Sam, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, wider die beklagte Partei D* C* E*, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in 6460 Imst, und ihren Nebenintervenienten F*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wegen EUR 29.142,26 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 500,--, Gesamtstreitwert daher EUR 29.642,26 s.A.) über die Berufung und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Berufungsinteresse angeführt mit EUR 29.142,26 s.A., richtig EUR 29.642,26 s.A.; Rekursinteresse EUR 4.931,33 s.A.) gegen das am 25.2.2026 mündlich verkündete und am 10.3.2026 schriftlich ausgefertigte Urteil des Landesgerichts Feldkirch, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
II. Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben, und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie insgesamt zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 8.290,37 (darin EUR 1.381,73 USt) und dem Nebenintervenienten die mit EUR 7.984,62 (EUR 1.330,77 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
III.1. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten zu Handen ihrer Vertreter jeweils die mit EUR 3.138,12 (davon EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III.2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 336,82 (davon EUR 56,14 USt) und dem Nebenintervenienten zu Handen seines Vertreters die mit EUR 303,02 (davon EUR 50,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, aber nicht EUR 30.000,--.
V.1. Die Revision ist nicht zulässig.
V.2. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stürzte am 07.12.2023 auf einem Weg der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnanlage. Eisglätte war an dieser Stelle möglich. Sie war damals Mieterin einer Wohnung in der Anlage. Die Verwalterin übertrug die Hausbesorgerarbeiten in der Wohnanlage ab 01.05.2020 an den Nebenintervenienten. Der Vertrag umfasste auch die Winterbetreuung.
Insoweit ist der (leicht gekürzt wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 3 f) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 29.142,26 s.A. (EUR 20.000,-- Schmerzengeld, EUR 3.700,-- Pflegekosten, EUR 4.800,-- Haushaltsführung, EUR 65,26 Heilbehelfe, EUR 477,-- Arzthonorare, EUR 100,-- Generalunkosten) und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus dem Unfall.
Sie brachte vor, der Weg sei nicht ausreichend gestreut gewesen. Auf diese Gefahr sei nicht hingewiesen worden.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ua ein, den Winterdienst an ein etabliertes und zuverlässiges Unternehmen für Winterdienste übertragen zu haben. Ihr könne weder mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl noch eine unzureichende Instruktion des Fachunternehmens vorgeworfen werden. Sie hafte nicht nach § 1313a ABGB. Die Klägerin sei Mieterin gewesen.
Ihr Nebenintervenient schloss sich diesem Vorbringen an. Die Klägerin sei keine Miteigentümerin der Liegenschaft. Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf noch folgende Feststellungen:
Der Nebenintervenient ist bei mehreren Wohnanlagen der Verwalterin der Beklagten für die Winterdienste zuständig. Es gab niemals Probleme mit der Hausbesorgertätigkeit und dem Winterdienst. Der Nebenintervenient hat seine Tätigkeit sehr gut ausgeführt. Er ist sehr pflichtbewusst. Es gab niemals Beschwerden über seine Tätigkeit und keinen einzigen Haftungsfall.
In der rechtlichen Beurteilungführte das Erstgericht aus, eine Verkehrssicherungspflichtige wie die Beklagte könne ihren Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie eine andere geeignete Person mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen betreue. Eine Zurechnung des Gehilfenverhaltens an die Beklagte nach § 1313a ABGB scheide nach der Rechtsprechung aus. Eine habituelle Untüchtigkeit des Nebenintervenienten habe die Klägerin nicht behauptet. Eine solche könne auch nicht unterstellt werden.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 41 ZPO. Gegen die von der Beklagten und der Nebenintervenientin verzeichneten Kosten habe die Klägerin keine Einwendungen erhoben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, beantragt, der Berufung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrem (separat eingebrachten) Kostenrekurs beantragt sie, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Klägerin ein Prozesskostenersatz an die Beklagte von EUR 5.332,80 anstatt von EUR 8.491,49 und an die Beklagte (gemeint: den Nebenintervenienten) von EUR 6.211,98 statt EUR 7.984,62 auferlegt werde.
In ihren rechtzeitigen Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Beklagte und der Nebenintervenient, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt . Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die oben in Fettdruck angeführten Feststellungen und führt zusammengefasst aus, es wären an deren Stelle Feststellungen zur Art und Weise zur Durchführung des Winterdiensts und zur Beschaffenheit der Unfallstelle zu treffen gewesen.
Sie vertritt den Standpunkt, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei unschlüssig, weil es zwar eine mögliche Eisglätte feststelle, aber eine Pflichtverletzung verneine, ohne konkrete Feststellungen zur Durchführung des Winterdiensts getroffen zu haben. Die bekämpften Feststellungen seien unzureichend und rechtlich irrelevant.
2.Die angeführten Ersatzfeststellungen stehen in keinem Austauschverhältnis zum bekämpften Sachverhalt. Darüber hinaus führt die Berufungswerberin auch nur aus, zu welchem Thema Feststellungen zu treffen gewesen wären, nicht aber, was konkret festzustellen gewesen wäre. Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
3. In der Rechtsrügeargumentiert die Berufungswerberin, entgegen der Ansicht des Erstgerichts hafte die Beklagte nach § 1313a ABGB. Ausgehend von dieser falschen Rechtsansicht habe es das Erstgericht unterlassen, die notwendigen Feststellungen zum Winterdienst zu treffen. Das Urteil sei außerdem mangelhaft begründet. Es fehle eine konkrete Subsumtion unter die maßgeblichen Haftungsnormen und eine nachvollziehbare Begründung für die Verneinung einer Pflichtverletzung.
4.Mit dieser Ansicht übergeht die Berufungswerberin die gegenteilige ständige Rechtsprechung. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Gehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt (RS0023938). Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten.
Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrags wohl zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, haben aber zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft (sofern sie mit ihr keine Kontrakte schließen) keine Vertragsbeziehung. Der vom Wohnungseigentümer mit einem Dritten abgeschlossene Mietvertrag selbst gewährt diesen Schutz nicht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Vertragspartnerin des Mietvertrags ist (RS0114886, ggü Mietern insbes T3). Das Höchstgericht setzte sich in der Entscheidung 5 Ob 37/19f eingehend mit den hier relevanten Haftungsfragen auseinander und bekräftigte, dass auch die Sonderbeziehung zwischen Eigentümergemeinschaft und ihren Mitgliedern in Bezug auf die Durchführung des Winterdiensts kein Rechtsverhältnis begründe, das die Anwendung des § 1313a ABGB rechtfertige (Rz 4.1. – 5.9. der zitierten Entscheidung).
Die Klägerin ist nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern Mieterin einer Wohnung. Dass und aufgrund welcher Tatsachen eine vertragliche Beziehung zur Beklagten bestünde, hat sie nie behauptet. Ebensowenig wurde vorgebracht, dass und aufgrund welcher Umstände die Beklagte sich ein Fehlverhalten des Nebenintervenienten nach § 1315 ABGB anrechnen lassen müsste. Auch auf eine allfällige Repräsentantenhaftung wurde die Klage nie gestützt.
Das Erstgericht hat daher die Klage völlig zutreffend bereits aus rechtlichen Erwägungen abgewiesen. Selbst ein allfälliges Fehlverhalten des Nebenintervenienten bei der Ausführung des Winterdiensts könnte eine Haftung der Beklagten iSd § 1313a ABGB nicht begründen. Daher liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Auch von einem Begründungsmangel und dem damit implizit geltend gemachten Verfahrensmangel kann keine Rede sein.
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
5.1. In ihrem Rekurs macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe sich nicht mit ihren Einwendungen zu den gegnerischen Kosten auseinandergesetzt.
5.2. Das ist richtig. Das Erstgericht führte in der Kostenentscheidung aktenwidrig aus, die Klägerin habe keine Einwendungen erhoben.
5.3. Die im folgenden wiedergegebene Kritik der Klägerin war auch bereits Inhalt ihrer (ausreichend begründeten) Einwendungen.
Sie führt zunächst aus, für die Klagebeantwortung hätte kein Streitgenossenzuschlag verzeichnet werden dürfen.
Das ist schon deshalb zutreffend, weil die Beklagte im Verfahren nur der Klägerin und nicht mehreren Personen gegenüberstand (§ 15 Abs 1 RATG).
5.4. Weiters kritisiert die Klägerin, die Urkundenvorlage vom 22.8.2025 (ON 6) sei nicht zweckentsprechend, weil diese Urkunden schon in der Klagebeantwortung hätten vorgelegt werden können. Dasselbe gelte sinngemäß für die Replik vom (richtig:) 6.11.2025 (ON 15). Das darin enthaltene Vorbringen hätte bei der Tagsatzung am 25.2.2026 erstattet werden können.
Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; zu alldem Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.241).
Die Urkundenvorlage vom 22.8.2025 (ON 6) war gerichtlich aufgetragen. Die Honorierung dieses Schriftsatzes ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Replik vom 6.11.2025 (ON 14). Damit reagierte die Beklagte auf das neue Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 7.10.2025 (ON 11). Da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt in der Gutachtensphase war, war es auch zweckmäßig, dieses Vorbringen schon vor der nächsten Tagsatzung zu erstatten.
5.5. Die Klägerin kritisiert weiters, für die Streitverhandlungen vom 5.9.2025 und 25.2.2026 stehe der verzeichnete doppelte Einheitssatz nicht zu.
Nach § 41 Abs 1 ZPO sind lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, was nach Abs 3 leg cit insbesondere auch hinsichtlich jener Kosten gilt, welche durch Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts oder des ersuchten Gerichts wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind.
Eine Partei darf aber bei einem auswärtigen Wohnort auch einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen, weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort und der eines Anwalts mit einem anderen auswärtigen Kanzleisitz besteht (10 Ob 59/12t; 1 Ob 192/09f; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.254).
Aufgrund des auswärtigen Sitzes bzw Wohnorts sowohl der Beklagten als auch des Nebenintervenienten haben sie daher zu Recht den doppelten Einheitssatz verzeichnet. Der Kostenrekurs ist daher insgesamt nur hinsichtlich des zu streichenden Streitgenossenzuschlags bei der Klagebeantwortung erfolgreich. Daraus ergibt sich eine Kürzung des Kostenersatzanspruchs der Beklagten auf EUR 8.290,37 (davon EUR 1.381,73 USt). (Nur) in diesem Umfang ist dem Rekurs teilweise Folge zu geben.
6.1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahrenergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten und deren Nebenintervenientin die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortungen zu ersetzen. Das Kostenverzeichnis des Nebenintervenienten war aber zu kürzen, weil der verzeichnete Streitgenossenzuschlag aus dem bereits zu 5.3. erläuterten Grund nicht zusteht.
6.2.Die Klägerin hat sich mit ihrem Kostenrekurs nur zu knapp 4 % durchgesetzt, weshalb die Beklagte und der Nebenintervenient iSd § 43 Abs 2 ZPO als voll obsiegend anzusehen sind. Bei den von der Beklagten verzeichneten Rekursbeantwortungskosten ist aber zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage ihr gegenüber nur EUR 3.158,69 (und hinsichtlich des Nebenintervenienten nur EUR 1.772,64) betrug.
Daraus ergibt sich eine Kürzung des Kostenersatzanspruchs der Beklagten auf EUR 336,82 (davon EUR 56,14 USt). Der Nebenintervenient hat seine Kosten korrekt auf Basis des ihn betreffenden Rekursinteresses verzeichnet. Aber auch hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens gilt, dass der von ihm verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zusteht. Ihm stehen daher EUR 303,02 (davon EUR 50,50 USt) zu.
Die Rekursbeantwortungen sind zusätzlich zu den Berufungsbeantwortungen zu entlohnen. Auch im Rechtsmittelverfahren besteht zwar die aus § 22 RATG, § 41 Abs 1 ZPO resultierende Verbindungspflicht. Können Rechtsmittelsbeantwortungen wegen ihres Zustellzeitpunkts in einem Schriftsatz eingebracht werden, so gebührt nur das Honorar für einen einzigen Schriftsatz ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.447 mwN). Eine gesonderte Entlohnung ist aber dann zuzubilligen, wenn – wie hier – unterschiedliche Fristen für beide Schriftsätze bestehen und diese in objektiv nachvollziehbarer Weise auch genutzt werden (4 Ob 91/91; Obermaier aaO Rz 1.557).
7. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
8.1. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
8.2. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekursesergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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